Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108100/10/Bi/La

Linz, 23.04.2002

VwSen-108100/10/Bi/La Linz, am 23. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, S 1, 4 H/A, vom 6. Februar 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von L-Land vom 21. Jänner 2002, VerkR96-6890-2001-Hu, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, auf Grund des Ergebnisses der am 9. April 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches und der Ersatzfreiheits-strafe bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 726 Euro herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz, ds 10 % der Geldstrafe, ermäßigt sich auf 72,60 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechts-mittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG idF BGBl.I Nr.65/2002,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 799 Euro (11 Tagen EFS) verhängt, weil er am 5. März 2001 um 18.12 Uhr im Ortsgebiet von H/A auf der S auf Höhe des Hauses Nr.6 in Richtung S das Kfz, Kz LL-, ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" gelenkt habe, da ihm diese Mit Bescheid der BH L-Land vom 31. Oktober 2000, VerkR21-437-2000/Mr, für die Dauer von 15 Monaten, beginnend ab 9. Juli 2000, entzogen worden wäre.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 79,90 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war zunächst noch gemäß § 51c VStG idF BGBl.I Nr.137/2001 durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden; mit Inkrafttreten des § 51c idF BGBl.I Nr.65/2002 (Verwaltungsreformgesetz 2001) am 20. April 2002 wurde die Bestimmung ohne Übergangsregelung insofern geändert, als Kammerzuständigkeit erst besteht, wenn eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Am 9. April 2002 wurde durch die damals zuständige 4. Kammer eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und der Zeugen D H, RI T H und Insp. C T durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

Die Entscheidung ergeht nunmehr durch das ab 20. April 2002 zuständige Einzelmitglied, die (damalige) Berichterin der 4. Kammer.

3. Der Bw bestreitet vehement, zur angeführten Zeit den auf seine Mutter zugelassenen Pkw gelenkt zu haben, und rügt, er sei im angefochtenen Straferkenntnis als Lügner bezeichnet worden, obwohl der von ihm angebotene Zeuge nicht vernommen worden sei. Er könne sich nicht erklären, warum keine Anhaltung durchgeführt worden sei, und es lägen weder Fotos noch sonstige Beweise außer den Aussagen der Beamten vor.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB eingehend vernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Meldungsleger RI H (Ml) war am 5. März 2001 um 18.12 Uhr zusammen mit Insp. T mit einem Gendarmeriefahrzeug, das er selbst lenkte, im Ortsgebiet von H/A unterwegs. Der Ml fuhr auf der S in Richtung K und bog nach rechts in diese ein, wobei ihm nach übereinstimmenden Aussagen beider Beamter der Bw als Lenker des angeführten Pkw, eines weißen VW Passat, direkt im Kreuzungsbereich entgegenkam. Beide Straßen liegen in einer 30 km/h-Zone, die Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich sei äußerst gering gewesen und der Bw als Lenker eindeutig erkannt worden, zumal der Begegnungsabstand zwischen dem Bw und dem Ml höchstens 1 m betragen habe. Die Scheiben des Pkw seien nicht abgedunkelt und es sei zwar schon etwas dämmrig, der Lenker aber noch gut zu erkennen gewesen.

Der Bw führte aus, er habe an diesem Tag zusammen mit dem Zeugen H und außerdem Michael Stummer und dessen Frau Schlafzimmermöbel für seine neue Wohnung, die sich in der unmittelbar an den genannten Kreuzungsbereich anschließenden S 1 befinde, abgeholt, wobei ihm seine Freunde und seine Mutter geholfen hätten, die Möbel aufzustellen. Er habe die Möbel über ein Inserat gebraucht gekauft und diese seien in L, G, abzuholen gewesen. Daher habe er die beiden Zeugen gebeten, ihm zu helfen, zumal er selbst keine Lenkberechtigung gehabt habe. Der in P wohnende Zeuge H sei von seinem Bruder zum Zeugen Stummer gebracht worden. Dieser habe ein Firmenfahrzeug mit Anhänger zum Bw gelenkt und der Zeuge H dann den Pkw LL-. Der Möbeltransport habe am Nachmittag stattgefunden. Dann seien der Zeuge Stummer und seine Frau weggefahren und in den Abendstunden habe der Zeuge H allein noch die übrigen Matratzen aus L geholt, die beim Möbeltransport keinen Platz mehr in den Fahrzeugen gehabt hätten. Dabei müsse nach Auffassung des Bw der Zeuge H von den Beamten als Lenker des Pkw beobachtet und mit ihm verwechselt worden sein. Er habe zu dieser Zeit zusammen mit seiner Mutter in der Wohnung die aufgestellten Möbel gereinigt.

Der Bw bestätigte ebenso wie der Ml, sie hätten sich bei früheren Amtshandlungen kennen gelernt. Mit der Vermieterin der Wohnung, die der Bw vorher in P bewohnt habe, habe es öfter massiven Streit gegeben, in dessen Verlauf der Bw die Gendarmerie verständigt habe, so ua einige Tage vor dem gegenständlichen Vorfall.

Der Ml führte aus, ihm sei am Vorfallstag bekannt gewesen, dass der Bw keine Lenkberechtigung habe, und auch, dass er nun in die S 1 umgezogen sei.

Insp. T bestätigte unabhängig vom Ml inhaltlich sinngemäß dessen Aussagen und führte aus, er sei noch bei keiner Amtshandlung mit dem Bw dabei gewesen, aber dieser sei ihm von Sehen her bekannt, weil er ihm von anderen Beamten gezeigt worden sei. Kurz nach seinem Dienstantritt beim GP H/A im Dezember 2000 sei verstärkt nach dem Bw wegen "Schwarzfahren" gefahndet worden. Außerdem seien am GP A Listen von Personen ohne gültige Lenkberechtigung, die schon beim "Schwarzfahren" ertappt worden seien, samt den Kennzeichen der von ihnen gelenkten Fahrzeuge ausgehängt, auf denen der Bw sogar mit Foto zu finden sei. Er habe ihn zB schon beim Spazierengehen mit einem Hund gesehen. Das wurde vom Bw als möglich zugestanden.

Zur Frage, warum keine Anhaltung des Lenkers des Pkw LL- durchgeführt worden sei, gaben beide Gendarmeriebeamte sinngemäß übereinstimmend an, sie seien kurz vorher über Funk zu einer Amtshandlung gerufen worden, von der allerdings keiner mehr sagen konnte, was das für eine Amtshandlung gewesen sein soll. Beide stimmten darin überein, sie hätten sich nicht auf einer Einsatzfahrt befunden, aber es sei zu erwarten gewesen, dass eine Amtshandlung mit dem Bw länger dauern werde und dafür hätten sie keine Zeit gehabt. Der Ml erläuterte die massive Belastung der Gendarmen in A und der Zeuge Insp. T gab an, der Ml habe als Einsatzleiter und Lenker des Gendarmeriefahrzeuges angeordnet, er solle sich die wichtigsten Daten des Vorfalls notieren; daran sei er gebunden. Aus welchen Gründen die Anzeige nach dem Vorfall vom 5. März 2001 erst am 30. April 2001, also fast zwei Monate später, vom Ml geschrieben worden sei, konnte letztlich nicht geklärt werden, zumal der Ml - zutreffender Weise - darauf verwies, dass dafür keine Fristen vorgesehen seien, und sich auf Arbeitsüberlastung berief und der Zeuge Insp. T ausführte, darauf habe er keinen Einfluss gehabt. Insp. T schilderte genau das Begegnungsmoment der beiden Fahrzeuge im Kreuzungsbereich S/K und gab an, beiden Beamten sei bei der geringen Geschwindigkeit beider Pkw beim Einbiegen der ihnen bekannte Pkw aufgefallen und er habe genügend Zeit gehabt, sich auf den Fahrer zu konzentrieren. Beide Beamte schlossen eine Verwechslung des Bw grundsätzlich und konkret auf den Zeugen H angesprochen dezidiert aus.

