Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300212/2/WEI/Bk

Linz, 02.02.1999

VwSen-300212/2/WEI/Bk Linz, am 2. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 09. Februar 1998, Zl. III/S 18.856/96-2, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Im Strafausspruch wird ihr hingegen Folge gegeben und die nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 zu bemessende Geldstrafe auf den Betrag von S 500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3,5 Stunden herabgesetzt.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz den Betrag von S 50,-- (10 % der Geldstrafe) zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 Abs 1und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Februar 1998 wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der D Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H. in , und somit als Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, daß diese juristische Person am 22.05.1996 im Cafe "J eine verbotene Veranstaltung durchgeführt hat, indem sie durch ein von ihr aufgestellten und mit ihrer Zentrale online verbundenen Wettcomputer (Wettautomaten) aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen entgeltliche Wetten mit interessierten Lokalbesuchern gewerbsmäßig abgeschlossen und damit die Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt hat, ohne über die zur erwerbsmäßigen Durchführung einer solchen Veranstaltung iSd § 1 Abs. 1 Z. 6 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 gem. dem § 2 Abs. 1 Satz 1 OÖ. Veranstaltungsgesetz 1992 erforderlichen Veranstaltungsbewilligung zu verfügen." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 1 Abs 1 Z 6 iVm § 2 Abs 1 und § 14 Z 4 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 als übertretene Rechtsvorschriften und verhängte nach der Strafnorm des § 16 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin zu Handen ihrer Rechtsvertreter am 11. Februar 1998 zugestellt wurde, richtet sich die am 16. Februar 1998 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13. Februar 1998, mit der die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe angestrebt wird. 2. Der Aktenlage ist der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t zu entnehmen:

2.1. Mit der aktenkundigen Anzeige der Wettbüro L GMBH vom 30. April 1996 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, daß im "CAFE J, mittels Automaten (Terminal) Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen angenommen werden, welche Tätigkeit eines Buchmachers unter § 1 Abs 1 Z 6 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 falle. Die für die erwerbsmäßige Durchführung von Veranstaltungen nach § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz erforderliche Bewilligung liege für die aufgestellten Geräte nicht vor. Über Ersuchen der belangten Strafbehörde ermittelte aus Anlaß dieser Anzeige ein Sicherheitswachebeamter des Wachzimmers K im Lokal Cafe "J". In seinem Bericht vom 22. Mai 1996 wird mitgeteilt, daß im Gastraum des Lokals ein Bildschirmgerät zur Abgabe von Sportwetten befindet, welches online mit der Aufstellerfirma D GesmbH., I etabl., verbunden sei. Der Wettvorgang werde mit Hilfe des Bildschirms genau erklärt. Das Gerät sei mit einer Geldeinzugsautomatik ausgestattet, wobei Banknoten von S 50,--, S 100,--, S 500,-- und S 1.000,-- verwendet werden können. Der Spieleinsatz betrage minimal S 50,-- und maximal S 5.000,--. Als Gewinn könne höchstens das 250-fache des Wetteinsatzes bzw S 100.000,-- pro Wettschein erzielt werden. Der Automat drucke nach Wettabschluß eine Quittung aus. Die Wettannahme erfolge durch die Fa. P. Wie lange der Automat schon aufgestellt und betrieben wurde, geht aus dem Bericht des Meldungslegers nicht hervor. 2.2. Die belangte Behörde erließ zunächst gegen Herrn D die Strafverfügung vom 20. Juni 1996, gegen die dieser den näher begründeten Einspruch vom 5. Juli 1996 durch seine Rechtsvertreter einbrachte. Die belangte Behörde ermittelte in der Folge, daß die Bwin handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. D Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsges.m.b.H. war. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. September 1996 wurde daher gegen die Bwin ein entsprechender Tatvorwurf erhoben. In der Stellungnahme vom 25. September 1996 wird auf andere Strafverfahren wegen desselben Tatvorwurfes und auf bereits eingebrachte Einsprüche verwiesen. Im aktenkundigen Einspruch vom 5. Juli 1996 wird in der Sache die Ansicht vertreten, daß das Aufstellen eines Wettautomaten mit einer online-Verbindung, mittels derer Personen die Möglichkeit haben, Wetten mit der Fa. D am Standort W abzuschließen, keiner Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 bedürfe. Im übrigen befaßt sich dieser Einspruch ausführlich mit Rechtsfragen zur vorgeworfenen Tat. 2.3. Wie in der Stellungnahme der Bwin vom 25. September 1996 angesprochen wurde, war auch bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein gleichgelagertes - entgegen der Bwin aber nicht genau wegen derselben Tat eingeleitetes - Strafverfahren gegen die Bwin anhängig. Die Berufung gegen das Straferkenntnis dieser Behörde wurde mit h. Erkenntnis vom 26. November 1997, VwSen-300114/2/WEI/Bk, als unbegründet abgewiesen. Aus diesem Verfahren ist dem Oö. Verwaltungssenat bekannt, daß die D Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H. in dem von der W betriebenen Gastlokal "Cafe B, etwa Mitte April 1996 einen Computer mit der Bezeichnung "Wettgerät", Marke FUN WORLD, Art.Nr. , lfd. Nr. 67, Bj. 96, installierte. Wie die Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ergaben, werden mit diesem Wettcomputer, bei dem es sich um ein Selbstbedienungsgerät mit Monitorfeldern handelt, den interessierten Kunden Sportwetten für Tennis, Golf, Fußball, Radrennen und Formel I - Rennen angeboten. Bei jeder Wette zeigte das Gerät die für den Gewinn maßgeblichen Quoten an. Ein Wetteinsatz war zwischen S 50,-- und S 5.000,-- möglich, der maximale Gewinn betrug S 25.000,--. Die Geldscheine für den Wetteinsatz konnten durch einen Schlitz (Geldeinzugsautomatik) eingegeben werden. Die Bestätigung über den Abschluß der Wette erfolgt mittels ausgedrucktem Wettbon, der bei einem anderen Schlitz zu entnehmen ist. Der Wettcomputer war über eine online-Verbindung mit der Zentrale in Wien verbunden. Die Auszahlung des Gewinns erfolgt durch das Wettbüro und nicht durch den Wettcomputer.

2.4. Die Berufung bestreitet weder die Aufstellung, noch den erwerbsmäßigen Betrieb eines Wettcomputers mit der beschriebenen Funktionsweise zum Zwecke des Abschlusses von Sportwetten. Die Bwin beruft sich aber auf die in vorangegangenen gleichgelagerten Strafverfahren vertetene Rechtsansicht, die jedenfalls vertretbar gewesen wäre, wobei insbesondere auf das h. Erkenntnis vom 28. November 1997, VwSen-300127/2/WEI/Bk, Bezug genommen wird. In diesem Berufungsverfahren hat die Bwin im wesentlichen folgende Rechtsansicht vertreten:

Das Oö. Veranstaltungsgesetz wäre auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, jedenfalls bedürfe die Verwendung einer online-Verbindung keiner Bewilligung. Die Begründung eines Veranstaltungsortes genüge nicht. Voraussetzung für die Anwendung des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 sei nach § 1 Abs 1 Z 6 leg.cit. eine Tätigkeit. Ein Automat könne aber niemals eine Tätigkeit ausüben, sondern allenfalls bedient werden. Diesem Umstand habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Oktober 1964, Zl. 117/64, wie folgt Rechnung getragen:

"Wird durch einen Automaten eine einzelne, sonst einem bestimmten handwerksmäßigen Gewerbe zuzurechnende Tätigkeit erbracht und dadurch ein bestimmtes gewerbliches Erzeugnis von Anfang bis zum Abschluß zur Gänze hervorgebracht, oder ebenso eine gewerbliche Leistung erbracht, dann fällt die Tätigkeit aus dem Rahmen des handwerksmäßigen Gewerbes heraus und kann als freies Gewerbe angemeldet werden." Bei Anwendung dieser Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall ergebe sich, daß der Einsatz eines modernen Kommunikationsmittels nicht als Tätigkeit eines Buchmachers bezeichnet werden könne. Der Einsatz eines Warenautomaten stelle eben keine Betriebsstätte dar und unterliege auch keiner gesonderten Bewilligungspflicht. Ansonsten käme man zu grotesken Ergebnissen. Es könne rechtlich keinen Unterschied machen, ob sich ein der Gewerbeordnung oder ein dem Veranstaltungsgesetz unterliegender Kaufmann moderner technischer Mittel bedient.

Die belangte Behörde lasse leider unerwähnt, daß der Wettabschluß mit Standort W stattfände. Die Tätigkeit des Buchmachers werde dort entfaltet, wo der Wettabschluß erfolgt. Nach Wiedergabe des § 1270 ABGB stellt die Berufung fest, daß eine Wette durch Anbot und Annahme zustandekomme. Ort der Veranstaltung könne nur der Ort sein, an dem die Wette zustandekommt. Im Hinblick auf die online-Verbindung erfolge der Wettabschluß zwangsweise mit Standort Wien. Eine Veranstaltung iSd § 1 Abs 1 Z 6 Oö. Veranstaltungsgesetz liege somit nicht vor. Die belangte Behörde übersehe den wesentlichen Umstand, daß eine Quittung nur dann ausgefolgt werde, wenn die Zentrale in Wien das über die online-Verbindung übersendete Wettanbot annimmt und registriert. Ein Wettabschluß könne somit nur dann erfolgen, wenn die Wiener Zentrale eingeschaltet ist und die Wette annimmt.

Für den Bereich der Gewerbeordnung bestehe eine einhellige Rechtsprechung, daß Warenautomaten außerhalb von Betriebsörtlichkeiten als dislozierte Betriebsmittel anzusehen seien, die mit der Betriebsstätte eine gewerberechtliche Einheit bildeten (Hinweis auf Kaltenbrunner, Die gewerberechtliche Behandlung der Warenautomaten, JBl 1960, 600). Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten. Der Wettcomputer biete Kunden die Möglichkeit direkt mit der Zentrale zu kommunizieren. Der Wettabschluß (Veranstaltung) finde jedoch am Sitz der Zentrale statt. Am Standort E werde somit keine Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt.

Schließlich führte die Berufung noch näher aus, daß die Bestimmung des § 3 Abs 3 Oö. Veranstaltungsgesetz aus mehreren Gründen verfassungswidrig wäre. Auch im Verhältnis einzelner Landesgesetze gelte der Gleichheitsgrundsatz. Das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz (K-TBWG) verlange bei Bewilligung eines Standortes gemäß § 2 lit b) lediglich den Nachweis eines Kreditrahmens von S 1 Mio. Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher in Niederösterreich sehe überhaupt keine Sicherheitsleistung vor. Das Oö. Veranstaltungsgesetz schreibe eine Sicherheitsleistung in Höhe des 10-fachen des möglichen wöchentlichen Höchstgewinnes vor. Allein dieser Vergleich zeige die Ungleichbehandlung. Diese krasse Ungleichbehandlung verstoße auch gegen Art 6 StGG. In Oberösterreich könnte ein Buchmacher nicht beliebig viele Automaten aufstellen, weil wahrscheinlich niemand über den notwendigen Kreditrahmen verfügte. Die Ansicht der belangten Behörde, daß für jeden online-Anschluß eine Sicherheitsleistung erlegt werden müsse, sei unhaltbar. Es könne für die Sicherheitsleistung keinen Unterschied machen, ob beispielsweise 5000 Personen nur an einem Standort oder mittels mehrerer aufgestellter Automaten Wetten abschließen. Nur das Kärntner Gesetz hätte bislang berücksichtigt, daß die unterschiedlichen Länderbestimmungen aufeinander abzustimmen sind. Gemäß § 1 Abs 3 K-TBWG bedürfe die Buchmachertätigkeit keiner Bewilligung, wenn sie bloß vorübergehend erfolgt und der Buchmacher schon eine Bewilligung in einem anderen Bundesland besitzt. Gleiche Rechte räume das Kärntner Gesetz auch EU- oder EWR-Bürgern ein.

