Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110171/17/SR/Ri

Linz, 02.05.2001

VwSen-110171/17/SR/Ri Linz, am 2. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, über die Berufung des I V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S H, Hstraße, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von R vom 27. September 2000, VerkGe96-50-2000, wegen Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (im Folgenden: GütbefG), nach der am 24. April 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage insofern erweitert wird, als "und Verordnung (EG) Nr. 609/2000" hinzugefügt wird.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) zu entrichten.   Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von R wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie lenkten am 8.8.2000 um 06.00 Uhr den Kraftwagenzug, Kz: D, mit dem Anhänger, Kz.: D-, (hzGG über 7,5 t), beide zugelassen für die Schröder Speditionsgesellschaft GMBH (BRD) auf der Iautobahn A von W kommend in Fahrtrichtung BRD zum Parkplatz O. Bei einer Kontrolle am Parkplatz O, Km Gemeinde Ort i.I., Bezirk R, konnten Sie keine Unterlagen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich vorlegen, aus denen hervorging, dass es sich bei der von Ihnen durchgeführten Fahrt um eine ökopunktebefreite Fahrt und nicht um eine Transitfahrt (ökopunktepflichtig) gehandelt hat. Sie führten lt. Frachtbrief einen Transport von 104 COLLI f. PKW-Sitzverstellungen mit einem Bruttogewicht von 22.050 kg von der Fa. Hin H-M/U zur Fa. C.R.H GmbH & Co.KG nach D- S durch. Bei dieser Fahrt von U durch Ö in die B handelt es sich um eine Transitfahrt, für welche Ökopunkte zu entrichten sind. Der im Fahrzeug angebrachte Umweltdatenträger ('ecotag') wurde von Ihnen auf 'bilateral' gestellt, wodurch es zu keiner automatischen Entwertung der Ökopunkte kam.   Der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Ö hat jedoch die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder: a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; oder b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder c) die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder d) geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, und wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 23 Abs.1 Z.8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG. BGBl.Nr. 593/95 in der Fassung BGBl. I 17/98 iVm. Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von   20.000,00 Schilling 3 Tage § 23 Abs.1 Z.8 (1.453,45 EU) GütbefG.   Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):   Die von Landesgendarmeriekommando O mit BlockNr. 038618, Zl. 17 eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von ATS 20000,-- wird für verfallen erklärt. Die für verfallen erklärte Sicherheit wird auf den Strafbetrag angerechnet.   Rechtsgrundlage: § 37a Abs.5 iVm. § 37 Abs.5 Verwaltungsstrafgesetz - VStG   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 2.000,00 Schilling (145,34 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet); Wichtiger Hinweis: Der die vorläufige Sicherheit von S 20.000,-- übersteigende Betrag aus der Umrechnung der von den kontrollierenden Organen eingehobenen vorläufigen Sicherheit in Höhe von DM 2850,--, das sind ATS 51,26 wird zur Tilgung der Verfahrenskosten verwendet, sodass trotz der zur Zahlung vorgeschriebenen Verfahrenskosten in Höhe von ATS 2000,-- nur mehr ATS 1948,74 zu bezahlen sind.   Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.948,74 Schilling (141,62 EU)."   2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 2. Oktober 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Oktober 2000 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. In seiner Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Bw geltend, dass der Bescheid keine ausreichende Begründung habe und insbesondere keine Sachverhaltsfeststellungen vorhanden seien. Es könne nicht entnommen werden, welche Fracht wohin und in welcher Absicht befördert worden ist. Die Behörde erster Instanz habe auch nicht den Grundsatz des Parteiengehörs beachtet, keine Ermittlungstätigkeit unternommen und die Angaben der Anzeige ohne weiteres dem Spruch zugrunde gelegt. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Begriff des bilateralen Verkehrs sei nicht erfolgt. Diesbezüglich ermangle es auch an klaren Feststellungen. Die Fahrzeuge der Arbeitgeberin des Bw seien mit Wechselbrücken ausgestattet, die in Ö oder an den Grenzen (S, N) zum Teil täglich mit anderen LKWs ihre Brücken wechseln müssten. In einem solchen Fall handle es sich um bilaterale Fahrten. Der jeweilige Fahrer, in diesem Fall der Bw, erhalte üblicherweise telefonisch vom Disponenten nach Aufnahme der Ladung die Mitteilung, ob ein solcher Brückenwechsel mit einem anderen LKW der Arbeitergeberin erfolge oder nicht. Im Falle eines Brückenwechsels in Österreich erhalte er gleichzeitig auch die Weisung auf ökopunktebefreite Fahrt zu stellen, wie dies auch im gegenständlichen Fall erfolgt sei. Nach Überschreiten der Grenze in Ö komme es vor, dass der Fahrer dann wieder kurzfristig eine telefonische Anweisung bekomme, den Brückenwechsel anderswo durchzuführen oder nach D weiterzufahren, dies in dem Fall, dass der Auftraggeber die Ladung umdisponiere. Diese kurzfristige Disposition erklärte sich daraus, dass die Arbeitgeberin des Bw zum größten Teil für die Automobilindustrie tätig sei und es sich um einen just-in-time Verkehr handle. Änderungen bekomme die Arbeitgeberin des Bw kurzfristig vom Auftraggeber durchgegeben. Wenn diese einen Brückenwechsel in Ö unmöglich machten, dann habe der jeweilige Fahrer nach Deutschland weiterzufahren. Den "ecotag" nachträglich auf ökopunktepflichtige Fahrt umzustellen, sei aber nicht möglich. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des Disponenten G D und des Bw beantragt. Der Strafvorwurf sei dem Bw sohin unerklärbar, da er sämtliche nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu treffende Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten habe. Zum Beweis hiefür wird ausdrücklich auf die bisher gestellten Anträge verwiesen. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sei bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschuldens besonders zu berücksichtigen. Selbst wenn die angebliche Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, so sei das Verschulden des Bw - wenn überhaupt - lediglich geringfügig gewesen und seien auch keine Folgen der Übertretung erkennbar. Der Bw sei von seinem subjektiven Standpunkt zu Recht davon ausgegangen, dass er sämtliche ihn betreffenden Verpflichtungen erfüllt habe. Aus diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens.   3. Die Bezirkshauptmannschaft R hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Die vom unabhängigen Verwaltungssenat ursprünglich für 20. März 2001 anberaumte Verhandlung wurde auf 24. April 2001 vertagt. Dazu wurden die Verfahrensparteien, die Dolmetscherin H S und die Zeugen G D, RI G und RI M geladen. Der Bw und RI G sind entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.   3.2. In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Dokumente bzw Aktenbestandteile den Verfahrensparteien vorgelegt und darauf Bezug genommen:   * Elektronisches Ökopunktesystem - Kontrollzertifikat (letzte Kommunikation 7.8.2000, 15.28 Uhr, Transitdeklaration Einfahrt - nein, Kontrollzeitpunkt - nein, letzter Kommunikationsort Einfahrt D, Deklaration Ökopunkte befreite Fahrt)   * CMR - Frachtbrief (Absendeort U, Empfangsort D/S, Bruttogewicht der Beladung 22.050 kg)     3.3. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:   Der Bw hat einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt. Die erforderlichen Ökopunkte wurden nicht abgebucht. Der Bw hat vor der Einreise in Ö das ecotag-Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt. Im Zuge der Überprüfung wies das ecotag-Gerät sowohl bei der Tastendruckkontrolle als auch bei der Einlesung mit dem mobilen Kontrollgerät diese Einstellung auf. Unmittelbar vor der Einreise in Ö hat keine Kommunikation mit dem Disponenten der Firma S stattgefunden. Der Bw hat keine Unterlagen, die auf eine ökopunktebefreite Fahrt hingewiesen hätten, mitgeführt. Bei der Kontrolle hat der Bw einen Frachtbrief vorgewiesen, aus dem eine Beladestelle in U und die Entladestelle in S, D hervorgeht. 