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VwSen-108572/5/Br/Pe

Linz, 30.10.2002

VwSen-108572/5/Br/Pe Linz, am 30. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn HR, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. BA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. September 2002, Zl. VerkR96-1038-2002/Win, nach der am 29. Oktober 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird in den Schuldsprüchen keine Folge gegeben; im Punkt 1. wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch im zweiten Halbsatz in Abänderung zu lauten hat ...."wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,36 mg/l betragen hat." Die Geldstrafe wird jedoch auf 270 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 125 Stunden ermäßigt.

Im Punkt 2. wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Im Punkt 1. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 27 Euro; in diesem Punkt entfällt ein Beitrag für das Berufungsverfahren. Im Punkt 2. wird für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in Höhe von 7,20 Euro auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§§ 65 und 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wegen der Übertretung nach § 14 Abs.8 iVm § 37a Führerscheingesetz - FSG und wegen § 102 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz - KFG, eine Geldstrafe von 363 Euro und 36 Euro, sowie für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von einer Woche und 24 Stunden verhängt, weil er

1) am 19. März 2002 um 16.30 Uhr den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Mühlviertler-Bundesstraße (B 310 Einreisespur des Grenzüberganges Wullowitz) gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, da sein Atemalkoholgehalt 0,36 mg/l betragen habe.

2) sich vor Antritt der genannten Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug den Vorschriften entsprach, weil die Begutachtungsplakette die Lochmarkierung 10/2001 aufgewiesen habe.

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:

"Laut Anzeige der Grenzkontrollstelle Wullowitz vom 25.03.2002 lenkten Sie am 19.03.2002, um 16.30 Uhr, den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Mühlviertler Bundesstraße (B 310) auf der Einreisespur des Grenzüberganges Wullowitz von Tschechien kommend nach Österreich.

Anläßlich der Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte von Insp. EM bei Ihnen ein deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft wahrgenommen werden.

Sie wurden daher zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert, der am 19. März 2002, um 16.49 Uhr, einen Wert von 0,36 mg/l entspricht.

Der den Alkomat bedienende Gendarmeriebeamte Revlnsp. EM ist hiezu von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (GZ. Pol01-7-2002-NEU, vom 01.01.2002) ermächtigt. Mit Ladungsbescheid vom 30. April 2002, VerkR96-1038/2002/Win, wurde Ihnen daher die oben angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

In Ihrer schriftlichen Eingabe vom 16. Mai 2002 rechtfertigten Sie sich bezüglich der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung wie folgt:

"Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim Grenzübergang Wullowitz wurde ich aufgefordert, meine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und bin ich dieser Untersuchung um 16.49 Uhr nachgekommen.

Es wurde ein Alkoholgehalt von 0,36 mg/l ermittelt. Ich habe mich mit einem Freund privat an diesem Tag in Tschechien aufgehalten, wo wir vorerst zum Mittagessen waren und in der Folge noch Einkäufe tätigten.

Vor der Einreise nach Österreich haben wir dann noch ein Kaffeehaus aufgesucht. Ich habe zum Mittagessen und in dem Kaffeehaus zwei oder drei Seidel Bier konsumiert. Dies dürfte auch den Alkoholgeruch gegenüber den Beamten erklären und deren Aufforderung zum Alkotest. Ich habe dann um 21.49 Uhr, sohin genau fünf Stunden später, noch einmal bei Abholung des Fahrzeuges zwei Alkotests bei diesem Posten erbracht, wobei das Ergebnis des Messwertes 0,0 Promille war.

Berücksichtigt man nun, dass um 16.49 Uhr ein Alkoholgehalt von 0,36 mg/l gemessen wurde, so kann dieser Wert nicht stimmen. Daraus ergäbe sich ein Promillegehalt von 0,75 Promille, wobei medizinisch gemessen pro Stunde 0,1 Promille abgebaut werden, sodass in jedem Fall bei den Messungen fünf Stunden später ein Messwert von zumindest 0,25 Promille aufscheinen hätte müssen. Auch der von mir konsumsierte Alkohol untermauert dies, weil diese Menge keinen so hohen Wert ergeben kann wie er gemessen wurde.

Rückgerechnet von dem Zeitpunkt 21,49 Uhr ergibt dies bei einem Abbau von 0,1 Promille pro Stunde fünf Stunden zuvor einen maximalen Promillewert von 0,5 Promille, sodass kein sicherer Beweis vorliegt, dass ich diesen Wert überschritten habe, weshalb ich beantrage, das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen.