Der Zeuge D H gab nach ausdrücklichem Hinweis auf seine Wahrheitspflicht als Zeuge an, er habe dem Bw beim Möbeltransport geholfen und später noch alleine mit dem Pkw LL- die restlichen Matratzen in L abgeholt. Der Möbeltransport habe in den Nachmittagsstunden stattgefunden. Diesbezüglich konnte sich der Zeuge aber nicht an den Wochentag erinnern, an dem die Möbel abgeholt worden seien. Er vermutete, der Vorfall habe an einem Samstag stattgefunden. Über Vorhalt, der 5. März 2001 sei ein Montag gewesen, konnte er sich nicht erinnern, zumal die genannten Personen auch bei den Wohnzimmer-möbeln des Bw zusammengeholfen hätten. Es sei möglich, dass er um ca 18.00 Uhr nochmals weggefahren sei, um die Matratzen zu holen. Angesprochen auf die von den Gendarmeriebeamten angegebene Fahrtrichtung des Pkw, nämlich von der K in die S, gab der Zeuge an, es könnte auch 19.00 oder 19.30 Uhr gewesen sein, als er diese Strecke auf dem Rückweg in die S benutzt habe. Ihm sei jedenfalls kein Gendarmeriefahrzeug dort aufgefallen. Er habe den Wagen vor dem Eingang zum Ausladen der Matratzen abgestellt, dann in der Nähe des Hauses geparkt. Die Autoschlüssel habe er zwischen den Fahrten in der Wohnung auf einen Kasten gelegt und sei dann noch etwa bis 22.00 Uhr beim Bw geblieben. Der Zeuge betonte, sich erinnern zu können, am 5. März 2001 keinen Vollbart getragen zu haben; die Haarfarben wechsle er jedoch. Er räumte weiters ein, er sei zwar selbst nach dem Hinbringen der Matratzen nicht mehr mit dem Pkw gefahren, jedoch könne es sein, dass der Bw zwischendurch, nämlich nach dem Möbeltransport, aber vor der Fahrt zur Abholung der Matratzen, weggegangen sei, um etwas zu trinken zu holen.

Der Bw betonte, er werde von der Gendarmerie in H schikaniert. Er müsse die Lenkberechtigung neu erwerben, wolle das auch so bald wie möglich, weil er den Führerschein für die Arbeit brauche, und fühle sich im konkreten Fall unschuldig.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates bleiben im Rahmen der Beweiswürdigung massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Bw. Zum einen hat dieser zugestanden, öfter den Pkw gelenkt zu haben, obwohl er keine Lenkberechtigung besitzt, lediglich im vorliegenden Fall hat er dies konkret bestritten. Zum anderen bestehen keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verwechslung des Bw mit dem Zeugen H. Beide haben zwar einen ähnlichen Haarschnitt, unterscheiden sich aber in der Statur des Kopf- und Schulterbereichs. Der Bw ist etwas muskulöser als der Zeuge, der zum Vorfallszeitpunkt nach eigenen Angaben den Pkw, wenn überhaupt, in die Gegenrichtung, nämlich vom Haus S 1 weg, gelenkt hat, während die beiden Beamten den Pkw auf dem Weg in die S gesehen haben.

Nachvollziehbar ist aber die Aussage des Zeugen H, er habe nach dem Möbeltransport in den Nachmittagsstunden nicht auf die Uhr gesehen, als er die Matratzen aus L geholt habe; es sei noch nicht dunkel gewesen, aber er habe am Pkw Licht eingeschaltet gehabt. Die angegebenen Uhrzeiten, nämlich 18.00 Uhr Fahrt nach L, 19.00 oder 19.30 Uhr zurück, sind daher eher als Schätzung zu betrachten. Auf dieser Grundlage ist auch nicht auszuschließen, dass der Zeuge bereits vor 18.00 Uhr wieder in H war. Anfang März ist es um 18.12 Uhr, der vorgeworfenen Tatzeit, bereits dämmrig, wobei der Lenker eines etwa 1 m entfernten Pkw durchaus noch erkennbar ist - für 19.00 bzw 19.30 Uhr bestehen dahingehend Zweifel.

Die Beschreibung des Zeugen Insp. T von der Begegnung der beiden Pkw ist jedoch insofern nachvollziehbar, als beiden Beamten der Pkw ebenso wie der Bw bekannt war, weil der Bw beim GP H bereits wegen Schwarzfahrens "unter Beobachtung" stand. Der Bw hat insbesondere nicht bestritten, dem Ml bei der letzten Amtshandlung an seinem früheren Wohnsitz begegnet zu sein, wobei diesem sogar die neue Adresse geläufig war. Dass sich beide persönlich kennen und dem Zeugen Insp. T der Bw mit einem Hund beim Spazierengehen aufgefallen ist, hat der Bw zugestanden. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht daher kein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten.