3.4. Der Zeuge RI M hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Seine Wahrnehmungen sind schlüssig, nachvollziehbar und decken sich mit den Ermittlungsergebnissen. Die Daten aus dem Kontrollzertifikat (Abruf der gespeicherten Einstellungen vom Umweltdatenträger zum Zeitpunkt der Einreise und der Kontrolle) stimmen mit den Aussagen des Zeugen und den Angaben des Bw überein. Obwohl der Bw nicht über perfekte Deutschkenntnisse verfügt, war mit ihm eine einwandfreie Verständigung im einschlägigen Bereich (Transitfahrt, Ökopunkte, Auftrag des Frächters, ....) möglich. Der Zeuge RI M hat dies in der Verhandlung deutlich nachvollziehbar dargestellt und diese Aussagen decken sich mit den Angaben des Disponenten des Bw. Letzterer hat mit dem Bw ebenfalls in Deutsch kommuniziert und dabei Anweisungen betreffend der bevorstehenden Fahrten, Be- und Entladungsorte mitgeteilt. Die internen Weisungen - z.B. die Selbstanfertigung der Frachtpapiere bei ökopunktebefreiten Fahrten - wurden in deutscher Sprache an den Bw gerichtet. Sowohl die Angaben des Bw gegenüber RI M als auch dessen Zeugenaussagen weisen darauf hin, dass nach der Beladung kein Telefonat stattgefunden hat und der Bw vor der Einreise in Ö eine Transitfahrt beabsichtigt hatte. Der Zeuge RI M hat darüber hinaus keine Wahrnehmungen getätigt, dass ein anderes Zugfahrzeug/Lkw zur Übernahme der Ladung bereitgestanden wäre. Der vom Bw namhaft gemachte Zeuge G D konnte sich an ein Telefonat mit dem Bw nach der Beladung in U nicht erinnern. Widersprüchlich ist das Vorbringen des Bw dahingehend, dass er in der Berufung auf eine telefonische Änderung nach Einfahrt in das Bundesgebiet hingewiesen hat, der von ihm benannte Zeuge G D dies nicht bestätigen konnte und der Bw von dieser Änderung auch dem einschreitenden Beamten nichts mitgeteilt hat. Da nachvollziehbar davon auszugehen ist, dass kein Telefonat nach der Beladung stattgefunden hat, kann auch nicht auf eine später erfolgte Umdisponierung - von ökopunktebefreiter Fahrt auf Transitfahrt - geschlossen werden. Bestätigung findet dies darin, dass der Bw, der bereits seit ca 4 Jahren für die Firma S als Lenker tätig ist, entgegen der sonst üblichen Vorgangsweise (Weisung) keinen gesonderten Frachtbrief (Entladeort in Ö) ausgefertigt hat. Eine Bewertung eines derartigen Frachtbriefes kann mangels Vorliegen im gegenständlichen Fall unterbleiben. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 9 betreffend die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnland und Schwedens, welches unter BGBl.Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, wird als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet verstanden, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegt. Unter Lastkraftwagen wird jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t einschließlich Sattelzugfahrzeuge sowie Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, die von einem in einem Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t oder weniger gezogen werden, verstanden. Straßengütertransitverkehr durch Österreich ist jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet, ob diese beladen oder unbeladen sind. Unter bilateralem Verkehr werden alle grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeuges verstanden, bei denen sich der Ausgangs- bzw. Zielpunkt in Österreich und der Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedsstaat befindet, sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) 1524/96 vom 30.7.1996 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 609/2000 vom 21.3.2000, welche letztere am 11.4.2000 in Wirksamkeit getreten ist und daher für den gegenständlichen Fall anwendbar war, ist eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ungeachtet der Strecke über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit. Anzumerken gilt, dass die jüngste Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 weder zur Tatzeit noch zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Geltung stand und daher nicht anzuwenden war. Gemäß Artikel 1 Abs.1 der vorzitierten Verordnung (EG) der Kommission in der zuletzt zitierten Fassung hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Überprüfung vorzulegen, entweder:
  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als Ökokarte bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A enthalten; oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder
  3. die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
  4. geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.
  5.  

