Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110168/7/SR/Ka

Linz, 05.04.2001

VwSen-110168/7/SR/Ka Linz, am 5. April 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, über die Berufung des Y F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. B B, Bplatz , W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 26.9.2000, VerkGe96-199-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), nach der am 20.3.2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage insofern erweitert wird, als "und Verordnung (EG) Nr. 609/2000" hinzugefügt wird. II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu entrichten. Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG. Entscheidungsgründe: 1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft: "Sie haben am 16.8.2000 um 21.30 Uhr auf der Iautobahn A , bei Strkm., Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen D (Zulassungsbesitzer: Z Int. Sped., Fstraße , D- A/B), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Ö (Ausgangspunkt: T; Zielpunkt: D), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder - ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234114892 war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr.593, i.d.F. BGBl. I Nr.17/1998, iVm Artikel 1 Abs.1 lit.a) und b) und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.3298/94 vom 21.12.1994, i.d.F. der Verordnung (EG) Nr.1524/96 vom 30.6.1996 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe: 20.000 S falls diese uneinbringlich ist, EFS von 67 Stunden gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr.593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe Weitere Verfügungen: Gemäß § 37 Abs.5 VStG wird die am 17.8.2000 von den Aufsichtsorganen der Zollwacheabteilung Achleiten/MÜG, eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37 Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr.593, i.d.F. BGBl.I Nr.17/1998, im Betrag von S 20.000,-- für verfallen erklärt. Der zu zahlende Gesambetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: S 2.000,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." 2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 1.10.2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16.10.2000 bei der Behörde erster Instanz - somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung. 2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bw den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, mit dem in D zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österr. Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen würde. Zu ergänzen sei, dass es nicht maßgebend wäre, ob bei der Fahrt ein Teil der Strecke in Österreich unbeladen zurückgelegt oder ob die Fahrt kurzfristig unterbrochen würde. Der Bw habe weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österr. Bestätigung für die Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt. Sehrwohl sei ein im Kraftfahrzeug eingebauter Umweltdatenträger mitgeführt worden, welcher dennoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht habe. Mangels geeigneter Unterlagen sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen. Am Verschulden würde kein Zweifel bestehen. Der Bw sei der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die gesetzliche Mindeststrafe habe nicht unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet werden konnte. Betreffend Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei eine Schätzung vorgenommen worden. Da der Bw in der T wohnhaft sei, die Strafverfolgung wesentlich erschwert wäre, zwischen der Republik Österreich und der T kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen bestehen würde, könne die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werden, weshalb die Sicherheit für verfallen erklärt worden wäre. 3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. 3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für den 20.3.2001 die mündliche Verhandlung anberaumt und dazu die Verfahrensparteien geladen. In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Dokumente bzw Aktenbestandteile der Verfahrenspartei vorgelegt und darauf Bezug genommen: * Auszug aus dem Zentralrechner, GZ Kapsch Eco 2276: Kontostand am 16.8.2000 um 16.00 Uhr, Sperre seit 20.7.2000, Konto überzogen, Sperre aktiv, Einfahrt N am 16.8.2000 um 16.27 Uhr, Deklaration ökopunktefrei, 0 Punkte abgebucht, nicht punktepflichtige Bilateralfahrt. * Kontrollzertifikat: letzte Kommunikation 16.8.2000, 16.27 Uhr. Transitdeklaration Einfahrt nein, Kontrolle nein, Tag-Status Frächter gesperrt, Deklaration ökopunktebefreite Fahrt, Anzahl der erforderlichen Ökopunkte: 7 3.2. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest: Unbestritten hat der Bw einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt. Die erforderlichen Ökopunkte wurden nicht abgebucht, da der Bw auf "nicht punktepflichtige Bilateralfahrt" umgestellt hatte. Aufgrund mangelhafter Einschulung seitens des Arbeitgebers hat der Bw anstelle der Beibehaltung der Grundeinstellung "Transitfahrt" auf "nicht punktepflichtige Bilateralfahrt gestellt. 3.3. Die angelastete Verwaltungsübertretung steht entsprechend der dem Beweisverfahren zugrunde gelegten Unterlagen und dem Geständnis fest. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: 4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). 4.2. Wie bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, stellt § 23 Abs.1 Z8 GütbefG die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Strafverfahrens dar, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer 8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Nach Abs.2 leg.cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z7 bis 9 mindestens 20.000 S zu betragen. Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 stellen derartige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar. Sie verpflichten die Fahrer von Lastkraftwagen bei Gütertransitverkehrsfahrten durch Österreich, entweder a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, oder b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnet wird, oder .... mitzuführen. (Die in lit.c und d des Art.1 Abs.1 der zitierten Verordnung angeführten weiteren Unterlagen treffen auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weil es unbestritten ist, dass der Berufungswerber eine Transitfahrt durchgeführt hat und keine der im Anhang C angeführten Waren geladen hatte). 4.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Bw beim Grenzübergang N in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingefahren ist und dass dabei von der automatischen Erfassungsstation keine Ökopunkte abgebucht wurden, weil der Bw den ecotag auf "grün" gestellt hatte. Es ist dem Bw als Lenker eines Lastkraftwagens, mit dem er ökopunktepflichtige Fahrten durchführt, vorzuwerfen, dass die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem gemeinschaftsrechtlicher Natur sind (vgl VwGH vom 7.6.2000, Zl. 2000/03/0014). Das Ökopunktesystem basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Bw die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht. Es muss von einem eine Transitfahrt mit einem Lkw durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seines Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0099). Dem Bw wäre es vielmehr oblegen, sich etwa durch eine Anfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder auf andere geeignete Weise über den aktuellen Stand der für die Durchführung einer Transitfahrt in Österreich maßgebenden Vorschriften zu informieren (vgl. wie oben VwGH 7.6.2000, Zl. 2000/03/0014 und 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046). Da der Frächter das Ökopunktekonto überzogen hatte und deshalb gesperrt war, standen dem Bw die für die beabsichtigte Transitfahrt erforderlichen Ökopunkte nicht zur Verfügung. Der Bw hätte daher von der Durchführung der Fahrt Abstand nehmen müssen (vgl. wie oben VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046). Den Ausführungen des Bw, dass ihm die Instruktionen des Arbeitgebers als ausreichend erschienen sind und um ein Missverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber nicht aufkommen zu lassen, habe er von weiteren Erkundigungen Abstand genommen, kann im Hinblick auf die geäußerten zu weit gehenden Verpflichtungen nicht gefolgt werden. 4.5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759). Wie dargelegt, konnte der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Es ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. 4.6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß (gesetzliche Mindeststrafe) erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der Berufungsschrift dargestellten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Der Bw wäre verpflichtet gewesen, sich auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers bedeutet der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 GütbefG noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074 u.a.). 4.7. Betreffend des Verfallsausspruches wird ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. Dr. Klempt Beschlagwortung: Ökopunkte   Beachte:

Die Beschwerde wurde hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 06.09.2005, Zl.: 2001/03/0166-5

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