Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110293/4/SR/Ka

Linz, 18.09.2001

VwSen-110293/4/SR/Ka Linz, am 18. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer, Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzerin: Mag. Bissenberger, über die Berufung des Herrn M B, vertreten durch die Z - W & P, Rechtsanwälte OEG, Kgasse, L gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I., Zl. VerkGe96-53-2001 vom 17. Juli 2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:   I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.     Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000- AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000- VStG zu II.: § 66 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Mit angefochtenem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft: "Sie führten am 16.7.2001 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen A(D) mit dem Sattelanhänger, Kennzeichen A (D), zugelassen für die S Leasing GmbH in D-E, einen Transport von 160 Stück Leerpaletten mit einem Bruttogewicht von 3200 kg im gewerblichen Güterverkehr von der Fa. L P in W (A) zur Fa. L in D-L (D) durch und zeigten für diesen gewerblichen Gütertransport bei der Kontrolle um ca. 17.50 Uhr auf der Iautobahn A, von W kommend auf der Autobahnausfahrt Ort, Gemeindegebiet O i.I., Bezirk R i.I., bei Abkm, den kontrollierenden Organen des Landesgendarmeriekommandos über deren Verlangen keine für die im Frachtbrief als Frachtführer eingetragene Spedition S zeitlich gültige beglaubigte Abschrift der EU-Gemeinschaftslizenz gem. der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vor, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz unterliegt, von welcher eine beglaubigte Abschrift im Fahrzeug mitgeführt und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt werden muß.   Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:   § 23 Abs.1 Z.8 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995 idF. BGBl.Nr. I 17/1998 sowie iVm Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs.4, 3. Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92   Gemäß § 23 Abs.1 Z.8 iVm § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz wird gegen den Sie eine Geldstrafe S 20.000,00 (Euro: 1.453,46) verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen. Der Verfahrenskostenbeitrag nach § 64 Abs.2 VStG 1991 beträgt S 2.000,00 (Euro: 145,35). Gemäß § 54 d VStG 1991 hat der Beschuldigte die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."   2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 17. Juli 2001 mündlich verkündete und niederschriftlich festgehaltene Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Juli 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw einen Transport im gewerblichen Güterverkehr für die Firma L von Ö nach D durchgeführt habe und im Frachtbrief die Spedition S als Frächter angeführt gewesen wäre. Der Bw habe für den grenzüberschreitenden Verkehr die erforderliche Gemeinschaftslizenz weder mitgeführt noch auf Verlangen vorgezeigt. Die Angaben des Bw gegenüber den einschreitenden Organen wären glaubwürdiger als die später gemachten, widersprechenden Aussagen. Letztere seien daher als Schutzbehauptung zu werten gewesen. Dies würde auch auf jene Dokumente, die nach der Kontrolle im Zuge des Verfahrens vorgelegt worden sind, zutreffen.   2.2. Dagegen wendet der Vertreter des Bw u.a. ein, dass die Firma S Leasing GmbH selbst kein Transportunternehmen sei, sondern als Vermieter anderen Transportunternehmen Lkw zur Verfügung stellen würde. Vor der gegenständlichen Fahrt wäre der bezeichnete Lkw von der Firma Kirchner angemietet worden. Zuvor hätte die Firma M Spedition GesmbH diese Sattelzugmaschine gemietet gehabt. Der Bw sei als Beschäftigter der Firma TT Speditionsgesellschaft für diese Fahrt der Firma K zur Verfügung gestellt worden. Bei der Kontrolle habe der Bw folgerichtig eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, ausgestellt für die Firma K, vorgelegt. Der nicht mehr gültige Mietvertrag sei dem Bw versehentlich übergeben worden und würde ein Organisationsverschulden der Firma K darstellen. Anlässlich der Stellungnahme am 17. Juli 2001 hätte der Vertreter angeboten, den aktuellen und gültigen Mietvertrag vorzulegen, der Behördenvertreter hätte darauf nicht mehr Bedacht genommen und das Vorbringen mit einer Schutzbehauptung abgetan.   Weiters führte der Vertreter des Bw aus, dass die Firma S Leasing GmbH neben dem eigentlichen Geschäftsbetrieb - nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen - eine Frachtbörse betreiben würde. Die Firma S Leasing GmbH würde Transportaufträge ein- und an Transportunternehmen weiterverkaufen. Dies sei auch im gegenständlichen Fall so gewesen.   3. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der Behörde erster Instanz samt Berufung und ausführlicher Stellungnahme vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG von einer Berufungsverhandlung Abstand zu nehmen, da das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.   3.2. Aufgrund der Aktenlage und ergänzender Erhebungen steht folgender Sachverhalt fest:   Der Bw hat mit dem bezeichneten Sattelzugfahrzeug, das zum Tatzeitpunkt von der Firma Kirchner gemietet war, einen Transport im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr durchgeführt. Bei der angeführten Kontrolle hat der Bw eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, ausgestellt für die Firma K, einen Frachtbrief, in dem als Frachtführer die "Spedition S" angeführt ist und einen Mietvertrag (Lkw-Vermietung: Firma S an Speditionsgesellschaft M) vorgelegt.   Grundsätzlich erhält die Firma S Leasing GmbH von der Firma L L den Auftrag, Leerpaletten von Österreich nach Deutschland zu transportieren. Die Zahlungsmodalitäten für diese Transporte werden zwischen den Firmen S und L L abgeschlossen. Die Firma S Leasing GmbH "verkauft" diese Aufträge u. a. an die Firma K.   3.3. Auch wenn die widersprüchliche Verantwortung des Bw ein bezeichnendes Bild von den vorherrschenden Gepflogenheiten der Firma S Leasing GmbH und der im Umfeld tätigen Firma K aufzeigt, so kann der Beweis - Mietvertrag vom 14. Juli 2001 - nicht dahingehend interpretiert werden, dass von einer nachträglichen Erstellung auszugehen ist. Eine derartige Annahme wäre zwar aufgrund der Verantwortung des Bw gegenüber den einschreitenden Organen naheliegend gewesen, aber im Verfahren haben sich keine diesbezüglichen Indizien ergeben. Der Vertreter des Bw hat dargelegt, dass die Firma S Leasing GmbH Transportaufträge an andere Firmen "verkauft". Diese übliche Vorgangsweise hat sich durch die Anfragen bei der Firma P -L W und S bestätigt.   Die Anweisung des Disponenten der Firma S Leasing GmbH ist zwar kaum nachvollziehbar und es ist äußerst bedenklich, dass dieser dem Bw Unterlagen mitgegeben hat, die teilweise als überholt zu betrachten waren. Dennoch kann dies dem Bw nicht zum Vorwurf gemacht werden und es ist davon auszugehen, dass die Annahmen des Bw auf Falschinformationen und den daraus gezogenen - unrichtigen - Schlüssen basiert haben und er daher die - sich nachträglich als falsch herausgestellten - Angaben getätigt hat. Aufgrund der hier nicht zu widerlegenden, vorgelegten Beweisangebote kommt der Erstaussage des Bw gegenüber den Kontrollorganen nicht die sonst vertretene Beweiskraft zu.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken (Art.1 Abs.1).   Gemäß Art.3 der zitierten Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz. Gemäß Art.5 Abs.2 der zit. Verordnung händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen. Gemäß Art.5 Abs.4 der Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Gemäß Art.15 der Verordnung ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.   Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).   4.2. Die zitierte EU-Verordnung erlegt dem Lenker eindeutig und ausschließlich die Pflicht auf, die Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen den Organen vorzuweisen. Aus dieser Bestimmung ist ableitbar, dass den Fahrzeuglenker jeweils eine Sorgfaltspflicht dafür trifft, dass die erforderlichen Papiere, darunter auch die Gemeinschaftslizenz, im Fahrzeug vorhanden sind, mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden. Auch wenn der Bw irrtümlich der Meinung war, nicht die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitzuführen und "nur" eine andere vorgewiesen zu haben, die sich nachträglich als die erforderliche Gemeinschaftslizenz herausgestellt hat, kann dem Bw nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens gemacht werden, da er seiner Verpflichtung nachgekommen ist.   4.3. Da der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren betreffend dieser Anlastung gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.   4.4. Eine Entscheidung über ein allfällig weiteres strafbares Verhalten (zB. unrichtig ausgefüllter Frachtbrief) war dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt. 5. Der Bw hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Kisch Für die Richtigkeit

der Ausfertigung: Beschlagwortung: Gemeinschaftslizenz<
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