Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300210/2/WEI/Bk

Linz, 21.01.1999

VwSen-300210/2/WEI/Bk Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20. Jänner 1998, Zl. S 3284/ST/97, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 3 lit b) Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl 94/1985 und LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 2.000,-- zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 20. Jänner 1998 hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 4. Mai 1997 in den Abendstunden durch öffentliche Ankündigung, und zwar durch die Verteilung von Flugblättern mit dem Inhalt: 'Das Nachtlokal mit N täglich von 20- 5 Uhr geöffnet, Spannen Sie aus vom Alltagsstress und lassen Sie sich von unseren Damen verwöhnen, Telefon ', im Stadtgebiet von S die Prostitution in Ihrem Bordell 'M etabliert, anzubahnen versucht." Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 2 Abs 3 lit b) Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 1.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 27. Jänner 1998 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 10. Februar 1998 zur Post gegebene Berufung vom 5. Februar 1998, die am 12. Februar 1998 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt primär die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Herabsetzung der Strafe an. 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

2.1. Mit Anzeige der kriminalpolizeilichen Abteilung der belangten Behörde vom 12. Mai 1997 wurde über eine Bordellkontrolle vom 9. Mai 1997 im Rahmen des kriminalpolizeilichen Streifendienstes berichtet. Der Meldungsleger Oberst P wurde während seines Streifendienstes in der F von einer unbekannten Person auf das aktenkundige Flugblatt des "M" mit den Worten, "Ist in den S Buffs das Geschäft schon so schlecht, daß man öffentlich werben muß", angesprochen. Auf Befragen gab diese Person bekannt, daß sie das Flugblatt am 4. Mai 1997 in den Abendstunden hinter dem Scheibenwischer seines am W geparkten PKWs vorgefunden hatte. Auch auf zahlreichen anderen geparkten PKWs hätten sich solche Flugblätter befunden. Die belangte Behörde stellte dazu im angefochtenen Straferkenntnis fest, daß der Wieserfeldplatz und das Bordell "M", beide im Stadteil S, voneinander etwa 200 m entfernt sind.

Anläßlich der nachfolgenden Kontrolle des Bordells "M" in der B sprach der Meldungsleger die Bwin auf diese Flugblattwerbung an, worauf sie meinte, daß es die Polizei einen "Dreck" angehe, wenn sie Werbung für ihr Lokal mache. Sie kündigte noch an, daß demnächst sogar die städtischen Autobusse Werbeaufschriften für das Bordell "M" tragen würden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20. Oktober 1994, Zl. Pol-139/1994, wurde der Bwin in Anwendung des § 2 Abs 4 Oö. PolStG für das Objekt B eine Ausnahme vom Verbot der Prostitution gemäß § 2 Abs 3 lit a) Oö. PolStG unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen bewilligt. Nach Spruchpunkt I. 1. wurde die Ausnahmebewilligung auf die Person der Bwin beschränkt und ausdrücklich ausgesprochen, daß sie mit jeglicher Änderung der Verfügungsberechtigung ihre Gültigkeit verliert. Die Bwin ist daher als die verfügungsberechtigte Inhaberin des Bordellbetriebs "M", wie auch aus ihrer Eingabe vom 29. Mai 1997 (vgl Aktblatt 13) hervorgeht, anzusehen.

2.2. Im ordentlichen Ermittlungsverfahren erstattete die Bwin durch ihre Rechtsvertreter nach Akteneinsicht zunächst die Stellungnahme vom 30. Juni 1997, in der die Ankündigung zur Anbahnung der Prostitution durch den Inhalt des Flugblattes bestritten wurde. Die Formulierung wäre so allgemein gehalten, daß sie jedem Werbeprospekt im Tourismus und Fremdenverkehr entnommen sein könnte. Außerdem müsse die Anbahnung der Prostitution allgemein und nicht nur für einen eingeweihten Personenkreis erkennbar sein.

Die belangte Strafbehörde vernahm daraufhin am 22. September 1997 den mit Bordellkontrollen befaßten Meldungsleger als Zeugen. Dieser gab an, daß das bekannteste und älteste Bordell in S das "M" sei, welches schon seit ca. 100 Jahren bestehe. Mit dem "M" verbinde nahezu jeder S die Institution eines Bordellbetriebes, weshalb das Flugblatt auch eindeutig als Werbung für das Bordell anzusehen sei. Er könne sich nicht vorstellen, daß einem S mit dem Flugblatt etwas anderes als das Bordell "M" in den Sinn komme. Der Auftritt von Tänzerinnen im Bordell sei lediglich als Anregung der Kunden zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs im Bordell anzusehen.

In einer weiteren Stellungnahme vom 5. November 1997 bezeichnete die Bwin die Darstellung des Zeugen und Meldungslegers als durch nichts objektivierte Vermutungen.

2.3. Die belangte Behörde erließ das angefochtene Straferkenntnis und betonte zum aktenkundigen Flugblatt, daß parallel zum Text eine Frauensperson in typischer "Nachtlokalaufmachung" zu sehen sei. Das Bordell "M" bestehe als S Institution schon seit ca. 100 Jahren. Nahezu jede in S oder den Umlandgemeinden ansässige erwachsene Person verbinde mit dem Wort "M" den Bordellbetrieb in der B. Es sei daher nicht so, daß nur wenige eingeweihte Personen mit dem Nachtlokal "M" einen Bordellbetrieb verbinden. Tatsächlich trete das Nachtlokal gegenüber dem Bordell völlig in den Hintergrund. Dies sei auch der Stadtgemeinde S bekannt, zumal die Ausnahmebewilligung vom 20. Oktober 1994 ausschließlich auf die Ausübung der Prostitution abstellt. Rechtlich liege eine öffentliche Ankündigung iSd § 2 Abs 3 lit b) Oö. PolStG durch Verbreitung von Flugblättern auf dem größten Platz des Stadtteils "S" vor.

