Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110141/2/Le/La

Linz, 28.06.2000

VwSen-110141/2/Le/La Linz, am 28. Juni 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des T K, G 3, H- K, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3.3.2000, Zl. VerkGe96-227-1999, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 €) zu entrichten. Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG. Entscheidungsgründe: Zu I.: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3.3.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden kurz: GBG) iVm Art. 1 Abs.1 lit.a und b und Art. 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 9.12.1999 um 13.38 Uhr auf der I A (an einer näher bezeichneten Stelle) als Fahrer eines (näher bezeichneten) Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t und einem Anhänger gewerbsmäßig einen Gütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne die (näher bezeichneten Erfordernisse) hiefür erfüllt zu haben). Gleichzeitig wurde die von den Aufsichtsorganen des Landesgendarmeriekom-mandos für Oberösterreich eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von 20.000 S für verfallen erklärt. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.3.2000, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass es sich bei dem LKW mit dem Kennzeichen DEG- um kein Sattelzugfahrzeug, sondern um einen Wechselaufbau gehandelt hätte. Er legte weiters bei seine Rechtfertigung vom 29.2.2000, in welcher er mitgeteilt hatte, am 7.12.1999 mit dem LKW mit dem Kennzeichen DEG- in K/H eine Ladung für Deutschland übernommen zu haben. Da es sich bei diesem LKW um einen Wechselaufbau gehandelt hätte und er in S die Brücken wechseln musste, sei er bei dieser Fahrt ohne Ökopunkte gefahren. Er verwies dabei auf die Zolldokumentation GK-0500, wonach das Umbrücken von Wechselaufbauten oder Containern in Österreich als bilaterale Fahrt angesehen werde, die nicht ökopunktepflichtig sei. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da der Berufungswerber im Wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: 4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen. 4.2. Der Berufungswerber wurde dabei kontrolliert, als er mit dem LKW mit dem deutschen Kennzeichen DEG- und dem Anhängewagen mit dem deutschen Kennzeichen DEG- am 9.12.1999 beim Grenzübergang S in Fahrtrichtung Deutschland unterwegs war. Bei der von der Gendarmerie durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass sein im Fahrzeug eingebauter Umweltdatenträger ("ecotag") auf ökopunktbefreite Fahrt eingestellt war. Der Berufungswerber hatte weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt dabei. Er wies zwar die Kopie der CEMT-Genehmigung D No. 0042 vor, doch hatte er die Fahrt im dazugehörigen Fahrtenberichtsheft nicht eingetragen. Bei der Anhaltung verantwortete sich der nunmehrige Berufungswerber damit, dass er über Auftrag der Fa. S bei der Einreise nach Österreich eine ökopunktbefreite Fahrt erklärt habe, weil die Wechselaufbauten am Parkplatz des Grenzüberganges S von einem anderen Fahrzeug der Fa. S übernommen worden wären. In die selbe Richtung geht auch seine Verantwortung in der Berufung. Anlässlich der Kontrolle wies der Berufungswerber auch den CMR-Brief vor, der von den Gendarmeriebeamten - wie die vorhin erwähnten Unterlagen - ebenfalls kopiert wurde. Daraus geht hervor, dass die Ladung, die der nunmehrige Berufungswerber damals führte, nämlich 6.477 kg weiße Gänsedaune, vom Absender H D+F Trade KFT in B zum Empfänger C. L GmbH + Co KG in N, D, gebracht werden sollte; das Kennzeichen des LKW und des Anhängers waren in diesem CMR-Brief mit "DEG " und "DEG " angegeben und entspricht somit exakt den Kennzeichen des vom Berufungswerber gelenkten LKW-Zuges. Überdies wurde der CMR-Brief vom Berufungswerber als Frachtführer eigenhändig unterfertigt. 4.3. Als "Transitverkehr" bestimmt Artikel 1 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (BGBl. Nr. 45/1995) jeden Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen; Als "Straßengütertransitverkehr durch Österreich" wird jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese beladen oder unbeladen sind, definiert. Der Berufungswerber hat im vorliegenden Fall bestritten, eine Transitfahrt durchgeführt zu haben, mit der Begründung, dass es sich beim LKW um einen Wechselaufbau gehandelt hätte und er in S die Brücken hätte wechseln müssen. Laut Zolldokumentation GK-0500 werde das Umbrücken von Wechselaufbauten oder Containern als bilaterale Fahrt angesehen, die nicht ökopunktpflichtig sei. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber keinerlei Beweise für diese Behauptung angeboten hat, erweist sich diese als Schutzbehauptung. Eine Reihe von Indizien spricht zwingend dafür, dass die Fahrt sehr wohl eine Transitfahrt war: Aus dem CMR-Brief geht hervor, dass die Ladung von Ungarn nach Deutschland gebracht werden sollte, und zwar mit dem LKW-Zug mit den polizeilichen Kennzeichen DEG und DEG; weiters hatte der Berufungswerber als Frachtführer unterschrieben. Darüber hinaus wurde der Berufungswerber kontrolliert beim Grenzübergang S als er in Fahrtrichtung Deutschland unterwegs war. Diese Indizien sprechen eindeutig dafür, dass der Berufungswerber mit seinem LKW-Zug nach Deutschland unterwegs war, was zwingend zur Folge hat, dass es sich um eine Transitfahrt handelte. Der Darstellung des Berufungswerbers, dass es sich - unter Hinweis auf die Zolldokumentation - um eine bilaterale Fahrt gehandelt hätte, steht entgegen, dass er sein Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung nicht ausgefüllt hatte; damit war die Fahrt auch nicht als bilaterale Fahrt deklariert. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, dass es sich um eine bilaterale Fahrt der im Anhang C zur Verordnung (EG) Nr. 3298/94 gehandelt hätte. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber keine bilaterale Fahrt, sondern eine ökopunktpflichtige Fahrt durchgeführt hat, weshalb die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht erfolgte. 4.5. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass es sich bei der verhängten Strafe um die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe handelt. Wenngleich dem Berufungswerber zuzugestehen ist, dass er (zumindest) im Verwaltungsbezirk Schärding absolut unbescholten ist und dieser Umstand als Milderungsgrund anzusehen ist, muss dem doch das Ausmaß des Verschuldens entgegen gehalten werden: Es ist einem LKW-Fahrer zuzumuten, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einfuhr und Transit zu kennen, sodass er entweder das Fahrtenberichtsheft zu führen gehabt hätte oder den ecotag auf ökopunktpflichtige Fahrt hätte programmieren müssen. Dadurch, dass er beides nicht gemacht hat, ist ersichtlich, dass sich der Berufungswerber über diese Bestimmungen hinwegsetzen wollte. Damit aber ist sein Verschulden in Form des Vorsatzes (Absicht) offensichtlich. Da somit die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht überwiegen, konnte von der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG nicht Gebrauch gemacht werden. 4.6. Die von den Organen des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich an Ort und Stelle eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 20.000 S wurde in Anrechnung auf die verhängte Geldstrafe in der selben Höhe zu Recht für verfallen erklärt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000 S. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. Dr. W e i ß Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde angewiesen; VwGH vom 11.07.2001, Zl.: 2000/03/0273-5
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