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des Landes Oberösterreich
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VwSen-120067/4/Br/Ps

Linz, 22.06.2006

VwSen-120067/4/Br/Ps Linz, am 22. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. H L , G, S a.A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. April 2006, Zl. VerR96-3109-2006, wegen Übertretungen des Luftfahrtgesetzes und einer darauf gestützten Verordnung, zu Recht:

  1. Die Berufung wird zu 1.) und 2.) keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass in diesen Punkten die Zitierung des Abs.3 zu § 6 der ZLLV und im Punkt 2.) des Abs.2 des § 9 LFG zu entfallen hat; im Punkt 2.) ist der § 12 Abs.1 bis 3 des LFG idF BGBl. I Nr. 27/2006 zu zitieren und der Spruch unter Entfall der letzten vier Worte durch folgenden Text zu ergänzen ......"weder von der A C GmbH noch von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, dass es

1. die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,

2. für die jeweilige Verwendung lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und

3. gemäß den §§ 163 bis 165 versichert ist.

Im Punkt 3.) wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden ad 1.) u. 2.) als Kosten für das Berufungsverfahren je 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Zu Punkt 3.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 u. § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat als Strafbehörde I. Instanz nach dem Luftfahrtgesetz, wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 169 Abs.1 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl.Nr. 102/1997 iVm mit § 9 Abs.1 u. 2, § 12 Abs.1 u. 3, sowie § 15 Abs.1 u. 3 LFG u. § 6 Abs.1 u. 3 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgeräteverordnung 1999 - ZLLV, drei Geldstrafen [1.) u. 2.) je 200 Euro und 3.) 100 Euro u. für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2 x 96 u. 1 x 60 Stunden] verhängt weil er am 24.09.2005, um 15.32 Uhr, mit dem nicht zum Flugverkehr zugelassenen Fluggerät (Sky-Treck, motorisiertes Dreipunkt-Sitz-Chassis mit Gleitschirm) von der öffentlichen unbenannten Gemeindestraße in S a.A., G, mit Startrichtung Westautobahn A 1 gestartet sei und folglich die A 1 in geringer Höhe (deutlich unter 50 m überflogen) und in weiterer Folge auf einer Wiese hinter dem neuen Sportplatz in Schörfling wieder gelandet sei. Er habe diesen Flug durchgeführt, obwohl

1) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen und eine solche Bewilligung für diesen motorisierten Gleitschirm nicht bestand.

2) Weiters habe er diesen motorisierten Gleitschirm im Fluge verwendet, obwohl keine gem. § 12 des Luftfahrtgesetzes vorgeschriebene Zulassung dafür bestand.

3) Darüber hinaus war an dem von ihm verwendeten Luftfahrzeug kein vorgeschriebenes Kennzeichen angebracht.

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Nachfolgendes aus:

"Gemäß § 169 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,-- Euro zu bestrafen. Wer diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwider handelt oder zuwider handeln versucht.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBI.Nr. 253/1957 i.d.g.F. dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 und im § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

Gemäß § 9 Abs.2 Luftfahrtgesetz dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt wurde.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Luftfahrtgesetz darf, soweit in den §§ 7, 18, 20 und 132 nichts anderes bestimmt ist, ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der A C GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, dass es 1) die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt, 2) für die jeweilige Verwendung lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und 3) gemäß den §§ 163 bis 165 versichert ist.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 sind die näheren Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln. Dabei können Sonderbestimmungen für Ultraleichtflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter festgesetzt werden, soweit dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Luftfahrtgesetz besitzen Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister (§ 16) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres die österreichische Staatszugehörigkeit. Sie haben ein österreichisches Kennzeichen zu führen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999) hat die zuständige Behörde das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 ist für motorisierte Hänge- und Paragleiter das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen. Die §§ 7, 9 Abs.1 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

 

Aus den obgenannten Gesetzesbestimmungen geht eindeutig hervor, dass motorisierte Paragleiter nur mit entsprechender Zulassung (Kennzeichen) im Fluge verwendet werden dürfen.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige des Exekutivorgans der Polizeiinspektion Schörfling a.A. vom 27.12.2005, wobei die Übertretungen im Zuge des Motorradverkehrsdienstes festgestellt worden sind. Der Anzeige ist auch Fotomaterial angeschlossen, die Sie beim Start mit dem gegenständlichen Fluggerät zeigen.

 

Nach durchgeführten Erhebungen beim Amt der OÖ. Landesregierung als Bewilligungsbehörde nach dem Luftfahrtgesetz, wonach keine Bewilligung für Flüge mit diesem motorisiertem Gleitschirm besteht und es dafür auch keine Zulassung gab und gibt, wurden Ihnen die Verwaltungsübertretungen mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.03.2006 zur Last gelegt.

