Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110241/2/Kl/Rd

Linz, 12.06.2001

VwSen-110241/2/Kl/Rd Linz, am 12. Juni 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des R, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8.2.2001, VerkGe96-24-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz beschlossen:   Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   Rechtsgrundlagen: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8.2.2001, VerkGe96-24-2000, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 verhängt.   2. Dagegen wurde Berufung per Telefax am 18.4.2001 eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24.4.2001, VerkGe96-24-2000, wurde die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen, weil das angefochtene Straferkenntnis laut Rückschein am 15.2.2001 durch die Post zu eigenen Handen zugestellt wurde. Die zweiwöchige Berufungsfrist hätte daher spätestens am 1.3.2001 geendet.   Mit der am 27.4.2001 per Telefax übermittelten Eingabe hat der Bw einen Vorlageantrag gestellt und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw die Aufforderung zur Stellungnahme an seinen deutschen Rechtsanwalt übermittelt habe und eine Weiterleitung der Unterlagen an die nunmehrige Rechtsvertreterin am 16.2.2001 erfolgt sei. Die Behörde habe einem Antrag auf Fristverlängerung und Erstattung einer Stellungnahme bis 18.4.2001 zugestimmt. Erst im Zuge der Akteneinsichtnahme wurde von der Rechtsvertreterin festgestellt, dass bereits ein Straferkenntnis erlassen war. Es wurde daher wegen Versäumung der Berufungsfrist ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gleichzeitig Berufung erhoben, mit welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wurde und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Ein weiteres Parteiengehör war nicht erforderlich, zumal die Zustellung und Fristberechnung bereits mit Berufungsvorentscheidung der Partei zur Kenntnis gelangt sind und der entsprechende Sachverhalt nicht bestritten wurde. Es waren daher keine weiteren Ermittlungen erforderlich. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt. Das angefochtene Straferkenntnis wurde nachweislich am 15.2.2001 zu eigenen Handen zugestellt. Gemäß § 63 Abs.5 AVG beginnt die Berufungsfrist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Es begann daher die zweiwöchige Berufungsfrist am 15.2.2001 und endete daher am 1.3.2001. Spätestens an diesem Tage hätte die Berufung eingebracht bzw zur Post gegeben werden müssen. Die gegenständliche Berufung wurde per Telefax am 18.4.2001 eingebracht und war daher verspätet. Weil aber die Berufungsfrist iSd § 33 Abs.4 AVG eine durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist, war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.   Abschließend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 71 Abs.4 AVG die Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Dies ist daher die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn. Es wird daher mit gleicher Post der Antrag auf Wiedereinsetzung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn weitergeleitet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.   Dr. Konrath

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