Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108285/2/Ki/Pe

Linz, 06.06.2002

VwSen-108285/2/Ki/Pe Linz, am 6. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der EW, vom 16. Mai 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. April 2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, das die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding wird auf 6 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 30. April 2002, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 23. Februar 2002 um 14.52 Uhr den PKW der Marke BMW 346L mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Marktgemeinde Andorf auf der L514 Andorfer Straße bei Strkm. 15,889 aus Fahrtrichtung Ortszentrum Andorf kommend in Fahrtrichtung Lambrechten im Ortsgebiet "Andorf" gelenkt, wobei sie die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 73 km/h eingehalten und hindurch eine Übertretung gemäß § 20 Abs.2 1. Fall StVO 1960 gesetzt habe. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 109 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass insbesondere den Bestimmungen des § 20 StVO 1960 besondere Bedeutung für die Regelung des Straßenverkehrs insofern zukomme, als diese Bestimmung den größten Unfallsrisikofaktor (überhöhte Geschwindigkeit) hintanhalten soll. Weiters sei zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Person der Berufungswerberin ein Milderungsgrund in Form ihrer Unbescholtenheit vorliege, jedoch kein Erschwerungsgrund. Weiters sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen, dass die Berufungswerberin eine Fahrgeschwindigkeit einhielt, welche um ca. 45 % über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gelegen sei. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei daher die Geldstrafe mit dem Betrag von 109 Euro festzusetzen gewesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei entsprechend der Bestimmung des § 16 VStG nach dem Verhältnis verhängte Geldstrafe - Höchstgeldstrafenbetrag festgelegt worden.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 16. Mai 2002 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe. Begründend wurde ausgeführt, dass die aus der festgestellten Geschwindigkeit resultierende Geschwindigkeitsüberschreitung 23 km/h betragen habe. Für diese Überschreitung erscheine das Strafausmaß von 109 Euro als sehr hoch. Zu berücksichtigen sei, dass das monatliche Einkommen 500 Euro betrage und die Berufungswerberin für ein minderjähriges Kind zu sorgen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass dies ihre erste Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.2 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu wird festgestellt, dass, wie die Erstbehörde zu Recht festgestellt hat, die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet einen großen Unfallsrisikofaktor darstellt und daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung zur Hintanhaltung dieses Risikofaktors geboten ist.

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von ca. 45 % stellt jedenfalls keine Bagatelle dar, dennoch vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass in Anbetracht der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin einerseits bzw im Hinblick auf die von ihr dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist. Die nunmehr festgelegte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und überdies geeignet, spezialpräventiven Gründen Genüge zu tun.

Da bei der Strafbemessung auch generalpräventive Überlegungen (Hintanhaltung des Unfallsrisikofaktors) anzustellen sind, ist jedoch eine weitere Herabsetzung nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Berufungswerberin durch die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe in ihren Rechten nicht verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h