Im Ergebnis meinte die Bwin, daß das Oö. Veranstaltungsgesetz im Sinne einer verfassungsrechtlichen Gleichbehandlung bzw. Sicherung gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen nicht so weit interpretiert werden dürfte, daß die Installierung einer online-Verbindung eine Bewilligung voraussetze. Der Wettautomat sei letztlich nichts anderes als ein Telefonapparat mit Faxgerät. Einziger Unterschied sei, daß der Wettautomat mittels eines Bildschirmes eine Anleitung für die Bedienung gibt. Eine Differenzierung zwischen Telefonanschluß und Wettcomputer sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Abschließend beantragt die Bwin, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder in eventu die Geldstrafe auf S 500,-- zu reduzieren. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und im wesentlichen strittige Rechtsfragen zu beurteilen sind.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem § 16 Abs 2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet.

Nach § 14 Z 4 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs 1) oder entgegen einer behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung (§ 11 Abs 2) verboten.

Gemäß § 2 Abs 1 erster Satz Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Nach § 2 Abs 2 leg.cit. besteht für bestimmte Veranstaltungen keine Bewilligungs- aber Anzeigepflicht.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 6 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 idF LGBl Nr. 30/1995 ist die Tätigkeit der Buchmacher (das ist der gewerbsmäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen) und der Totalisateure (das ist die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen) als Veranstaltung im Sinne dieses Landesgesetzes anzusehen.

Der von der Bwin früher noch vorgebrachte Einwand, daß im vorliegenden Fall die Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 4 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 zur Anwendung gelange, weil die Tätigkeit der Buchmacher angeblich dem noch immer (gemäß § 4 Abs 1 ÜG 1920) als Landesgesetz geltenden Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens unterliege, wird in der Berufung nicht aufrechterhalten. Die belangte Behörde hielt dem zutreffend entgegen, daß dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 durch den § 1 des oberösterreichischen Landes-Rechtsbereinigungsgesetzes, LGBl Nr. 78/1979, aufgehoben wurde, zumal es in den Ausnahmebestimmungen der §§ 2 und 3 nicht angeführt war. Alle Rechtsvorschriften auf der Stufe einfacher Landesgesetze, die vor dem 1. Juli 1947 in Kraft getreten waren, wurden aufgehoben, soweit nicht die §§ 2 und 3 leg.cit. etwas anderes bestimmen.

4.2. Die im vorliegenden Berufungsfall entscheidende Rechtsfrage, ob durch die Verwendung eines Wettcomputers die Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt werden kann, ist mit der belangten Behörde im Ergebnis zu bejahen.

Die belangte Behörde hat mit Recht das Lokal Cafe "J als Ort der Veranstaltung angesehen, weil dort der im online-Betrieb mit der Zentrale der D Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsges.m.b.H. in W verbundene Wettcomputer installiert und betrieben worden ist. Mittels dieses Wettcomputers erfahren die Kunden die Wettbedingungen, werden die von der Zentrale innerhalb eines bestimmten Rahmens vordefinierten Wettanbote der Kunden erfaßt, leisten diese im Wege einer Geldeinzugsvorrichtung ihre Einsätze für die Sportwetten und erhalten dann nach Registrierung in der Zentrale ihre Wettbestätigung über den Abschluß der Wette.

Die gegen den strafbehördlichen Standpunkt vorgebrachten Einwände waren nicht stichhältig. Der Vergleich des Wettcomputers mit einem gewerblichen Warenautomaten, der trotz räumlich getrennten Aufstellungsortes mit der Betriebsstätte ein gewerberechtliche Einheit bilde, geht am rechtlich relevanten Kern der Sache vorbei. Aus § 46 Abs 1 bis 3 GewO 1994 ergibt sich, daß die Gewerbeausübung grundsätzlich nur am Standort der Gewerbeberechtigung oder an einer ordnungsgemäß angezeigten weiteren Betriebsstätte (Zweigniederlassung) zulässig ist. Für Gewerbetreibende, die bereits eine entsprechende Gewerbeberechtigung besitzen, sieht § 52 Abs 1 GewO 1994 Erleichterungen für den Betrieb von Selbstbedienungsautomaten vor, indem dieser nicht dem § 46 Abs 1 bis 3 leg.cit. unterworfen wird. Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, ist am Standort der Gewerbeberechtigung oder am Ort einer weiteren Betriebsstätte (Zweigniederlassung) grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen möglich. Außerhalb einer Betriebsstätte ist sie allerdings der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Diese speziell für das Gewerberecht geschaffenen Bestimmungen sind schon deshalb nicht auf das Veranstaltungsrecht der Länder übertragbar, weil sonst die Kompetenz des Landesgesetzgebers unterlaufen werden könnte. Im Gegensatz zum bundeseinheitlichen Gewerberecht genügt es eben veranstaltungsrechtlich gerade nicht, nur in einer Wiener Zentrale (Stammbetrieb) die Bewilligung für die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur zu haben, um damit auch in anderen Bundesländern Zweigniederlassungen oder auch nur Wettcomputer bewilligungslos betreiben zu können. Von einer Analogiefähigkeit kann jedenfalls bei bundesländerübergreifender Tätigkeit keine Rede sein. Es kommt nicht darauf an, ob der Einsatz eines Selbstbedienungsautomaten gewerberechtlich als Betriebsstätte gilt oder nicht. Entscheidend ist nur der Veranstaltungsbegriff nach dem § 1 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, der in der Z 6 die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure ausdrücklich erfaßt. Aus der Auflistung der verschiedenen Veranstaltungen im § 1 Abs 1 leg.cit. ist auch abzuleiten, daß es dem Landesgesetzgeber nur auf öffentliche Schaustellungen, Darbietungen, Belustigungen und dgl. mit dem Veranstaltungsort im Land Oberösterreich ankommt. Darunter fällt auch der öffentliche Betrieb von Automaten oder sonstigen Apparaten. Dies ergibt sich schon e contrario aus der im § 1 Abs 2 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 angeführten Ausnahme für Spielapparate, auf die das Oö. Spielapparategesetz anzuwenden ist.

4.3. Selbst aus den von der Bwin vorgebrachten Argumenten ergibt sich die Unrichtigkeit der Behauptung, daß am gegenständlichen Standort keine Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt wird. Zunächst zeigt auch die Regelung des § 52 Abs 1 GewO 1994 betreffend die Aufstellung von Selbstbedienungsautomaten, daß es hier um die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten geht, die ohne diese Sonderregelung an sich bewilligungspflichtig wäre. Es liegt demnach jedenfalls eine gewerbliche Tätigkeit am Standort des Automaten vor, auch wenn sie mittels Automat ausgeübt wird. Das Gleiche folgt aus dem angeführten wörtlichen Zitat aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1964, Zl. 117/64. In dieser Passage ist nämlich vom Erbringen einer gewerblichen Tätigkeit durch einen Automaten die Rede. Daran vermag der Hinweis der Bwin, daß ein Automat - was die belangte Behörde aber ohnehin nicht behauptet hat - niemals eine Tätigkeit ausüben, sondern nur bedient werden könne, nichts zu ändern. Eine ausschließlich gewerberechtspolitische Frage ist es, ob diese gewerbliche Tätigkeit neben einer Stammgewerbeberechtigung einer zusätzlichen Bewilligung unterworfen werden soll oder nicht. Eine bestimmte Lösung dieser Frage durch den Bundesgesetzgeber läßt die veranstaltungsrechtliche Anknüpfung der Bewilligungspflicht unberührt. Der Landesgesetzgeber kann die Ausübung einer Tätigkeit mittels Automaten auch einer zusätzlichen Bewilligungspflicht unterwerfen. Entgegen der Berufung geht es eben nicht bloß um den Einsatz eines modernen Kommunikationsmittels, sondern um die Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit eines Buchmachers mittels eines mit der Buchmacherzentrale verbundenen Wettcomputers.