Diesbezüglich hat der ho. Amtsarzt am 25. April 2002, San20-17-2002-Hol/Fel, ein Amtsärztliches Gutachten abgegeben, das wie folgt lautet:

"Der Alkoholabbau im Körper erfolgt linear mit üblicherweise 0,15 %o (siehe "Rechtsmedizin systematisch", Doz. Dr. R P). Auf Grund der Schwankungsbreite des Alkoholabbaues wird im Verwaltungsstrafverfahren eine minimale Abbauleistung von 0, 1 %o Blutalkoholgehalt zugunsten des Beschuldigten angenommen.

Die Rückrechnung bei Differenz Tatzeipunkt - Untersuchungszeitpunkt erfolgt daher nicht mit der wahrscheinlichen Abbaurate von 0,15 %o Std., sondern mit der für den Probanden günstigsten Abbaurate von 0, 1 Promille pro Stunde.

Bei einem Intervall von 5 Stunden ist ein Alkoholgehalt im Blut von 0,72 %o unter Zugrundelegung der Abbaurate von 0, 15 %o/h bereits vollständig abgebaut. ("0,15 %o/h x 5h = 0,75 abzüglich 0,72 % < 0,0 %o")."

Wie aus dem oben zitierten Amtsärztlichen Gutachten ersichtlich ist, erfolgte daher am 19. März 2002, um 16.49 Uhr, eine korrekte Messung des Atemalkoholgehaltes.

Bei erwiesenem Tatbestand war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Gemäß § 14 Abs. 8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Gemäß § 37a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 KFG 1967 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei erwiesenem Tatbestand war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Wie bei der obgenannten Fahrzeugkontrolle beim Grenzübergang Wullowitz am 19.03.2002, ca. 16.30 Uhr, festgestellt wurde, wies die Lochmarkierung der Begutachtungsplakette des oben genannten Kraftfahrzeuges das Datum 10/2001 auf. Sie haben es daher unterlassen, das gegenständliche Kraftfahrzeug innerhalb der vorgeschriebenen Frist wiederkehrend begutachten zu lassen und entsprach dieses somit nicht den Vorschriften.

Bezüglich dieses Tatbestandes ersuchten Sie in Ihrer Rechtfertigung vom 16.05.2002/ZE mit einer Ermahnung vorzugehen.

Hiezu stellt die Behörde Folgendes fest:

Der angelastete Tatbestand bleibt von Ihnen somit unbestritten. Mit einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG kann nur vorgegangen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch bezüglich der von Ihnen begangenen Übertretung nicht vor, da Sie sich, wie der angelastete Tatbestand ergibt, offensichtlich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hatten, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug den Vorschriften entspricht. Der Lenker darf gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Das Verschulden dieser Unterlassung kann nicht als geringfügig und die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden.

Bei erwiesenem Tatbestand mit einem Schuldspruch vorzugehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bei der Strafbemessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalte der Tat, im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte, war eine Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 sowie vier Übertretungen nach dem KFG 1967 erschwerend, mildernd das bezüglich der Übertretung nach § 102 Abs.1 KFG 1967 abgegebene Geständnis zu werten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

"Gegen das Straferkenntnis (Bescheid) der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 09.09.2002, VerkR96-1038/2002-Win, welcher meinem ausgewiesenem Rechtsvertreter am 18.09.2002 zugestellt wurde, erhebe ich durch diesen innerhalb offener Frist

B e r u f u n g

an den unabhängigen Verwaltungssenat (UVS). Ich fechte diesen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach an.

Berufungsgründe:

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit Infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

In dem Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, dass ich mich vor Antritt der angeführten Fahrt am 19.03.2002 nicht davon überzeugt habe, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug den Vorschriften entspricht, weil die Begutachtungsplakette die Lochmarkierung 10/2001 aufgewiesen hat.

Die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde von mir auch nicht bestritten. Ich habe darauf hingewiesen, dass die Begutachtungsplakette Ende Februar 2002 abgelaufen ist und ich am 19.03.2002 die beschriebene Fahrt mit diesem Fahrzeug angetreten habe, wobei der Ablauf der Begutachtungsplakette von mir irrtümlich übersehen wurde. In der Folge habe ich auch das Fahrzeug nicht mehr benutzt.

Ich bin sozial völlig integriert, es liegen gegen mich auch keine Verwaltungsübertretungen vor, weshalb ich meine, dass hier wegen der Geringfügigkeit der Tat mit einer Ermahnung vorgegangen werden kann.

Was den Vorwurf betrifft, dass ich am 19.03.2002 mich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, der einem Atemalkoholgehalt von 0,36 mg/l entspricht, so bestreite ich diese mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung.

