Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110245/3/Gu/Pr

Linz, 19.06.2001

VwSen-110245/3/Gu/Pr Linz, am 19. Juni 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des M. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.5.2001, VerkGe96-126-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht:   Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle dessen Überschrift der Begriff "Bescheid" gesetzt wird und anstelle der Zitierung der verletzten Norm aus der Kompilation des erstinstanzlichen Bescheides "Artikel 1 Abs.1" gestrichen wird und an dessen Stelle Artikel 2 Abs.2 letzter Satz ..... gesetzt wird.   Der Straf- und Kostenausspruch wird aufgehoben und an dessen Stelle dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt. Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 21 Abs.1, § 65 VStG; § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Artikel 2 Abs.2 letzter Satz und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.7.1996 idF Verordnung (EG) Nr. 609/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000.   Entscheidungsgründe:   Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 18.10.2000 um 22.55 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der A, bei StrKm 75,120, Gemeindegebiet S., bei der Einreise nach Österreich aus Richtung Deutschland kommend als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t mit dem amtlichen Kennzeichen, Zulassungsbesitzer: G. KG, L., keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt zu haben, entweder:

Wegen Verletzung des § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I 17/1998 iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 wurde dem Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.   In seiner gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber eine Transitfahrt durchgeführt zu haben. Er habe nur Kartonagen von Deutschland nach Österreich transportiert und er legt zum Beweis dessen den entsprechenden Frachtbrief und Palettenschein in Kopie vor.   Aus diesem Grunde beantragt er die Einstellung des Strafverfahrens.   Bereits aufgrund der Aktenlage und den Beilagen der Berufung ist folgender Sachverhalt einwandfrei erwiesen: Der Beschuldigte war am 18.10.2000 der Lenker des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t mit dem amtlichen Kennzeichen, als er um ca. 22.55 Uhr auf der A fahrend von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet einfuhr. Er hatte sein ecotag-Gerät auf der Grundeinstellung - Transitfahrt - belassen, obwohl es sich bei dieser Fahrt um einen gewerblichen Güterverkehr mit dem Ausgangspunkt Deutschland und dem Endpunkt Österreich, sohin um eine bilaterale Fahrt gehandelt hat.   Die Sache wurde auffällig, weil im Zentralcomputer der Überwachung des Transits die Fahrt als ökopunktepflichtige Fahrt registriert wurde, obwohl der Frächter, für den der Beschuldigte fuhr, nämlich das Unternehmen G. KG, L., für den Transitverkehr gesperrt war.   Tatsächlich lag aber nur eine bilaterale Fahrt vor und hatte der Beschuldigte bei seiner Einreise nach Österreich das ecotag-Gerät nicht auf transitfreie Fahrt umgestellt.   Bei diesem Sachverhalt war zu erwägen, dass er die objektive Tatseite der sich aus Artikel 2 Abs.2 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, insbesondere aus dem sich aufgrund der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.7.1996 sich ergebendem Text verletzt hat. Demnach muss bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass vor der Einfahrt in das österreichische Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird.   Hinsichtlich der subjektiven Tatseite kommt der Oö. Verwaltungssenat zum Schluss, dass dieser Unterlassung, weil nicht entferntest ein Motiv gesehen werden kann, keine Absicht zu Grunde lag und als Schuldform ein Versehen, welches allerdings nicht schuldbefreiend wirkte, zu Grunde zu legen war.   Unter Mitbetrachtung des Umstandes, dass hinsichtlich der objektiven Tatseite keine Schädigung materieller österreichischer Interessen stattfand und beim vorliegenden Formaldelikt die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, konnte daher von einem Strafausspruch und damit auch von einem Kostenausspruch abgesehen werden.   Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.   Da der Beschuldigte weiter im Beruf steht und offensichtlich im Verkehr über die Grenze eingesetzt wird, war der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich.   Nachdem die Berufung teilweise Erfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG von der Pflicht befreit, einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren leisten zu müssen.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h   Beschlagwortung: § 21 Abs.1 VStG, Versehentliches Nichtdrücken auf Bilateralfahrt

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