Auch das unter Hinweis auf § 1270 ABGB vorgetragene zivilrechtliche Argument der Berufung geht fehl. Richtig ist zwar, daß die Wette wie andere Verträge auch durch Angebot und Annahme zustandekommt. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß Ort der Veranstaltung Wien wäre. Die Bwin meint unter Hinweis auf die online-Verbindung, daß der Wettabschluß zwangsweise in Wien zustandekäme. Selbst wenn dies zuträfe, könnte daraus noch immer nicht geschlossen werden, daß die Veranstaltung deshalb ausschließlich in Wien stattfände, zumal die Wettanbahnung sowie alle aus der Sicht des Kunden für den Wettabschluß notwendigen Schritte am Standort des Wettcomputers erfolgen. Abgesehen davon kommt aber entgegen der Berufungsansicht auch bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtung der Wettabschluß am Standort des Wettcomputers und nicht in der Wiener Zentrale des Buchmachers zustande. Der Grund dafür ist schlicht, daß die Tatsache der Annahme am Sitz des Buchmachers in Wien (Registrierung der Wette in der Zentrale) für sich allein nicht genügt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der herrschenden Lehre vom Rechtsgeschäft gilt die Empfangstheorie. Die Willenserklärung wird nicht schon mit ihrer tatsächlichen Abgabe, sondern erst mit ihrem Eintritt in die Sphäre des Adressaten wirksam (vgl dazu Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Bd I, 10. A., 1995, 106 f). Die Annahme in der Wiener Zentrale ist als empfangsbedürftige Erklärung daher erst dann wirksam, wenn sie dem Wettkunden als Anbotsteller per online-Verbindung in Form der vom Wettcomputer ausgedruckten Wettbestätigung (Wettbon) zugeht. Diese Betrachtung entspricht auch dem tatsächlichen Ablauf im Zusammenhang mit der Bedienung des Wettcomputers. Dessen Funktion erschöpft sich durchaus nicht in der eines gewöhnlichen Selbstbedienungsautomaten. Vielmehr kann der Wettcomputer als eine moderne Art von Außenstelle oder Filiale des Wiener Wettbüros der D Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsges.m.b.H. angesehen werden. Er erspart dem Wiener Wettbüro die Einrichtung einer Filiale mit Personalaufwand. Mit einem privaten Telefonanschluß mit Faxgerät ist der für die Allgemeinheit an einem öffentlichen Ort zugängliche Wettcomputer nicht vergleichbar. 4.4. Die verfassungsrechtlichen Ausführungen der Bwin sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 beim erkennenden Verwaltungssenat hervorzurufen. Die pauschale Behauptung, der Gleichheitssatz gelte im Verhältnis von Bundes- und Landesgesetzen sowie im Verhältnis von Landesgesetzen zueinander in der Weise, daß keine unterschiedlichen Regelungen für denselben Sachverhalt getroffen werden dürften, ist schlicht falsch. Im Gegenteil hat der Verfassungsgerichtshof aus dem bundesstaatlichen Prinzip abgeleitet, daß unterschiedliche Regelungen in Bundes- und/oder Landesgesetzen für sich alleine nicht gleichheitswidrig sind (vgl dazu Mayer, B-VG, 2. A, 1997, III.2. zu Art 2 StGG). Eine bundesländerübergreifende Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist kein den Landesgesetzgeber bindender Gesichtspunkt. Auch die Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG ist nur "unter den gesetzlichen Bedingungen" und damit unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Daß durch das Oö. Veranstaltungsgesetz der Wesensgehalt dieses Grundrechts beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich.

Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 idF LGBl Nr. 30/1995, nach der für Veranstaltungen iSd § 1 Abs 1 Z 6 leg.cit. eine Sicherheitsleistung in Höhe des Zehnfachen des möglichen wöchentlichen Höchstgewinnes vorzuschreiben ist, soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers das Vertrauen der Wettenden in die Buchmacher und Totalisateure erhöhen (vgl AB Beilage 553/1995 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. LT, 24. GP, Seite 7). In der landesgesetzlichen Sicherstellung eines für die Tätigkeit des Buchmachers gemessen an seinen Wettbedingungen angemessenen Grundkapitals kann keine Unsachlichkeit gesehen werden, zumal damit auch möglichen veranstaltungspolizeilich relevanten Unruhen im Falle einer Insolvenz des Buchmachers vorgebeugt wird. Diese Beschränkung der Erwerbsausübung erfolgt daher eindeutig im öffentlichen Interesse und ist auch geeignet, den Rechtsfrieden zu gewährleisten. Bei der Verfolgung öffentlicher Interessen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl die Judikaturnachw bei Mayer, B-VG, 2. A, 1997, III.1. u IV.2. zu Art 6 StGG). Im übrigen ist die Bwin darauf zu verweisen, daß die Bestimmung des § 3 Abs 3 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 wegen der bewilligungslosen Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers nicht einmal präjudiziell ist, weshalb eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof durch den erkennenden Verwaltungssenat schon aus formellen Gründen ausscheidet.

4.5. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde unwidersprochen von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 15.000,-- aus. Ein relevantes Vermögen oder Sorgepflichten wurden nicht berücksichtigt. Mildernd erachtete die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Die Herabsetzung des Strafausmaßes im h. Vorerkenntnis vom 28. November 1997, VwSen-300127/2/WEI/Bk, konnte die belangte Behörde nach ihren eigenen Worten nicht nachvollziehen. Die damals wie gegenständlich verhängte Strafe von S 3.000,--, die 3 % des Strafrahmens beträgt, erschien der belangten Behörde äußerst milde bemessen. Das Delikt wäre nämlich vorsätzlich begangen worden und es wäre der Bwin darum gegangen, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Es liege somit nicht bloß Fahrlässigkeit oder leichtes Verschulden wie etwa bei einem Verkehrsdelikt vor.

Die belangte Strafbehörde übersieht zunächst einmal, daß sie im angefochtenen Straferkenntnis - aus welchen Gründen immer - den geringfügigen Tatzeitraum von lediglich einem Tag (bzw Geschäftszeiten eines Tages) angenommen hat. An diese zeitliche Dimension des Tatvorwurfes ist der Oö. Verwaltungssenat gebunden. Er hat nämlich gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Befugnis, den Tatvorwurf so zu korrigieren, daß dies einem Austausch gleichkommt. Der Unwert der gegenständlichen Verwaltungsübertretung des Durchführens von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung durch Wettannahmen mittels Wettcomputer hängt maßgeblich von der Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit ab. In gleichgelagerten Berufungsverfahren gegen Straferkenntnisse anderer Strafbehörden konnte der Oö. Verwaltungssenat feststellen, daß zumindest einige Wochen dauernde Tatzeiträume vorgeworfen wurden, wobei die verhängten Strafen auch nur im Bereich von 3 % bis 5 % des Strafrahmens lagen (vgl dazu die bestätigenden h. Erk. VwSen-300114/2/WEI/Bk vom 26.11.1997, und VwSen-300145/2/WEI/Bk vom 2.6.1998). Diesen Strafbehörden war offensichtlich klar, daß der quantifizierbare Unwertgehalt der Tat entscheidend von der Dauer des angelasteten Verhaltens abhängt. Schon um ein angemessenes Verhältnis zur verhängten Strafhöhe in diesen die Bwin betreffenden parallelen Strafverfahren herzustellen, mußte der erkennende Verwaltungssenat im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise im Berufungsverfahren reagieren und die Strafe deutlich herabsetzen. Auf den Umstand der unzureichenden Tatanlastung durch die belangte Strafbehörde wurde im h. Erkenntnis vom 28. November 1997, VwSen-300127/2/WEI/Bk, hingewiesen. Damit war schon objektiv das Gewicht der gegenständlichen Verwaltungsübertretung stark gemindert. Ein geringer Unrechtsgehalt wirkt sich auch auf die Schuld aus, da diese bekanntlich in der Vorwerfbarkeit des begangenen Unrechts besteht. Ist daher das Ausmaß des Unrechts gering, kann die Schuld nicht darüber hinaus gehen. Außerdem war noch die Unbescholtenheit der Bwin schuldmildernd zu berücksichtigen.