2.4. Die Berufung hält dem Straferkenntnis entgegen, daß der gegenständlichen Ankündigung mit Textpassagen kein wie immer gearteter Hinweis auf Prostitution zu entnehmen sei. Konkrete Tätigkeiten oder Leistungen eines Bordellbetriebes könnten nicht abgeleitet werden. Die Formulierung "das Nachtlokal mit N" sei eindeutig auf den Betrieb eines gehobenen Nachtlokals mit allen immanenten Facetten abgestimmt. In der Abbildung der Frauensperson könne kein Hinweis auf die Anbahnung von Prostitution gesehen werden. Die Darstellung der abgebildeten Dame sei in keiner Weise obszön und durchaus als Werbung für ein Variete- oder Zirkusprogramm oder für ein Abendlokal geeignet. Für einen unvoreingenommenen Leser des Flugblattes seien keine Hinweise auf Prostitution erkennbar. Das Flugblatt hätte unvoreingenommene Leser, nicht aber Insider ansprechen sollen. Der Bekanntheitsgrad des "M" als Bordellbetrieb sei eine reine Vermutung der belangten Behörde, die im übrigen selbst davon ausgehe, daß es sich auch um ein Nachtlokal handle. Weder der Text, noch die Aufmachung des Flugblattes brächten allgemein - und nicht nur für einen eingeweihten Personenkreis - eine Anbahnung der Prostitution zum Ausdruck. Die rechtliche Beurteilung habe auf einen unbefangenen Durchschnittsmenschen abzustellen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und von der Bwin auch nicht bestritten wurde. Im wesentlichen waren daher nur Rechtsfragen zu beurteilen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs 3 lit b) Satz 1 O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Tatbild des § 2 Abs 3 lit b) O.ö. PolStG nicht auf die tatsächliche Anbahnung oder Ausübung der Prostitution an. Entscheidend ist vielmehr, ob die öffentliche Ankündigung so beschaffen war, daß sie ihrer Art nach erkennbar dazu diente, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken (vgl ua VwGH 26.1.1998, 97/10/0155; VwGH 27.07.1994, 93/10/0091; VwGH 27.3.1991, 90/10/0189; VwGH 3.4.1989, 88/10/0081; VwGH 16.1.1989, 88/10/0160). 4.2. Für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Flugblattwerbung ist der Gesamteindruck maßgeblich, den man als unbefangener Betrachter gewinnen kann. Für die Auslegung der Ankündigungseignung iSd § 2 Abs 3 lit b) Oö. PolStG ist ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem offengebliebene Punkte und Unklarheiten denjenigen belasten, der sich bedenklicher und mehrdeutiger Formulierungen bedient hat. Im gegebenen Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß die Bwin mit einem auf rosafarbenen Hintergrund gestaltetem Flugblatt für den Besuch des "M, das als ein Nachtlokal mit Niveau ausgegeben wird, warb. Die Abbildung einer eher leichtbekleideten - die Nylonstrümpfe an den Beinen werden durch sog. Straps gehalten - Dame mit Frack, Zylinder, Spazierstock und Champagnerglas erinnert noch an Revuedarbietungen und soll offenbar das Niveau des Nachtlokals unterstreichen. Diese für sich allein vielleicht noch an bloß freizügige Variete- oder Revuedarbietungen anknüpfende Aufmachung erfährt allerdings durch den gewählten Werbespruch eine eindeutige Tendenz, die das "M" auch nach dem Eindruck eines uninformierten Betrachters als Nachtlokal im Rotlichtmilieu erscheinen läßt. Schon der durchaus nicht zufällige Name "M" ist insofern tendenziell besetzt, nicht etwa nur, weil ein "M" in S schon seit ca. 100 Jahren der ansässigen Bevölkerung als Bordellbetrieb bekannt ist, sondern auch im Hinblick darauf, daß es ein berühmtes einschlägiges Etablissement in Paris gab, wie viele Erwachsene wissen. Der Slogan, "Spannen Sie aus vom Alltagsstreß und lassen Sie sich von unseren Damen verwöhnen", kann im gegebenen Zusammenhang nicht neutral verstanden werden. Er bedeutet vielmehr, daß die freizügigen Damen des "M" bereit sind, den Gästen beinahe jeden Wunsch zu erfüllen, was jedenfalls auch Beziehungen zur sexuellen Befriedigung einschließt. Daß es sich dabei nur um entgeltliche Liebesdienste handeln kann, versteht sich bei einem Nachtlokal im Rotlichtmilieu von selbst. Auf welche andere Weise die Gäste des "M" durch die dort anwesenden Damen verwöhnt werden könnten, läßt das Flugblatt nicht erkennen. Eine allfällige Verwöhnung der Gäste durch besondere Kunstgenüsse oder erlesene Speisen und Getränke, die die Damen des "M" darbieten könnten, wird realistischerweise weder nach dem Inhalt des Flugblattes, noch nach den sonst bekannten Umständen angenommen werden können. Derartige Behauptungen hat nicht einmal die Bwin aufgestellt. Auch durch allenfalls im "M" dargebotene Striptease-Tanzdarbietungen werden die Gäste noch nicht verwöhnt, sondern bestenfalls unterhalten und animiert, entgeltliche Beziehungen zur sexuellen Befriedigung mit anwesenden Damen einzugehen. Die Bwin hat als Inhaberin des "M" die gewählte Formulierung zu verantworten und muß sich die objektiv mögliche Deutung ihrer Anzeige entgegenhalten lassen. Daß sie als Inhaberin eines Bordellbetriebs eine hohe Besucherfrequenz anstrebt und für die entgeltlichen Liebesdienste ihrer Damen werben will, liegt naturgemäß auf der Hand.

Die belangte Behörde ist daher jedenfalls im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, daß durch die Verteilung des gegenständlichen Flugblattes in den Abendstunden des 4. Mai 1997 in S zumindest versucht wurde, erwerbsmäßige Beziehungen zur sexuellen Befriedigung von Personen durch öffentliche Ankündigung in einem Druckwerk anzubahnen. Die von der Bwin vorgetragenen Einwendungen können nicht überzeugen. Sie bestehen aus bloßen unbegründeten Gegenbehauptungen und verfehlen großteils den Kern des dargestellten Auslegungsproblems.

