Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110151/3/Ga/La

Linz, 26.06.2001

VwSen-110151/3/Ga/La Linz, am 26. Juni 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des U C, vertreten durch Dr. E G und Dr. J B, Rechtsanwälte in 4780 Schärding, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Mai 2000, Zl. VerkGe96-190-1999, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 4.000 öS (entspricht 290,69 Euro) zu leisten Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 16. Mai 2000 wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig gesprochen: "Sie haben am 15.10.1999 um 10.00 Uhr auf der I A , bei StrKm 75,200, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen AE- und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen AE-, deren Zulassungsbesitzer Sie sind, gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Slowakei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

Dadurch habe er § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der VO (EG) Nr. 3298/94 idF der VO (EG) Nr. 1524/96 übertreten. Gemäß § 23 Abs.1 Einleitung und Abs.2 GütbefG wurde über den Berufungs- werber eine Geldstrafe von 20.000 öS (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.   Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung, hilfsweise die außerordentliche Strafmilderung beantragende Berufung, der eine schriftliche Bestätigung (mit dem selben Datum wie der Berufungsschriftsatz) angeschlossen war, hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:   Den Schuldspruch begründend, hat die belangte Behörde als maßgebenden Sachverhalt unter Angabe von Tatzeit und Tatort die Durchführung eines Transit- verkehrs durch Österreich mit einem unbeladen gewesenen Lastkraftwagen angenommen, wobei durch den Berufungswerber weder im Papierweg noch im elektronischen Weg (durch den im Kraftfahrzeug eingebaut gewesenen "Umweltdatenträger (ecotag)" die Abbuchung von Ökopunkten erfolgte. Diese Sachverhaltsannahme blieb im Berufungsfall unbestritten; sie wird als erwiesen festgestellt. Weil daher der für die Annahme der objektiven Tatbestands- mäßigkeit im Berufungsfall maßgebend gewesene Lebenssachverhalt schon geklärt vorlag, hätte die vom Berufungswerber beantragte öffentliche Verhandlung keinen weiteren Beitrag zur tatseitigen Abklärung leisten können, sodass dem Antrag nicht zu entsprechen war.   Aber auch zur Klärung der - vom Berufungswerber bestrittenen - subjektiven Tatbestandsmäßigkeit war die öffentliche Verhandlung aus folgenden Gründen nicht durchzuführen: Entschuldigend wendet der Berufungswerber ein, es sei ihm bereits vor der Einreise in das österr. Hoheitsgebiet eine Ladung von Österreich nach Deutschland zugesagt gewesen. Dieser Transportauftrag, den er von Linz nach Deutschland hätte durchführen sollen, sei von der in Deutschland ansässigen Spedition S erteilt worden. Dies gehe aus der mit der Berufung vorgelegten Bestätigung der Spedition S hervor und sei demnach die zugesagte Ladung erst am 15. Oktober 1999 bedauerlicherweise storniert worden. Die Stornierung der Ladung könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er sei sogar bemüht gewesen, eine Ersatzladung von Österreich nach Deutschland zu erhalten. Es sei ihm aber leider nicht gelungen, einen neuen Transportauftrag zu bekommen.   Diese Darstellung hält der Oö. Verwaltungssenat aus folgenden Gründen für nicht glaubwürdig: In seiner Erstverantwortung (laut Anzeige des LGK für , Verkehrsabteilung, Außenstelle Wels, vom 21.10.1999) hat der Berufungswerber nur angegeben, dass er ohne Ladung nach Österreich eingereist sei; er habe "jedoch gedacht, dass er noch einen Auftrag bekommen könnte" und er habe aus diesem Grund auf ökopunktbefreite Fahrt geschaltet. Davon, dass schon am Nachmittag des 14. Oktober 1999 die Spedition S mit dem Berufungswerber telefonisch eine Ladung aus dem Großraum Linz vereinbart gehabt habe, und der Berufungswerber den schriftlichen Ladeauftrag am Morgen des 15. Oktober 1999 erhalten sollte, war in der Erstverantwortung nicht die Rede; ein Vorbringen in diese Richtung erfolgte erst nach rechtsfreundlicher Vertretung mit schriftlicher Stellungnahme vom 5. Jänner 2000. Der Berufungswerber hat weder vor der Strafbehörde noch in der Berufungs- schrift angegeben, welche konkrete Ladeadresse in Österreich er hätte anfahren sollen. Auch in der erst nachträglich (mit dem selben Datum wie die Berufungsschrift) ausgestellten schriftlichen Bestätigung der Spedition S ist nur von einer "Ladung aus dem Großraum L", und davon, dass die Ladung "von unserem Auftraggeber" am Morgen des 15. Oktober 1999 storniert worden sei, die Rede. Auffälligerweise ist weder der Name des Auftaggebers noch dessen Adresse im "Großraum L" angegeben. Nicht überzeugend sind die Gründe, die der Berufungswerber dafür anführt, dass er den zuständigen Disponenten der Spedition S nicht als Zeuge habe namhaft machen können. So bringt er vor, dass die Spedition S sich vehement geweigert hätte, den Disponenten als Zeugen zu der öffentlichen Verhandlung zu entsenden, "zumal der Aufwand für die Spedition S in wirtschaftlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung des langen Anreiseweges nicht tragbar" gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen übersieht der Berufungswerber, dass dem Zeugen Reiseaufwand und Verdienstentgang für die Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung beim Oö. Verwaltungssenat nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften ersetzt worden wäre. Andererseits wurde auch keine eidesstattliche Erklärung des Disponenten vorgelegt.   Bei der angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Im Ergebnis ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, mit seinem die subjektive Tatbestandsmäßigkeit bestreitenden Vorbringen beim Oö. Verwaltungssenat Zweifel an seinem Verschulden zu wecken. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.   Über den Berufungswerber wurde die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt und es hat die belangte Behörde begründend dargetan, warum vom außerordentlichen Milderungsrecht nach § 20 VStG im Berufungsfall nicht Gebrauch zu machen war. Darin ist ihr nicht entgegenzutreten. Auch der Berufungswerber hat jene Milderungsgründe, die den Tatbestand "beträchtliches Überwiegen" hätten erfüllen können, nicht ausgeführt. Auch der Strafausspruch war daher zu bestätigen.   Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.       Dr. G r o f<

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