Schließlich kann der Oö. Verwaltungssenat auch der nunmehr nachgetragenen Argumentation der belangten Behörde nicht beipflichten. Zunächst ist klarzustellen: Die Bwin wird wegen der konsenslosen Ausübung von erwerbsmäßigen Veranstaltungen durch die Fa. P, nicht aber dafür bestraft, weil die Fa. P einen verpönten wirtschaftlichen Vorteil durch die Annahme von Sportwetten erzielt hätte. Was den Verstoß gegen die Bewilligungspflicht betrifft, kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht einfach eine vorsätzliche Begehung angenommen werden. Da beim gegebenen Sachverhalt davon auszugehen ist, daß die Fa. P im Standort W über eine Bewilligung für die Tätigkeit als Buchmacher verfügt und daß die Bwin für Oberösterreich rechtsirrtümlich eine Bewilligungsfreiheit der online mit der Wiener Zentrale verbundenen Wettcomputer annahm, darf ihr nicht einfach Vorsatz unterstellt werden. Sie hat vielmehr mit ausführlicher Begründung eine Rechtsansicht vertreten, die nicht pauschal verworfen werden konnte, sondern Punkt für Punkt widerlegt werden mußte. Die für einen bedingten Vorsatz notwendige Feststellung, daß die Bwin im Tatzeitpunkt trotz der von ihr vorgebrachten Argumente eine veranstaltungsrechtliche Bewilligungspflicht in Oberösterreich ernstlich für möglich hielt und sich dennoch mit einem Verstoß gegen diese Bewilligungspflicht abfand, hat die belangte Behörde weder ausdrücklich getroffen, noch auch nur ansatzweise begründet. Der erkennende Verwaltungssenat kann jedenfalls bei der gegebenen Sach- und Beweislage der Bwin kein vorsätzliches Verhalten unterstellen. Es ist ihr vielmehr nur Fahrlässigkeit anzulasten. Sie hätte nämlich ihre Rechtsansicht schon vor dem Aufstellen der Wettcomputer einer veranstaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen lassen können.

Es bleibt daher im Ergebnis bei der schon im h. Vorerkenntnis vom 28. November 1998 geäußerten Ansicht, daß mit Rücksicht auf die eher komplizierte Rechtslage, die eine mangelnde Unrechtseinsicht im Hinblick auf unternehmerische Erkundigungspflichten zwar vorwerfbar aber nicht gerade naheliegend erscheinen läßt, es der erkennende Verwaltungssenat unter Berücksichtigung der gegebenen Strafzumessungsfaktoren (geringer Tatzeitraum, keine Vorsatzschuld, bisherige Unbescholtenheit) für tat- und schuldangemessen hält, die Geldstrafe auf den Betrag von S 500,-- herabzusetzen. Die nach § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war im angemessenen Verhältnis dazu mit 3,5 Stunden festzusetzen. 5. Bei diesem Ergebnis hat die Bwin im strafbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen verminderten Kostenbeitrag von S 50,-- (10 % der Geldstrafe) zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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