Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110216/11/Gu/Pr

Linz, 11.05.2001

VwSen-110216/11/Gu/Pr Linz, am 11. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.2.2001, VerkGe96-26-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach der am 8.5.2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:   Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.   Entscheidungsgründe:   Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer der N. Transport GesmbH mit dem Sitz in St. P., schuldig erkannt, es unterlassen zu haben, an dem für diesen Gewerbebetrieb am 11.9.2000, um 9.15 Uhr auf der B bei Kilometer 12,8, im Gemeindegebiet von B. Sch. im gewerblichen Güterverkehr eingesetzten LKW mit dem amtlichen Kennzeichen an der rechten Längsseite des LKW eine Güterfernverkehrstafel angebracht zu haben. Wegen Verletzung des § 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z2 und Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm § 370 Abs.2 Gewerbeordnung 1994 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 7.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrens-kostenbeitrag von 700 S auferlegt.   Dieses Straferkenntnis wurde lt. dem im Akt erliegenden Rückschein am 27.2.2001 nachweislich zugestellt.   Dagegen hat der Rechtsmittelwerber einen als Einspruch bezeichneten Schriftsatz, datiert mit 9.3.2001, welcher als Berufung anzusehen ist, eingebracht und zwar mittels Telefax vom 14.3.2001 (8.29 Uhr).   Nach Ladung zur Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber nichts dargetan, was die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels hätte bescheinigt. Zu der am 8.5.2001 anberaumten mündlichen Verhandlung ist der Rechtsmittelwerber nicht erschienen. Er hat mittels Telefax kundgetan, dass er sich in Hamburg aufhalte, um den Betrieb seiner Firma aufrechtzuerhalten.   Nachdem der Rechtsmittelwerber weder eine persönliche Erkrankung oder ein Gebrechen, das ihn am Erscheinen gehindert hätte, dargetan hat und er im Übrigen Gelegenheit hatte, sich in der mündlichen Verhandlung oder im Geschäftsbetrieb für eine Vertretung zu sorgen und schließlich in der Ladung zur Berufungsverhandlung die Folgen eines Nichterscheinens aufgezeigt waren, war die mündliche Verhandlung ohne Gegenwart der Parteien durchzuführen.   Dabei trat nichts hervor, was die Rechtzeitigkeit seiner Berufung bescheinigt hätte.   Rechtlich war nämlich zu bedenken: Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.   Durch den im Akt erliegenden Rückschein ist ausgewiesen, dass die Zustellung des Straferkenntnisses am Dienstag, den 27.2.2001 erfolgt ist.   Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.   Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden Fristen die nach Wochen bestimmt sind mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.   Das Straferkenntnis wurde am Dienstag, den 27.2.2001 zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete somit mit Ablauf des Dienstag, 13.3.2001.   Die erst am 14.3.2001 mittels Fax bei der BH Braunau eingebrachte Berufung war somit verspätet.   Aus diesem Grunde durfte in der Sache keine weitere Auseinandersetzung erfolgen, was den Rechtsmittelwerber dadurch von einer etwaigen Kostenlast im Berufungsverfahren befreite, zumal über Kosten nicht abzusprechen war.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. G u s c h l b a u e r

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