Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110187/3/Ga/Mm

Linz, 27.07.2001

VwSen-110187/3/Ga/Mm Linz, am 27. Juli 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des J B, vertreten durch Dr. H V und Dr. G G, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. November 2000, Zl. VerkGe96-12-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 14. November 2000 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z6 iVm § 7 Abs.3 GütbefG eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt. Näherhin wurde ihm angelastet, er sei schuldig, er habe am 24. März 2000 als Lenker eines durch die Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges "einen Gütertransport" durchgeführt und habe dabei anlässlich der Kontrolle auf dem Parkplatz P der Autobahn A "keine gültigen Nachweise über die Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (.....) vorweisen" können.   Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:   Gemäß § 7 Abs.3 GütbefG idF der Novelle BGBl.I Nr. 17/1998 sind Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs.1 bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen vorzuweisen. Gemäß der Z6 des § 23 Abs.1 GütbefG ist eine Verletzung dieser Gebotsvorschrift als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen; als Mindeststrafe für eine solche Übertretung bestimmt § 23 Abs.2 GütbefG 5.000 S.   Die Vorschrift des § 7 Abs.3 GütbefG kann daher durch zwei selbstständig zu verwirklichende Tatbestände - jenen des Nichtmitführens und jenen der Verweigerung des Vorweisens - verletzt werden (vgl das zu ähnlichen Tatbeständen ergangene Erk des VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074; mit Vorjudikatur). Im Berufungsfall wurde dem Beschuldigten nicht das Nichtmitführen angelastet. Vielmehr geht aus den Wortlauten der vorliegend ersten Verfolgungshandlung (das ist die AzR vom 27. 6.2000, hinausgegeben am 3.7.2000) und des angefochtenen Schuldspruchs hervor, dass der Vorwurf in der Verwirklichung des vorerwähnt zweiten Tatbestandes, nämlich der Verweigerung des Vorweisens bestehen sollte.   Der Berufungswerber macht zunächst Verfolgungsverjährung geltend dadurch, dass mit der genannten ersten Verfolgungshandlung ihm zur Last gelegt worden sei, "eine Güterbeförderung ohne die hiefür erforderliche Genehmigung durchgeführt zu haben" und die Anlastung in der Folge erst mit dem Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf den Tatvorwurf "des Nichtvorlegenkönnens" eingeschränkt worden sei, was jedoch den Vorwurf eines anderen Tatsachverhalts bedeute. Diese Verfolgungsverjährung ist jedoch nicht eingetreten, weil die in Rede stehende AzR (als erste und einzige innerhalb der Verjährungsfrist ergangene Verfolgungshandlung) nicht nur die unzulässige, im angefochtenen Schuldspruch von der belangten Behörde daher zu Recht weggelassene Schlussfolgerung "weshalb sie eine Güterbeförderung ohne die hiefür erforderliche Genehmigung durchgeführt haben", sondern auch - wortgleich mit der Formulierung im Schuldspruch - den Vorwurf, "Sie .... konnten .... keine gültigen Nachweise .... vorweisen", enthielt.   Verfolgungsverjährung war im Berufungsfall hingegen aus folgenden Gründen aufzugreifen: Die iS des § 44a Z2 VStG als verletzt vorgeworfene Rechtsvorschrift des § 7 Abs.3 GütbefG stellt hinsichtlich des zweiten Tatbestandes wesentlich darauf ab, dass Nachweise über die Güterbeförderungsbewilligung (vom Lenker) trotz ausdrücklichen, dh konkret darauf gerichteten Verlangens nicht vorgewiesen worden sind. Entgegen dieser Einschränkung der Gebotsvorschrift gehen sowohl die belangte Behörde als auch der Berufungswerber rechtsirrig davon aus, dass für die Tatbildverwirklichung ein schlichtes, dh von einem ausdrücklichen Verlangen losgelöstes "Nichtvorlegenkönnen" ausreiche. Im Gegensatz dazu kommt es jedoch auf das spezifische, dem ausdrücklichen Verlangen sich widersetzende Verhalten des Lenkers an. Der Lenker muss also nicht von sich aus, unaufgefordert, etwa im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle oder anderen Kontrollen, eben auch nicht gegenüber irgendwelchen Kontrollorganen, sondern dezidiert nur den das Verlangen an ihn konkret richtenden Aufsichtsorganen des § 21 GütbefG den Nachweis iS des § 7 Abs.3 GütbefG vorweisen.   Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt der spruchgemäße, in einem wesentlichen Merkmal verkürzte Vorwurf, Nachweise bloß nicht vorweisen gekonnt zu haben, kein im Grunde des § 7 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG als Verwaltungsübertretung strafbares Verhalten dar. Zwar könnte die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses möglicherweise so interpretiert werden, dass der belangten Behörde das Tatbestandsmerkmal "auf Verlangen" (der Aufsichtsorgane) mehr oder weniger bewusst gewesen ist. Vom Oö. Verwaltungssenat durfte darauf jedoch zur Sanierung des Schuldspruchs nicht zurückgegriffen werden, weil das Straferkenntnis bereits außerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde. Aus allen diesen Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.   Dieses Verfahrensergebnis befreit den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. G r o f

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