Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110234/7/Le/Km

Linz, 07.08.2001

VwSen-110234/7/Le/Km Linz, am 7. August 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des H K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.2.2001, VerkGe96-344-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:   Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.     Entscheidungsgründe:   1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.2.2001 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z.8 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm Art.3 Abs.1 und Art.5 Abs.4 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.   In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich, telegrafisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.   Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein dem Berufungswerber am 22.2.2001 an seinem Arbeitsplatz bei der Firma LKW A GmbH, D, zugestellt.   2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 17.3.2001 Berufung erhoben; dieses Schreiben hat er am 19.3.2001 der Post übergeben (Datum des Poststempels des Postamtes R.   3. Die Erstbehörde hat diese Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.   3.1. Bei der Bearbeitung der Angelegenheit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde festgestellt, dass die Berufung wahrscheinlich verspätet eingebracht wurde.   Daher wurde der Berufungswerber mit dem h. Schreiben vom 3.5.2001 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen; für den Fall, dass er einen Zustellmangel oder dergleichen geltend machen wolle, wurde er eingeladen, auch gleich entsprechende Beweise dafür anzubieten. Dieses Schreiben wurde ihm am 7.5.2001 an seinem Arbeitsplatz in F zugestellt. Ein Schreiben mit gleichlautendem Inhalt wurde dem Berufungswerber auch an seine Privatadresse zugesandt, doch kam es von dort unbehoben wieder zurück.   3.2. Der Berufungswerber hat innerhalb der festgesetzten Frist dazu mit Schreiben vom 25.5.2001 Stellung bezogen. In diesem Schreiben führte er Folgendes aus:   "Bezugnehmend auf das Schreiben vom 23.05.01 Ich habe in meiner Berufungseingabe die Beweise in Form einer Kopie des Poststempels beigelegt. Daraus war ersichtlich, daß ich am 17.03.01 überhaupt das 1. Mal von dieser Strafanzeige in Kenntnis gesetzt wurde. Mir persönlich wurde noch nie von Ihrer Verwaltungsstelle etwas zugestellt. Ich habe sofort nach dem Erhalt des Betriebes, von meinem Einspruchsrecht gebrauch gemacht. In dieser Eingabe wurden die Belege in Form einer Kopie beigelegt. Dieses Schreiben wurde wieder erst dem Betrieb (3. Mai) zugestellt. Ich erhielt es am 23.05.01 an meine Adresse, sodas fast mein Einspruchsrecht vorbei war. Ich versichere das ich persönlich an meinem Wohnort, R von ihrer Stelle nie irgend ein Schreiben erhalten habe."   4. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.   4.2. Der Berufungswerber behauptet in seinem Schreiben vom 25.5.2001, er habe erst am 17.3.2001 von der "Strafanzeige" erfahren.   Tatsächlich aber wurde ihm die Aufforderung zur Rechtfertigung am 19.1.2001 an seinen Arbeitsplatz bei der Firma Lkw A GmbH, zugestellt. Auch das angefochtene Straferkenntnis vom 12.2.2001 wurde ihm an diese Adresse zugestellt.   Die Zustellung von behördlichen Schriftstücken ist im Zustellgesetz geregelt: § 4 dieses Gesetzes bestimmt als Abgabestelle den Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, ... oder der Arbeitsplatz des Empfängers, ..... Nach § 16 (2) Zustellgesetz ist die Ersatzzustellung an den Arbeitgeber zulässig (vgl. Bestätigung der Übernahme am Rückschein per 22.2.01).   Die behördlichen Schriftstücke der Erstbehörde wurden dem Berufungswerber somit zu Recht an seinem Arbeitsplatz zugestellt. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses an diesem Arbeitsplatz am 22.2.2001 ist somit rechtsgültig. Es wäre dem Berufungswerber somit freigestanden, bis 8.3.2001 Berufung zu erheben. Tatsächlich aber hat er die Berufung erst am 17.3.2001 verfasst und am 19.3.2001 zur Post gegeben. Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels per Post gilt der Tag der Postaufgabe als Tag der "Einbringung" des Rechtsmittels. Im vorliegenden Fall wurde somit die Berufung deutlich nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht.   Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist bedeutet, dass der angefochtene Bescheid rechtskräftig und somit - für die Partei und für die Behörde! - unanfechtbar geworden ist.   4.3. Es ist dem Berufungswerber mit seiner Darstellung im Schreiben vom 25.5.2001 nicht gelungen, einen Zustellmangel glaubhaft zu machen. Wenn er auf die "Kopie des Poststempels" in seiner Berufungseingabe verweist und daraus ableitet, dass er am 17.3.2001 überhaupt das erste Mal von der "Strafanzeige" in Kenntnis gesetzt worden sei, so ist ihm zu entgegnen, dass aus den der Berufung beiliegenden Unterlagen weder dieses Datum noch dieser Umstand hervorgehen. Bei der angesprochenen Beilage handelt es sich um die Kopie eines Kuverts, bei dem als Empfänger der Berufungswerber unter seiner Privatadresse angeführt ist; Absender ist die K A T Gesellschaft mbH., jedoch nicht mit der Firmenadresse in F, sondern mit der Adresse S, S! Der Poststempel auf diesem Kuvert datiert vom 8.3.2001; weiters ist ersichtlich, dass das Kuvert in S aufgegeben wurde. Auf einem handschriftlich angebrachten Zusatz ist vermerkt, dass dieser Brief vom Betrieb am 12.3.01 gekommen wäre. Diese Kopie kann daher nicht als Nachweis einer späteren Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses betrachtet werden.   Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber somit bereits am 22.2.2001 an seinem Arbeitsplatz korrekt zugestellt, weshalb an diesem Tage auch die Berufungsfrist zu laufen begann.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.       Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.       Dr. Weiß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum