Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110254/3/SR/Ri

Linz, 17.07.2001

VwSen-110254/3/SR/Ri Linz, am 17. Juli 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Konrath, über die Berufung des J E, I d H Nr. , U, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 3. Mai 2001, Zl. VerkGe96-20-2001, wegen Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, ds. 4.000 S (entspricht 290,69 €) zu leisten.   Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG zu II.: § 64 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie führten am 4.4.2001 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen A (D) mit dem Sattelanhänger, Kennzeichen H (D), zugelassen für die S L GmbH in D- E, einen Transport von 9527 Stück Möbel und Einrichtungsgegenständen im gewerblichen Güterverkehr von der Fi. I (Lager) in W (A) zur Fa. I in E (D) durch und zeigten für diesen gewerblichen Gütertransport bei der Kontrolle um 14.46 Uhr auf der Innkreisautobahn A, von W kommend beim Anhalteort bei ABKM , Gemeindegebiet U, Bezirk R i.I., den kontrollierenden Organen des Landesgendarmeriekommandos über deren Verlangen keine zeitlich gültige beglaubigte Abschrift der EU-Gemeinschaftslizenz gem. der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vor, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz unterliegt, von welcher eine beglaubigte Abschrift im Fahrzeug mitgeführt und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt werden muß.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 23 Abs. 1 Z.8 Güterbeförderungsgesetz, BGBl.Nr. 593/1995 idF. BGBl.Nr. I 17/1998 sowie iVm Art. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20.000,00 Schilling 3 Tagen § 23 Abs.1 Z.8 Güterbeförderungsgesetz (1.453,45 EU) Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 2.000,00 Schilling (145,34 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 22.000,00 Schilling (1.598,80 EU)."   2. Gegen dieses durch Ersatzzustellung am 11. Mai 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Mai 2001 - und damit rechtzeitig bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bw bei der im Spruch bezeichneten Kontrolle nicht die erforderliche - gültige und beglaubigte - Gemeinschaftslizenz für den gewerbsmäßigen Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft vorgelegt habe. Die behördlichen Feststellungen seien dem Bw zur Kenntnis gebracht worden, dieser habe jedoch von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Die Verhältnisse des Bw seien geschätzt und entsprechend vorgehalten worden. Weder Milderungs- noch Straferschwerungsgründe wären hervorgekommen.   2.2. Dagegen wendet der Bw mit Schreiben vom 16. April 2001, zur Post gegeben am 23. Mai 2001 (Zustellung des Straferkenntnisses am 11. Mai 2001), bezugnehmend auf das Schreiben vom 10. April 2001 ein, dass er sich mit den gemachten Vorwürfen nicht identifizieren und kein Schuldanerkenntnis abgeben könne. Für die Mitnahme der Unterlagen sei in jedem Fall die Firma des Fahrzeughalters zuständig. Im gegenständlichen Fall wäre dies die S L GmbH, E. Zwischenzeitlich habe er die Unterlagen erhalten und würde eine Kopie in der Anlage beifügen. Abschließend betont der Bw nochmals, dass es sich bei den Unterlagen um solche des Arbeitgebers handeln würde. 3. Die Bezirkshauptmannschaft R i I hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.   3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und die Fax-Kopie einer beglaubigten Abschrift für die M Speditionsgesellschaft mbH, K Str. , R, gehalten.   Aufgrund dessen steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:   Der Bw hat die im Spruch der Behörde erster Instanz dargestellte grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt, eine gültige und beglaubigte Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug nicht mitgeführt und eine solche auch auf Verlangen nicht vorgezeigt. Der internationale Frachtbrief weist die Firma S als Frachtführer aus. Der Bw hat für den Frachtführer "S" unterfertigt. Der beigelegte Fahrzeugschein (in Kopie) weist die "S Leasing GmbH" als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges aus. Die Kontrolle wurde am 4. April 2001 auf der A, von W kommend, bei Autobahnkilometer, Gemeindegebiet U, vorgenommen. Der Bw weist in Österreich eine absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit auf.   3.3. Unbestritten ist, dass der Bw die gegenständliche bilaterale, gewerbliche Güterbeförderung vorgenommen, die erforderliche Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug nicht mitgeführt und über Verlangen nicht vorgezeigt hat. Aus den vorgelegten Dokumenten (in Kopie) ist eindeutig abzuleiten, dass die bilaterale, gewerbliche Güterbeförderung von der S GesmbH als Frachtführer durchgeführt worden ist.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   Der Bw hat zwar kein als Berufung tituliertes Rechtsmittel eingebracht und der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Schriftsatz scheint sich auf das Aufforderungsschreiben der Behörde erster Instanz vom 10. April 2001 zu beziehen. Dennoch war dieses Einbringen nicht zurückzuweisen sondern als Rechtsmittel zu werten, da einerseits eine falsche Bezeichnung nicht schadet, das Schreiben nach der Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses zur Post gegeben worden ist und sich der Inhalt auf den Tatvorwurf bezieht.   4.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken (Art.1 Abs.1).   Gemäß Art.3 der zitierten Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz.   Gemäß Art.5 Abs.2 der zit. Verordnung händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.   Gemäß Art.5 Abs.4 der Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.   Gemäß Art.15 der Verordnung ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.   Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).   4.2. Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass die zitierte EU-Verordnung dem Lenker eindeutig und ausschließlich die Pflicht auferlegt, diese Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen den Organen vorzuweisen. Aus dieser Bestimmung ist ableitbar, dass den Fahrzeuglenker jeweils eine Sorgfaltspflicht dafür trifft, dass die erforderlichen Papiere, darunter auch die Gemeinschaftslizenz, im Fahrzeug vorhanden sind, mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden. Es ist daher die Rechtfertigung des Bw, dass die Mitnahme der Unterlagen (= erforderliche Gemeinschaftslizenz) im Zuständigkeitsbereich der Firma des Fahrzeughalters liege, nicht geeignet, sein Verhalten zu entschuldigen und damit das Verschulden auszuschließen. Vielmehr hätte der Bw als Lenker vor Antritt der Fahrt neben der Kontrolle des Fahrzeuges auch die für die Fahrt erforderlichen Papiere kontrollieren müssen. Die mangelnde Nachschau und Kontrolle ist hingegen eine Sorgfaltsverletzung, die zumindest ein fahrlässiges Verschulden begründet. Weil aber die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt bildet, ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Genau diese Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG ist dem Bw mit seinen Ausführungen - Mitnahme der Unterlagen im Zuständigkeitsbereich der Firma des Fahrzeughalters - nicht gelungen. Vielmehr hat er durch das von ihm eingestandene Verhalten genau jenes Unrecht begangen, das unter Verwaltungsstrafe gestellt ist. Es wurde daher die Tat auch schuldhaft begangen.   4.3. Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG unterliegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG einer Mindeststrafe von 20.000 S. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig iSd § 19 VStG festgestellt, dass Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Auch wenn die Behörde die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht als Milderungsgrund gewertet hat, ist die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe nicht zu unterschreiten. Eine Anwendung des § 20 VStG wäre erst dann möglich, wenn festzustellen ist, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. Da dies nicht der Fall ist, war eine Strafmilderung bzw Herabsetzung der Mindeststrafe um die Hälfte nicht möglich. Die belangte Behörde hat auf die übrigen Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Die verhängte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen (die Schätzung blieb unwidersprochen) des Bw angepasst. Hingegen war von nur geringfügigem Verschulden nicht auszugehen, weil durch die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war somit auch nicht von der Strafe abzusehen.   5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. Klempt

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