§ 14 Abs.8 des Führerscheingesetzes normiert, dass ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim Grenzübergang Wullowitz wurde ich aufgefordert meine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und bin ich dieser Untersuchung um 16.49 Uhr nachgekommen, wobei ein Alkoholgehalt von 0,36 mg/l ermittelt wurde. Ich habe dann um 21.49 Uhr, sohin genau fünf Stunden später noch einmal bei Abholung des Fahrzeuges zwei Alkotests bei diesem Posten erbracht, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits das Ergebnis des Messwerte 0,0 Promille war.

Berücksichtigt man nun das um 16.49 Uhr ein Alkoholgehalt von 0,36 mg/l gemessen wurde, so kann dieser Wert nicht stimmen. Daraus ergäbe sich ein Promillegehalt von 0,75 Promille, wobei medizinisch gemessen pro Stunde 0,1 Promille abgebaut werden, sodass in jeden Fall bei den Messungen fünf Stunden später ein Messwert von zumindest 0,25 Promille aufscheinen hätte müssen. Dies ergibt, dass ich um 16.49 Uhr knapp 0,5 Promille aufgewiesen habe und ein Wert von 0,5 Promille und mehr zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Auch der von mir damals konsumierte Alkohol untermauert dies, weil diese Menge keinen solchen Wert ergeben kann, wie er gemessen wurde. Ich verwies darauf, dass ich zum Mittagessen und später im Cafehaus insgesamt zwei oder drei Seidel Bier konsumiert habe. Dies hat auch den Alkoholgeruch gegenüber den Beamten erklärt und deren Aufforderung zum Alkotest. Es liegt daher kein sicherer Beweis vor, dass ich den Wert von 0,5 Promille erreicht bzw. diesen Wert überschritten habe.

Soweit hier ein amtsärztliches Gutachten zitiert wird, steht dieses im Widerspruch zur Medizin, dass der Alkoholabbau im Körper linear mit üblicherweise 0,15 Promille pro Stunde erfolgt, gemäß einhelliger medizinischer Lehre und Praxis baut sich pro Stunde maximal ein Wert von 0,1 Promille ab. Ich beantrage daher diesbezüglich vorsorglich die Einholung eines medizinischen Sachverständigen Gutachtens. Das in der Bescheidbegründung zitierte Gutachten steht daher im krassen Widerspruch zur medizinischen Lehre und Praxis und ist daher nicht verwertbar.

Der Bescheid ist in den obigen Punkten sohin rechtswidrig. Aus den oben dargelegten Gründen stelle ich nachstehende

B e r u f u n g s a n t r ä g e

a) den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.07.2002, VerkR-96-1038/2002/Win, dahingehend abzuändern, dass wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird, im übrigen wegen § 14 Abs. 8 FSG den Bescheid als rechtswidrig aufzuheben

b) in eventu den angefochtenen Bescheid als zur Gänze als rechtswidrig aufzuheben

c) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die über mich verhängte Geldstrafe gemäß § 14 Abs. 8 FSG herabgesetzt und gemäß § 102 Abs. 1 KFG erlassen und an Stelle dieser eine Ermahnung ausgesprochen werde.

Linz am 01.10.2002/ZE HR."

3. Da jeweils keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe, zwecks unmittelbarer Darstellung und entsprechender Würdigung des Berufungsvorbringens in Wahrung eines fairen Verfahrens iSd Art. 6 EMRK geboten.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber zum Ablauf der Amtshandlung und Atemluftuntersuchung nach der Anhaltung und der fünf Stunden später im Zuge der Wiederausfolgung der Fahrzeugschlüssel befragt.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zur o.a. Zeit und Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug lenkte, wobei seine Atemluft um 16.51 Uhr einen Alkoholgehalt von 0,36 mg/l aufwies. Ziemlich exakt fünf Stunden später, anlässlich einer Überprüfung mit dem gleichen Alkomaten zwecks Wiederausfolgung der Fahrzeugschlüssel, wurde kein Atemluftalkohol mehr angezeigt.

Unbestritten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Wiederkehrenden Begutachtung (Begutachtungsplakette gelocht mit 10/2001) bereits 19 Tage abgelaufen war.

4.2. Wenn der Berufungswerber mit dem Hinweis auf einen zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmenden minimalen Abbauwertes von 0,1 Promille pro Stunde argumentiert und darauf gestützt durch den hier offenbar völligen Abbau des Alkohols nach fünf Stunden die Funktionstüchtigkeit des Alkomaten in Frage zu stellen versucht, ist ihm damit nicht zu folgen. So wie die Erstbehörde und der beigezogene Amtsarzt schon feststellte, ist aus der Fachliteratur unstrittig abzuleiten, dass pro Stunde von einer wahrscheinlichen Abbaurate von 0,15 Promille auszugehen ist. Mindestens von 0,1 und maximal von 0,2 Promille (vgl. etwa Penning Alkohol, Drogen und Verkehrssicherheit, UNI-MED-Verlag, 3.Auflage). Folgt man dieser Betrachtung, so ist damit geradezu typisch belegt, dass nach fünf Stunden ein negatives Atemlufttestergebnis erreicht wurde bzw. nur mehr erreicht werden konnte. Es mutet nicht gerade realitätsnah an, wenn mit einem an sich typischen Verlauf einer Alkoholelimination, unter der Grundlegung einer atypischen Annahme ein Messergebnis bzw. eine Messmethode in Frage zu stellen versucht werden will.