 

Daraufhin haben Sie am 30.03.2006 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgesprochen und im Wesentlichen nachstehende Rechtfertigung abgegeben: Sie würden die Ihnen angelasteten Übertretungspunkte zwar nicht bestreiten, jedoch anführen, dass Sie bestrebt sind, so schnell wie möglich eine Typengenehmigung für dieses Fluggerät zu erlangen. Dafür würden Sie sich auch im Eigeninteresse bemühen und wären auch schon seit ca. 2 1/2 Jahren sowohl mit der A C GmbH. als auch mit dem Amt der OÖ. Landesregierung (Verkehrsabteilung) deswegen in Kontakt. Von der A C Ges.m.b.H. seien Sie ebenfalls aufgefordert worden, auf Grund dieser Anzeige eine Stellungnahme abzugeben. Sie wären darüber informiert worden, dass Sie so bald eine Typengenehmigung für diesen motorisierten Gleitschirm vorliegt auch eine Zulassung dafür bekommen könnten. Abschließend ersuchten Sie jedenfalls, die Schwierigkeiten, die mit der Zulassung dieses Typs bestehen würden, im Strafverfahren zu berücksichtigen. Dies hänge Ihrer Meinung nach auch sicher damit zusammen, dass es nur sehr wenige Fluggeräte dieser Art gäbe. Abschließend teilten Sie noch im monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.350,-- netto Euro mit. Weiters gaben Sie Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn bekannt.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden dienstlich wahrgenommen und in der Anzeige der Polizei Schörfling genauestens dargestellt. Dazu wird angeführt, dass Sie mit Schreiben vom 12.01.2006 von der Bewilligungsbehörde, nämlich der Abteilung Verkehr beim Amt der OÖ. Landesregierung, davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass solche Flüge mit motorisierten Paragleitern bis zur Erlangung einer entsprechenden Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz unzulässig wären. Erhebungen beim Amt der OÖ. Landesregierung haben weiters ergeben, dass Sie im Jahr 2005 um die Erteilung einer Bewilligung für 50 Außenlandungen und 50 Außenabflüge für ein UL-Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE-7104 gem. § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz angesucht haben. Dieses Ansuchen betraf jedoch ein ganz anderes Fluggerät und wären Flüge mit dem motorisiertem Gleitschirm im Rahmen dieser Bewilligung auch nicht zulässig gewesen. Darüber hinaus wurde dieser Antrag von Ihnen zurückgezogen, nachdem die beantragten Grundstücke im Zuge eines Lokalaugenscheines, insbesondere auf Grund der Nähe zur Autobahn als nicht geeignet befunden worden sind. Laut dieser Mitteilung des Amtes der OÖ. Landesregierung konnten Sie zu keiner Zeit eine Bewilligung für das gegenständliche Fluggerät (motorisierter Gleitschirm) erlangen.

 

Die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden auch von Ihnen in keiner Weise bestritten. Aus den angeführten §§ des Luftfahrtgesetzes und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgeräteverordnung 1999 ist jedenfalls davon auszugehen, dass für motorisierte Hänge- und Paragleiter eine entsprechende Zulassung und das damit verbundene Kennzeichen notwendig gewesen wäre. Es war daher grundsätzlich wie im Spruch angeführt zu entscheiden

 

Die von Ihnen vorgebrachten Gründe und Probleme für die Erlangung einer Zulassung wurden im Verwaltungsstrafverfahren entsprechend berücksichtigt. Es wurden daher Geldstrafen aus dem untersten Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens verhängt, zumal das Luftfahrtgesetz für Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu 22.000,-- Euro vorsieht.

Auf das von Ihnen angegeben monatliche Nettoeinkommen wurde bei der Strafbemessung ebenfalls Bedacht genommen.

Weitere besondere Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird inhaltlich Folgendes ausgeführt:

"Ich möchte die Straferkenntnis mit dem Aktenzeichen VerkR96-3109-2006 v. 25. April 2006 der Höhe und dem Grunde nach berufen. Das betreffende Luftfahrzeug ist mit dem US-Kennzeichen in den USA registriert. Diese amerikanische Registrierung lässt einen Start und die Landung auf jedem dafür geeigneten Gelände zu. Zusätzlich habe ich laut Gemeinderats-beschluss und vom Bürgermeister Schörfling die Bewilligung zur Außenlandung.

 

Da es sich um einen Präzedenzfall handelt befand ich mich in gutem Glauben, rechtens zu handeln.

 

Das von mir bezogene Netto-Monatseinkommen in Höhe von € 1.350,-, sowie die Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind lassen die Höhe der Straferkenntnis von € 550,-,als völlig unmöglich erscheinen. Die Strafhöhe entspricht ATS 7.568,-, was mein Einkommen sogar unter die Geringfügigkeitsgrenze sinken lassen würde. Ich ersuche daher um dementsprechende Herabsetzung des Strafausmaßes auf max. € 100,-, noch dazu, da es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall ohne Vergleich handelt."

