Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110112/3/Kl/Rd

Linz, 05.07.2000

VwSen-110112/3/Kl/Rd Linz, am 5. Juli 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Verfallsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.1.1999, VerkGe96-140-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz beschlossen:

Die Berufung wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 68 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG. Entscheidungsgründe: 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.1.1999, VerkGe96-140-1998, wurde die gemäß § 37 Abs.5 VStG von den Aufsichtsorganen der Zollwacheabteilung, eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG im Betrag von 20.000 S für verfallen erklärt. Dieser Bescheid wurde bei der Behörde hinterlegt. 2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 10.6.1999 und es wird darin die Aufhebung des Bescheides beantragt. Es wurde Unrichtigkeit des Sachverhaltes geltend gemacht, weil der Bw nicht als Lenker des näher genannten Sattelzugfahrzeuges zur Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung gefahren sei. Ein selbständiger Verfallsbescheid sei unzulässigerweise ergangen, zumal eine bestimmte Person verfolgt und bestraft werden kann. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weiters wurde eine Berufungsergänzung nachgereicht. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: 4.1. Der Bw wurde am 2.12.1998 an der Grenzkontrollstelle Suben angehalten, weil er keine CMT-Genehmigung vorlegen konnte, und es wurde ihm eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von 20.000 S gegen Bestätigung abgenommen. Gleichzeitig wurde ihm eine Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten binnen zwei Wochen an die BH Schärding schriftlich überreicht und die Übernahme vom Bw durch Unterschrift bestätigt. In der Aufforderung sind auch die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Namhaftmachung angeführt, nämlich Hinterlegung sämtlicher in diesem Verfahren ergehender Schriftstücke ohne Zustellversuch bei der angeführten Behörde. Es wurde daher der gegenständlich angefochtene Verfallsbescheid vom 14.1.1999 mangels Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten bei der Behörde am 18.1.1999 hinterlegt. 4.2. Gemäß § 10 Zustellgesetz kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellbevollmächtigen namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten. Diesen Voraussetzungen ist die oben genannte Aufforderung nachgekommen. Die Aufforderung stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher durch persönliche Übernahme an Ort und Stelle zugestellt wurde. Weil in der Folge ein Zustellbevollmächtigter nicht benannt wurde, traten die gesetzlichen Rechtsfolgen ein. Es war daher die Bezirkshauptmannschaft Schärding berechtigt, den nunmehr angefochtenen Verfallsbescheid durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen. Gemäß § 23 Zustellgesetz ist die Sendung sofort bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist. Die Bereithaltung zur Abholung wurde am 18.1.1999 von der Behörde aktenkundig gemacht, sodass gemäß § 23 Abs.4 Zustellgesetz die so hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Hinterlegung, also am 18.1.1999, als zugestellt gilt. Es ist daher mangels einer Berufung innerhalb der vierzehntägigen Berufungsfrist (bis 1.2.1999) der Verfallsbescheid in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 68 Abs.1 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der mit Berufung vom 10.6.1999 angefochtene Verfallsbescheid ist bereits mit 2.2.1999 in Rechtskraft erwachsen und unterliegt nicht mehr der Berufung, sodass spruchgemäß die Berufung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. 4.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten gemäß § 10 Zustellgesetz ist hingegen auszuführen, dass gemäß § 71 Abs.4 AVG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten war bei der auftragenden Behörde vorzunehmen, und es hatte daher die belangte Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Eine diesbezügliche bescheidmäßige Erledigung ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Hingegen ist die Übersendung des gegenständlichen Verwaltungsstrafaktes zur Akteneinsichtnahme nicht als "konkludente Bescheiderlassung" zu werten. 4.4. Abschließend wird angemerkt, dass im Grunde des § 10 Zustellgesetzes für den Fall der nicht fristgemäßen Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten der § 23 Zustellgesetz über die Hinterlegung ohne Zustellversuch zur Anwendung kommt (siehe obige Begründung). Die Anwendung des § 25 Zustellgesetz (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung) durch die belangte Behörde ist daher aus diesem Grunde schon verfehlt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach der ausdrücklichen Regelung des § 25 Abs.1 Zustellgesetz diese Bestimmung nicht im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung gelangen kann. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. Dr. Klempt Beschlagwortung: Zustellbevollmächtigter, verfahrensrechtlicher Bescheid, Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde, keine öffentliche Bekanntmachung. Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 11.07.2001, Zl.: 2000/03/0259-8