Der Berufungswerber verkennt damit offenbar, dass die Atemluftuntersuchung als rechtlich abgesichertes Verfahren zur Feststellung des Grades einer Alkoholeinwirkung gilt. Einen Fehler des Gerätes oder in der Bedienung bei der Durchführung der Untersuchung behauptete der Berufungswerber nicht.

Der Oö. Verwaltungssenat vermag mit Blick darauf der Verantwortung des Berufungswerbers nicht zu folgen. Vielmehr liegen keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Gerätes vor. Im Gegensatz zur Darstellung des Berufungswerbers ist damit nur vielmehr belegt, dass der Alkomat offenbar richtig anzeigte, weil bei einem 30-jährigen Menschen der hier zu einem 0,0 Ergebnis führende Test fünf Stunden nach einem mit 0,36 mg/l festgestellten Wert sogar als sehr wahrscheinlich zu erwarten war.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Wie seitens der Behörde erster Instanz an sich zutreffend ausgeführt, darf gemäß § 14 Abs.8 FSG ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Verfehlt ist lediglich diesen Wert als "in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" zu qualifizieren. Nach § 37a FSG ist ein Verstoß gegen § 14 Abs.8 FSG mit einer Geldstrafe von 218 bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

Als Beweismittel sind zwei gültige Messergebnisse mit dem Alkomat erforderlich, die den im Gesetz genannten Wert erreicht bzw. überschritten haben. Damit war rechtlich von einer Grenzwertüberschreitung zum Lenkzeitpunkt gemäß dem Führerscheingesetz auszugehen (vgl. VwGH 23.7.1999, 96/02/0016 mit Hinweis auf VwGH vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0107).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25. Juni 1999, 99/02/0074 und vom 26. Mai 1999, 96/03/0056 und viele andere) ist für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses, die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Maßgebend ist, dass er während dieser Zeit die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könnten, unterlässt. Die Wartezeit im Sinne der Verwendungsrichtlinien ist hier unstrittig (VwGH v. 19.6.1996, 95/03/0339).

Die weitere Tatanlastung wurde zutreffend subsumiert, sodass diesbezüglich auf die von der Behörde erster Instanz zitierten Rechts- und Strafnormen verwiesen werden kann.

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

6.1. Die Behörde erster Instanz ging bei der Strafzumessung im Sinne des § 19 Abs.2 VStG letzter Satz wohl zutreffend von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1.100 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Zu Unrecht wurde jedoch eine einschlägige Vormerkung iSd § 5 Abs.1 StVO straferschwerend gewertet. Die diesbezügliche Vormerkung liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück und ist demnach nicht mehr zu werten (Datum 10.7.1997).

Angesichts dieses Umstandes scheint nunmehr eine Geldstrafe von 270 Euro angemessen.

Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides, die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die Anwendungsvoraussetzungen des § 21 VStG, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, schließt der Oö. Verwaltungssenat jedoch hinsichtlich sämtlicher Übertretungspunkte dezidiert aus. Selbst wenn die Begutachtung letztlich nur um neunzehn Tagen überzogen war, ist festzuhalten, dass der Berufungswerber bereits vier Monate Zeit hatte, die Begutachtung durchführen zu lassen. Die mit Blick auf Übertretungen des KFG bestehenden Vormerkungen lassen den Schluss zu, dass er sich mit diesem geschützten Rechtsgut eher nur mangelhaft zu identifizieren scheint. Die Geldstrafe ist daher insbesondere aus Gründen der Spezialprävention geboten.

In keinem der hier angelasteten Punkte vermögen weder bloß unbedeutende Tatfolgen noch geringes Verschulden erblickt werden. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren bzw. die Kostenentscheidung gründen in den eingangs angeführten Rechtsvorschriften.

Die Tatumschreibung war abzuändern, weil bei einem Alkoholgehalt der Atemluft ohne einer entsprechenden klinischen Feststellung, von einer normativen unwiderleglich vermuteten Beeinträchtigung durch Alkohol iSd § 5 Abs.1 StVO nicht ausgegangen werden kann. Hier hat die Behörde erster Instanz offenbar den Tatbestand des § 14 Abs.8 FSG fehlinterpretiert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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