Gemäß Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.   Gemäß § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht, abgesehen von den gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Abs.2 leg.cit. hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen. Aus den Sachverhaltsfeststellungen und dem Vorgesagten ergibt sich in der Zusammenschau:   Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 stellen derartige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar.   Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Bw beim Grenzübergang D in das Hoheitsgebiet der Republik Ö eingefahren ist und dass dabei von der automatischen Erfassungsstation keine Ökopunkte abgebucht wurden, weil der ecotag auf "grün" gestellt war. Das Sattelzugfahrzeug, welches im gewerbsmäßigen Güterverkehr eingesetzt war und ein zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t aufwies, hatte in U Ladung - Sitzverstellungsbestandteile für die Autoindustrie - aufgenommen und war zur Entladestelle S, D, unterwegs. Da im Ermittlungsverfahren durch den unabhängigen Verwaltungssenat entgegen den Ausführungen des Bw (in der Berufungsschrift) nicht hervorgekommen ist, dass der Bw einen Telefonanruf seiner Arbeitgeberin erwartet habe, um in Ö umzuwaben, kann nicht von einer beabsichtigten ökopunktebefreiten Fahrt unmittelbar vor der Einfahrt in Ö ausgegangen werden.   Unabhängig davon hätte der Bw geeignete Unterlagen, die einen vollständigen Entladungsort in Ö belegt hätten, mitzuführen und vorzuweisen gehabt. Unbestritten hat der Bw keine derartige Unterlagen mitgeführt sondern einen Frachtbrief vorgelegt, der die Beförderung als ökopunktepflichtige Transitfahrt auswies. Da bereits vor Antritt der Fahrt beabsichtigt war, die Bestandteile für die Sitzverstellungen von Ungarn nach D zu transportieren und der Bw das im Zugfahrzeug eingebaute "ecotag"-Gerät auf ökopunktefreie Fahrt gestellt hatte, ist von einer Transitfahrt auszugehen. Aus der Art des beförderten Gutes, nämlich Teile für die Automobilindustrie, konnte im Übrigen keine Anwendbarkeit einer ökopunktebefreiten Beförderung iSd Anhanges C) der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 in der bereits weiter oben zitierten letzten Fassung erblickt werden.   4.2. Da der Bw den Sattelzug berufsmäßig lenkte, zählt das genaue Wissen über die zu beachtenden Vorschriften beim Lenken des LKW durch Ö zu seiner Sorgfaltspflicht. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung hat der Bw Umstände dargetan, die iSd § 5 Abs.1 VStG das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit glaubhaft erscheinen lässt.   Aus diesem Grunde musste der Schuldspruch bestätigt werden.   4.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der Tat wich nicht von dem in der Strafdrohung verkörperten Ausmaß ab und war nicht unbedeutend. Auch das Verschulden war nicht geringfügig, weil es sich, wie erwähnt, bei den vom Bw zu beachtenden Normen um Berufsvorschriften handelte, und er sich darüber entsprechend kundig zu machen hatte. Das Privileg des Absehens von einer Bestrafung iSd § 21 Abs.1 VStG war daher von der Anwendung ausgeschlossen. Die erste Instanz hat keine Straferschwerungsgründe in Anschlag gebracht und mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Diese allein rechtfertigte aber nicht die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes iSd § 20 VStG, weil damit nicht mehrere beträchtlich überwiegende Milderungsgründe gegeben sind. Daneben war zu beachten, dass das Verschulden von Gewicht war. Der Bw hat zu seinen Einkommens- und persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht und der Schätzung der ersten Instanz bezüglich eines Monatseinkommens von ca. 20.000 S, der Vermögenslosigkeit und des Nichtvorliegens von Sorgepflichten, nicht widersprochen. Aus all diesen Gründen konnte der ersten Instanz kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat. Hinsichtlich des Ausspruchs des Verfalls der vorläufigen Sicherheit wird auf die Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausdrücklich verwiesen.   5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) vorzuschreiben.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. Klempt     Bescblagwortung: Ökopunkte, Umwaben

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