Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110229/3/SR/Ka

Linz, 16.05.2001

VwSen-110229/3/SR/Ka Linz, am 16. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzender: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Konrath, über die Berufung des R B, S-J R, D- R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von L-L vom 16. März 2001, Zl. VerkGe96-3-1999, wegen Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, ds. 4.000 S (entspricht 290,69 €) zu leisten.   Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000- VStG zu II.: § 64 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben, wie von Organen der Zollwacheabteilung Linz/MÜG, am 14.01.1999 gegen 09.00 Uhr auf der Wautobahn A, in Fahrtrichtung S, am Autobahnparkplatz A-N, Gemeinde A, Bezirk L-L, im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde, am 14.01.1999 mit dem Sattelzugfahrzeug, (amtl. Kennzeichen H, D) und dem Sattelanhänger (amtl. Kennzeichen P, FIN) einen Transport von 23.150,20 kg Sammelgut von Deutschland nach Österreich (Empfänger: N A, Filiale W. N, W. N, B-B-Str ) bzw einen Transport von 2.670,50 kg Sammelgut von Österreich (Absender: N A, A, Empfänger: B C T., K , V, F) nach Deutschland durchgeführt haben, ohne dass von Ihnen eine gültige beglaubigte Abschrift der hiefür notwendigen Gemeinschaftslizenz vorgelegt werden konnte, obwohl gemäß Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 dieser Transport (die genannte Verordnung gilt gem. Artikel 1 Abs.1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft - und bei den oa Transport handelt es sich um einen gewerblichen Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft - zurückgelegten Wegstrecken) einer Gemeinschaftslizenz unterliegt und gemäß Artikel 5 Abs.4 eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist.   Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:   § 23 Abs.1 Ziff.8 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl.Nr.593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 17/1998 iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 3 Abs.1 sowie Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992   Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 23 Abs.1 Einleitung iVm Abs.2 zweiter Satz GütBefG 1995 eine Geldstrafe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2,8 Tagen, verhängt.   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 Prozent der Strafe, das sind 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.   Der zu zahlende Gesamtbetrag von 22.000 S entspricht 1.598,80 Euro."   2. Gegen dieses der Mutter des BW am 30. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. April 2001 - und damit rechtzeitig bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass den Organen der Zollwacheabteilung Linz/MÜG nicht die erforderliche - gültige und beglaubigte - Gemeinschaftslizenz für den gewerbsmäßigen Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft vorgelegt worden sei, sondern der Bw eine Lizenz mit der Nr. D/ gültig bis 31.12.1998 vorgezeigt habe. Die behördlichen Feststellungen seien vom Bw nicht bestritten worden. Strafmildernd wäre die Unbescholtenheit des Bw zu werten gewesen, Straferschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt und auf § 19 VStG wäre Bedacht genommen worden.   2.1. Dagegen wendet der Bw u.a. ein, dass ihm bereits eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.300 S abverlangt worden wäre. Mit der Bezahlung dieses Betrages würde er das Vergehen als beglichen betrachten und weitere Fragen und Forderungen wären an die Spedition N P, dem damaligen Arbeitgeber, zu richten. Des weiteren hätte er sich gerechtfertigt und mit Schreiben vom 6.4.1999 mitgeteilt, dass er eine gültige Lizenz besessen habe.   3. Die Bezirkshauptmannschaft L-L hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.   3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt gehalten. Aufgrund dessen steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:   Der Bw hat die im Spruch der Behörde erster Instanz dargestellte grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt, eine gültige und beglaubigte Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug nicht mitgeführt und eine solche auch auf Verlangen nicht vorgezeigt. Die Kontrolle wurde am 14. Jänner 1999 auf der A, Parkplatz A, Fahrtrichtung S durchgeführt. Der Bw weist in Österreich eine absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit auf, ist ledig und verfügt über ein Nettoeinkommen von DM 1.540,-- monatlich.   3.3. Unbestritten ist, dass der Bw die gegenständliche bilaterale, gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt, die erforderliche Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug nicht mitgeführt und über Verlangen nicht vorgezeigt hat.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken (Art.1 Abs.1). Gemäß Art.3 der zitierten Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz. Gemäß Art.5 Abs.2 der zit. Verordnung händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.   Gemäß Art.5 Abs.4 der Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.   Gemäß Art.15 der Verordnung ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.   Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).   4.2. Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass die zitierte EU-Verordnung dem Lenker eindeutig und ausschließlich die Pflicht auferlegt, diese Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen den Organen vorzuweisen. Aus dieser Bestimmung ist ableitbar, dass den Fahrzeuglenker jeweils eine Sorgfaltspflicht dafür trifft, dass die erforderlichen Papiere, darunter auch die Gemeinschaftslizenz, im Fahrzeug vorhanden sind, mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden. Es ist daher die Rechtfertigung des Bw, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz irrtümlicherweise deshalb nicht mitgeführt worden sei, weil er aus Versehen auf die falsche gegriffen habe, nicht geeignet, sein Verhalten zu entschuldigen und damit das Verschulden auszuschließen. Vielmehr hätte der Bw als Lenker vor Antritt der Fahrt neben der Kontrolle des Fahrzeuges auch die für die Fahrt erforderlichen Papiere kontrollieren müssen. Der Umstand, dass in der Firma die erforderliche gültige und beglaubigte Gemeinschaftslizenz aufgelegen ist, wirkt nicht schuldbefreiend. Die mangelnde Nachschau und Kontrolle ist hingegen eine Sorgfaltsverletzung, die zumindest ein fahrlässiges Verschulden begründet. Weil aber die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt bildet, ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Genau diese Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG ist dem Bw mit seinen Ausführungen nicht gelungen. Vielmehr hat er durch das von ihm eingestandene Verhalten genau jenes Unrecht begangen, das unter Verwaltungsstrafe gestellt ist. Es wurde daher die Tat auch schuldhaft begangen.   Der Hinweis auf eine geleistete Sicherheitsleistung und den beigelegten Beleg zeigen eindeutig, dass es sich bei diesem Erlag um keine Sicherheitsleistung gehandelt hat, sondern dass damit eine Übertretung des Fremdengesetzes (§ 107 Abs.1 Z3 - fehlendes Reisedokument) mittels Organmandat geahndet wurde.   4.3. Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG unterliegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG einer Mindeststrafe von 20.000 S. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig iSd § 19 VStG festgestellt, dass Erschwerungsgründe nicht vorliegen, und unter den Milderungsgründen bereits die Unbescholtenheit gewertet. Sie hat daher unter Zugrundelegung des § 20 VStG festgestellt, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, weshalb eine Strafmilderung bzw Herabsetzung der Mindeststrafe um die Hälfte nicht möglich war. Die belangte Behörde hat auf die übrigen Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Die verhängte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Hingegen war vom nur geringfügigen Verschulden nicht auszugehen, weil durch die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher von einer Strafe nicht abzusehen.   5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Dr. Klempt   Beschlagwortung: Gemeinschaftslizenz

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