Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110210/5/SR/Ka

Linz, 16.05.2001

VwSen-110210/5/SR/Ka Linz, am 16. Mai 2001 DVR.0690392  

B E S C H L U S S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Konrath, über die Berufung des F F, L , E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von L-L vom 2. Oktober 2000, Zl. VerkR96-21-1999, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:     Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.     Rechtsgrundlagen:   §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000.     Entscheidungsgründe:     1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, einen gewerblichen Gütertransport von I nach B durchzuführen, Ö im Transit durchquert zu haben und hiebei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben. Deswegen wurde gegen den Bw eine Geldstrafe von S 20.000 verhängt.   In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf das Recht der Partei hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einbringen zu können.   Laut Rückschein wurde das oben angeführte Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von L-L am 9. Oktober 2000 an die Ersatzempfängerin R F (anwesende Mitbewohnerin an der Abgabestelle) zugestellt. 2. Gegen dieses am 9. Oktober 2000 durch Ersatzzustellung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 5. Februar 2001 - und damit verspätet - mittels Telefax bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   3. Die Bezirkshauptmannschaft L-L hat mit Schreiben vom 23. Februar 2001 diese Berufung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.   3.1. Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum der FAX-Kennung der Berufung und dem Behörden-Eingangsstempel ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies dem Bw zur Wahrung des Parteiengehörs und der Abgabe einer allfälligen Stellungnahme mit Schreiben vom 18. April 2001 mitgeteilt. Das gegenständliche Schreiben wurde dem Bw am 24. April 2001 durch Hinterlegung zugestellt.   Der Bw hat weder innerhalb der gewährten Frist eine Stellungnahme eingebracht, noch ist eine solche bis zur Abfertigung dieses Beschlusses eingelangt.   3.2. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass die Zustellung am 9. Oktober 2000 durch Ersatzzustellung an eine geeignete Ersatzempfängerin bewirkt worden ist und die Berufungsfrist am 23. Oktober 2000 geendet hat. Zustellungsmängel sind weder in der Berufung (als Einspruch bezeichnet) vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen. Die Einbringung der Berufung erfolgte (laut Fax-Kennung) am 5. Februar 2001.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eine Kammer. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis zurückzuweisen war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.   4.2. Gemäß § 16 Abs.1 Zustellgesetz darf an einen Ersatzempfänger zugestellt werden (Ersatzzustellung), wenn an der Abgabestelle an den Empfänger nicht zugestellt werden kann und ein Ersatzempfänger anwesend ist. Eine derartige Zustellung setzt voraus, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 16 Abs. 5 Zustellgesetz gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.   Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.   Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.   Dem Rechtsmittel konnte nicht entnommen werden, dass der Bw sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat. Da weder aus der Aktenlage noch aus dem Schriftsatz erschließbar ist, dass eine mangelhafte Ersatzzustellung stattgefunden hat, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die Ersatzzustellung mit 9. Oktober 2000 rechtswirksam erfolgt ist. Da der Bw das Rechtsmittel mittels FAX am 5. Februar 2001 eingebracht hat, ist die Erhebung des Rechtsmittels verspätet erfolgt.   Dieses Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 23. Oktober 2000 rechtskräftig geworden ist. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.   Gemäß § 64 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.         Dr. Klempt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum