Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110192/12/Kon/Pr

Linz, 03.07.2001

VwSen-110192/12/Kon/Pr Linz, am 3. Juli 2001 DVR.0690392       E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Mag. Stierschneider) über die Berufung des Herrn A. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.12.2000, VerkGe96-295-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), nach der am 27.6.2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:  

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  
  3. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 4.000 S (entspricht  290,69 Euro), als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.
  4.  

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 3 Abs.1 und Artikel 5 Abs.4 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/1992 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten für schuldig erkannt.   Gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 GütbefG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.   Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde: "Sie haben am 20.10.2000 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: Fa. Sch Leasing GmbH, D,) eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (6.227 Stück Möbel und Einrichtungsgegenstände) von Wels zum Grenzübergang S., mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt, ohne dass Sie bei diesem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Fahrzeug am 20.10.2000 um 16.48 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, bei StrKm 75,200, Gemeindegebiet S., eine auf den Namen des Transportunternehmens (Sch. Leasing GmbH, D,) ausgestellte beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 mitgeführt haben."   Hiezu führt die Erstbehörde begründend im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage feststehe, dass der Bw die ihm angelastete und im Spruch näher konkretisierte Tat begangen habe. Der dem Tatbestand zu Grunde liegende Sachverhalt werde von ihm auch nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt sei.   Auch an seinem Verschulden bestünden keine Zweifel, weil der Bw seine berufsgebotene Sorgfaltspflicht, welche unter anderem darin bestehe, sich vor Fahrtantritt davon zu versichern, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden seien und ob diese auch mitgeführt würden, nicht nachgekommen sei. Es sei daher von einem schuldhaften und zwar fahrlässigem Verhalten seinerseits auszugehen.   Betreffend die Strafbemessung sei festzustellen, dass wegen des Nichtvorliegens von Straferschwerungsgründen lediglich die gemäß § 23 Abs.2 GütbefG festgesetzte Mindeststrafe verhängt worden sei.   Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 22 VStG, derzufolge diese Mindeststrafe bis zur Hälfte hätte unterschritten werden können, konnte nicht angewandt werden, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Bw strafmildernd hätte gewertet werden können und sohin die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwögen.   Die Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (Einkommen ca. 20.000 S monatlich netto, vermögenslos und keine Sorgepflichten) angepasst.   Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht wie folgt: "1. Ich hatte eine EU-Lizenz dabei aber vor Aufregung durch die Polizeikontrolle nicht gefunden. 2. Als Fahrer kann ich nicht für fehlende oder nicht aufzufindende EU-Lizenzen belangt werden. Dies ist praktiziertes Unrecht. 3. Ich hatte alle von meiner Seite zu erbringenden Unterlagen dabei (Führerschein, Personalausweis). 4. Die Höhe der Strafe ist Unrecht. Es handelt sich dabei um einen vollen Monatslohn."   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt. Zu dieser Verhandlung ist der Bw trotz nachweisbar erfolgter Ladung unentschuldigt nicht erschienen.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, wie insbesondere auch das im Rahmen der Berufungsverhandlung durchgeführte Beweisverfahren, welche in der zeugenschaftlichen Vernehmung des meldungslegenden RI M. bestand, hat die Richtigkeit des gegen den Bw erhobenen Tatvorwurfs bestätigt. Letztlich hat der Bw seinem Berufungsvorbringen nach selbst zumindest das Nichtvorweisenkönnen der EU-Lizenz bei der Kontrolle eingestanden. Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erweist sich sohin als voll erfüllt.   Was die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, ist der Bw darauf hinzuweisen, dass es sich bei der ihm angelasteten Tat um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt, zu dessen Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Diese Glaubhaftmachung im Sinne der oa Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG ist dem Bw mit seinen Begründungsausführungen jedenfalls nicht gelungen. Da er zur anberaumten Berufungsverhandlung trotz nachweislich ergangenen Ladung nicht erschienen ist, liegen für die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte für ein mangelndes Verschulden des Bw vor, sodass vom Vorliegen eines solchen auszugehen ist.   Der erstbehördliche Schuldspruch ist sohin zu Recht ergangen.   Eine nähere Begründung der Strafhöhe ist entbehrlich, da über den Bw die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.   Die Erstbehörde ist dabei dahingehend zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht vorliegen, weil keinesfalls ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Straferschwerungsgründen zu verzeichnen ist.   Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG in Betracht zu ziehen, weil dies erfordert hätte, dass das Verschulden des Bw geringfügig und die Folgen seiner Übertretung unbedeutend geblieben sind. Fehlt nur eine dieser genannten Voraussetzungen, ist ein Absehen von der Strafe iSd zitierten Gesetzesstelle nicht möglich. Da jedenfalls das Verschulden des Bw nicht mehr als geringfügig gewertet werden kann, wäre auch im gegenständlichen Fall ein Absehen von der Strafe nicht möglich gewesen.   Der Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.   zu II: Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. K l e m p t

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