4.3. Im Rahmen der Strafbemessung bezweifelte die belangte Behörde mit Recht die Angabe der Bwin, wonach sie ein monatliches Einkommen von nur S 6.500,-- hätte und auch noch für ihren Ehemann sorgen müßte. Von diesem noch deutlich unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen könnte sie nicht einmal selbst leben, geschweige denn ihren Ehemann versorgen. Es handelt sich daher offensichtlich um unwahre Angaben. Die belangte Behörde hat auch den amtsbekannt gutgehenden Bordellbetrieb, der regelmäßig überprüft werde, dagegen gehalten und eine auf der Hand liegende Schutzbehauptung angenommen. Die Berufung beharrt dennoch auf diesen völlig unglaubhaften Angaben und argumentiert vordergründig mit Einkünften einer GmbH, die vom Gehalt der Bwin zu unterscheiden wären. Selbst wenn dem so wäre, wogegen spricht, daß die Bwin eine auf ihre Person beschränkte Ausnahmebewilligung nach § 2 Abs 4 Oö. PolStG für den Bordellbetrieb hat, könnte die Bwin dennoch weitere Einkünfte (zB als Gesellschafterin aus Gewinnausschüttungen) haben. Das monatliche Nettoeinkommen der Bwin muß nach den gegebenen Verhältnissen mit zumindest S 30.000,-- eingeschätzt werden. Die Berufung rügt das Fehlen einer konkreten strafbehördlichen Feststellung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bwin. Insofern ist der Berufung zuzubilligen, daß die belangten Behörde der Bwin eine realistische Einschätzung mit der Aufforderung hätte bekanntgeben sollen, dazu Stellung zu nehmen und schlechtere Einkommensverhältnisse konkret zu bescheinigen. Dieser Mangel wirkt sich aber gegenständlich nicht aus, zumal die belangte Behörde eine Geldstrafe von lediglich S 10.000,-- und damit von nur 5 % des gemäß § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG anzuwendenden Strafrahmens verhängt hat. Damit bewegt sich die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens bis S 200.000,--. Sie erscheint im Hinblick auf die erhebliche Schuld der Bwin und die präventiven Bedürfnisse des Anlaßfalles auch dann gerechtfertigt, wenn man von den ungünstigen Verhältnissen ausgeht, die die Bwin behauptet hat. Die verhängte Geldstrafe ist ohne Zweifel notwendig, um die uneinsichtige Bwin in Hinkunft zu rechtstreuem Verhalten zu veranlassen. Die Behörde hat außerdem das Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen zu Unrecht als mildernd gewertet. Nur absolute Unbescholtenheit ist ein Milderungsgrund iSd § 34 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG. Diese liegt nicht vor, zumal 2 Vormerkungen wegen anderer Verwaltungsübertretungen aus 1997 aktenkundig sind. Erschwerungsgründe liegen aber nicht vor.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG in Verbindung mit dem § 10 Abs 1 Z 2 Oö. PolStG innerhalb des dort vorgesehenen Strafrahmens von bis zu sechs Wochen zu bemessen. Die belangte Behörde hat eine im Vergleich zur Geldstrafe unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und damit von 16,6 % des Strafrahmens festgesetzt, ohne dafür eine Begründung zu geben. Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß die belangte Behörde die niedrige Geldstrafe von lediglich 5 % des Strafrahmens vor allem mit Rücksicht auf die geringen Einkommensangaben der Bwin verhängt hat, auch wenn ihr die Angaben der Bwin unglaubhaft erschienen. Die belangte Behörde hat nämlich keine abweichende Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen der Bwin getroffen und konnte deshalb auch keine anderen Verhältnisse ihrer Entscheidung zugrundelegen. Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe kam es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bwin nicht mehr an. Insofern waren iSd § 19 Abs 1 und 2 VStG nur das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen sowie das Ausmaß des Verschuldens und die präventiven Erfordernisse wesentlich. Unter diesen Aspekten war auch nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates eine Strafhöhe von 16,6 % des Strafrahmens durchaus noch angemessen. Es war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis hat die Bwin im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds S 2.000,--, zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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