Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110213/2/Le/La

Linz, 09.05.2001

VwSen-110213/2/Le/La Linz, am 9. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des W K, pA W. K Handels- und Gütertransportgesellschaft mbH, P Bundesstraße 14, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.2.2001, Zl. VerkGe96-72-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 500 S (entspricht 36,34 Euro) zu entrichten.     Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.     Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.2.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz (im Folgenden kurz: GBG) iVm § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.   Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der W. K Handels- und Gütertransportgesellschaft mbH zu verantworten, dass ein näher bezeichneter Lastkraftwagen für eine gewerbsmäßige Güterbeförderung verwendet worden war und dabei die nach dem GBG und der LKW-Tafel-Verordnung vorgeschriebene Fernverkehrstafel nicht am Fahrzeug angebracht war.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 14.2.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu nur eine Ermahnung auszusprechen. Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass er die Fernverkehrstafeln erstmalig am 24.10.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bestellt hätte. Bei einer Nachfrage am 29.11.2000 hätte er von der Behörde erfahren, dass keine Bestellung vorliege, weshalb er am gleichen Tage eine neuerliche Bestellung per Fax durchgeführt hätte. Eine weitere Nachfrage im Jänner 2001 hätte ergeben, dass die Bestellung nicht vorhanden sei bzw. verlegt worden sei. Daraufhin hätte er die Tafeln neuerlich bestellt. Eine Leihtafel für den LKW habe er deshalb nicht in Anspruch genommen, weil das gegenständliche Fahrzeug erst ab 1.11.2000 wieder in Betrieb genommen worden und in diesem Zeitraum insgesamt vier Wochen nicht in Verwendung gestanden wäre. Grundsätzlich hätte sich der Zeitraum von der Bestellung der LKW-Tafel bis zur Auslieferung und damit bis zur Inbetriebnahme des LKW ausgehen müssen, sodass sich ein Übertretungstatbestand vermeiden hätte lassen.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)   4.2. Die maßgebliche Rechtslage wurde bereits von der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis vollständig und richtig dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die dort befindlichen wörtlichen Wiedergaben der §§ 6 Abs.1 und 23 Abs.1 Z2 GBG sowie § 8 Abs.4 LKW-Tafel-Verordnung verwiesen.   Zusätzlich wird noch auf § 1 Abs.1 LKW-Tafel-Verordnung hingewiesen, wonach die zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten und auf den Konzessionsinhaber zugelassenen Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel gemäß Anlage 1 versehen sein müssen.   Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der Kontrolle der Gendarmerie am 9.11.2000, steht fest, dass der vom Kraftfahrer R G gelenkte LKW mit dem Kennzeichen VB am 9.11.2000 um 17.00 Uhr bei der Kontrolle keine solche Fernverkehrstafel an der rechten Außenseite montiert hatte. Dass diese Tafel am Tattag an diesem LKW nicht montiert war, hat der Berufungswerber nicht bestritten.   Wenn Kraftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, müssen sie außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein (§ 6 Abs.1). Daraus ist abzuleiten, dass Güterbeförderungen nicht durchgeführt werden dürfen, wenn diese Tafel fehlt. Das ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 8 LKW-Tafel-Verordnung und den dort enthaltenen Regelungen über die Vorgangsweise im Falle des Verlustes von Tafeln. Nach Abs.4 leg.cit. darf das betreffende Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe der neuen Tafel nur mit einer von der Behörde gemäß § 6 Abs.4 leg. cit. zu überlassenden Tafel eingesetzt werden.   Damit aber ist der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt:   4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.   Der Berufungswerber vermeinte, mit seinem Ansuchen vom 24.10.2000 bereits der Verpflichtung des § 6 Abs.1 GBG entsprochen zu haben. Dies ist jedoch unrichtig, weil, wie schon oben unter 4.2. ausgeführt, ein LKW erst dann zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung verwendet werden darf, wenn die Tafel an der rechten Außenseite angebracht ist. Ein Ansuchen um Zuweisung der Tafel allein genügt daher nicht, um dieser Verpflichtung zu entsprechen. Es war dabei unbeachtlich, ob das Ansuchen vom 24.10.2000 tatsächlich gestellt worden ist, wie dies der Berufungswerber behauptet, von der Erstbehörde aber in Abrede gestellt wird. Faktum ist, dass am 9.11.2000 keine Tafel am LKW angebracht war. Dies hätte der Berufungswerber als Geschäftsführer einer Speditionsgesellschaft wissen müssen.   Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.   4.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG von der Erstbehörde vorgenommen wurde. Da die Erstbehörde bereits die außerordentliche Strafmilderung des § 20 VStG voll ausgeschöpft hat, konnte eine weitere Reduzierung der verhängten Strafe nicht vorgenommen werden.   Die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe oder den Ausspruch einer Ermahnung waren nicht gegeben, weil das Verschulden des Berufungswerbers nicht geringfügig ist. Als Geschäftsführer einer Speditionsgesellschaft muss er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut machen; ein Nichtwissen um eine wesentliche Bestimmung des GBG, sohin einer Vorschrift, die das Güterbeförderungsgewerbe maßgeblich regelt, ist bereits grob fahrlässig.   Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 500 S.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. Leitgeb     Beschlagwortung: Fernverkehrstafel; LKW-Tafel-Verordnung
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