Es ist aber eine durchaus übliche Vorgangsweise, auf Personen, von denen beim zuständigen Gendarmerieposten bekannt ist, dass sie keine Lenkberechtigung besitzen und die trotzdem schon beim Lenken eines Kraftfahrzeuges beobachtet wurden, verstärkt zu achten. Wenn daher der Bw vermeint, die Beamten wollten ihm etwas anhängen und würden ihn schikanieren, so ist dieser Eindruck vermutlich darauf zurückzuführen, dass auf den Lenker des beim GP bekannten Pkw, auch wenn er auf die Mutter des Bw zugelassen ist, verstärkt geachtet wird.

Der Zeuge H hat ausgeführt, es sei möglich, dass der Bw während seiner Anwesenheit am Vorfallstag allein die Wohnung verlassen habe, um Getränke zu besorgen. Die Beobachtung der beiden Gendarmeriebeamten, die um 18.12 Uhr des 5. März 2001 den Bw als Lenker eines Pkw sahen, passt mit dieser Aussage insofern überein, als der Bw nach den Aussagen des Zeugen H jederzeit Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln hatte, wobei Getränke meist schwer sind und die Geschäfte spätestens um 18.30 Uhr schließen, sodass die Verwendung des bereit stehenden Pkw zwar angebracht war, allerdings nicht mit dem Bw als Lenker. Der Zeuge H hat diese Möglichkeit von sich aus eingeräumt, sich selbst als Lenker jedoch dezidiert ausgeschlossen, wobei kein Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage besteht. Der Bw hat diese wesentliche Zeugenaussage einfach zu übergehen versucht, letztlich aber nicht widersprochen. Seine Version von der Verwechslung seiner Person mit dem Zeugen H ist jedoch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht haltbar.

Aus all diesen Überlegungen vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung die Auffassung, dass tatsächlich der Bw selbst den genannten Pkw zur Vorfallszeit im Kreuzungsbereich K/S in H gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist ua. das Lenken eines Kfz, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kfz fällt. Gemäß § 2 Abs.1 Z2 lit.a FSG ist für Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg eine Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, ua. wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kfz, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel, dass der Bw selbst den Pkw LL-698AS laut Tatanlastung gelenkt hat, wobei ihm die Lenkberechtigung der Klasse B mit dem im Spruch dezidiert angeführten Bescheid der Erstinstanz für 15 Monate, beginnend mit 9. Juli 2000, entzogen worden war. Er war somit am 5. März 2001 nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B, hat daher nach den oben dargestellten, auf den Ergebnissen des Beweisverfahrens basierenden Erwägungen den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und zweifellos sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Zur Strafbemessung ist zu sagen , dass der Strafrahmen im konkreten Fall von 726 bis 2180 Euro Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - ein Monatseinkommen von 945 Euro, kein Vermögen und Sorge-pflichten für ein Kind zugrundegelegt. Erschwerend wurde gewertet, dass der Bw "wiederholt vorgestraft aufscheine", mildernd wurde nichts gewertet.

Der Bw hat laut Verzeichnis Vormerkungen nach KFG und StVO, die aber nicht einschlägig im Hinblick auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung sind. Auch wenn der Bw in der Verhandlung anklingen ließ, dass er schon beim Lenken ohne Lenkberechtigung angehalten worden sei, scheint diesbezüglich nichts auf. Ein Erschwerungsgrund war daher nicht gegeben, allerdings auch kein strafmildernder Umstand.

Auf dieser Grundlage war eine Herabsetzung auf die Mindeststrafe gerade noch gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Bw angemessen. Sie soll ihn insbesondere dazu bewegen, für die Zeit bis zum Neuerwerb seiner Lenkberechtigung das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen.

Es steht ihm frei, die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zu beantragen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß dem Strafrahmen im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen, sodass sich eine Herabsetzung erübrigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Auf dieser Grundlage war zum einen der Verfahrenskostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren, der 10 % der Geldstrafe beträgt, entsprechend zu reduzieren. Zum anderen erübrigte sich die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Rechtsmittelverfahren. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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