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet.

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier nach schriftlicher Einräumung eines Parteiengehörs per E-Mail am 14.6.2006 und fernmündlicher Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber unterbleiben. Im Ergebnis bleiben hier die Berufungsausführungen einerseits auf eine zu lösende Rechtsfrage bzw. auf die ausgesprochene Geldstrafe beschränkt (§ 51e Abs.3 Z1 u.3 VStG).

3.1. Unstrittig und bildlich dokumentiert ist hier der Start durch den Berufungswerber auf dessen oben bezeichneten Firmengelände mit einem sogenannten motorisierten Gleitschirm. Der Berufungswerber beruft sich diesbezüglich auf sein Betreiben um eine entsprechende Bewilligung bei der Gemeinde als auch bei der für luftfahrtrechtliche Belange zuständigen Abteilung des Landes Oö., sowie um die Zulassung bei der A C .

Unbestritten ist jedoch auch, dass die im h. Verfahren relevanten Bewilligungen nicht vorgelegen sind, was dem Berufungswerber zum Zeitpunkt seines Fluges auch offenkundig bekannt war. Sein Hinweis, wonach mit diesem in Amerika registrierten Luftfahrtgerät auf jedem geeigneten Gelände gestartet u. gelandet werden dürfe, mag wohl auf das Betriebshandbuch bezogen sein, kann jedoch nicht für das österreichische Luftfahrtgesetz gelten. Auf die Zulassungsbedingungen für UL seitens der A C, GZ: FL207-1/17-00 v. 20. Februar 2001, welche für den gegenständlichen Fall zutreffen würden, sei an dieser Stelle ebenfalls hingewiesen.

3.2. Mit dem Hinweis auf die angeblich eingereichte Bewilligung vermag für den Berufungswerber aber nichts gewonnen werden. Dies mit Blick auf die Rechtslage, die die Verwendung des Fluggerätes von der Ausstellung entsprechender Urkunden durch die zuständige(n) Behörde(n), sowie Außenabflüge und -landungen von einer erforderlichen Bewilligung des Landeshauptmannes abhängig macht. Derartige Bewilligungen liegen aber, wie auch eine nochmalige Rücksprache bei der zuständigen Abteilung des Landes Oö. ergab, auch gegenwärtig noch nicht vor.

Dass sich der Berufungswerber damit nicht abzufinden scheint und er auf die diesbezüglich liberalere amerikanische Rechtslage verweist, muss auf sich bewenden bleiben. Keinesfalls kann darin ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund erblickt werden.

Zur h. Mitteilung vom 14. Juni 2006 äußerte sich der Berufungswerber trotz entsprechender mündlicher Mitteilung in schriftlicher Form nicht mehr. Es ist demnach von einem schon durch die Berufungsausführung unstrittigen Sachverhalt und somit auf bloß rechtliche und Strafzumessungsbelange hinauslaufende Berufungslage auszugehen.

Andere für die Verwendung im Flug erforderliche Voraussetzungen im Sinne des § 44 ZLLV waren hier nicht Verfahrensgegenstand und sind im Rahmen dieses Verfahrens daher ohne Belang.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Eingangs ist festzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 1 LFG Luftfahrzeuge als Fahrzeuge definiert sind, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig ob sie schwerer oder leichter als Luft sind (z.B. Flugzeuge, Segelflugzeuge, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme [vgl. VwGH 17.2.1999, 97/03/0299]).

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die von der Behörde erster Instanz zitierten Gesetzesbestimmungen hingewiesen werden.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war jedoch mit Blick auf § 44a VStG hinsichtlich sämtlicher Tatbestandselemente und Rechtsvorschriften zu präzisieren und korrigieren; der § 9 Abs.2 LFG impliziert etwa (nur) die gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Administrativverfahrens, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erteilung einer Außenabflug- oder Außenlandebewilligung bildet. Sie stellt jedoch keine solche Verhaltensnorm dar, die als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG in Betracht kommen könnte. Die hier zur Last gelegte Schutznormverletzung ist aber im § 9 Abs.1 LFG begründet (vgl. VwGH 11.12.1996, 94/03/0086 mwN). Ebenfalls waren hier die übrigen den Gegenstand des Tatvorwurfes begründenden Rechtsvorschriften entsprechend zu präzisieren.

Die Ansicht des Berufungswerbers mit dem Hinweis auf eine amerikanische Musterzulassung geht bereits mit Blick auf § 1 Abs.2 ZLLV ins Leere. Demnach gelten auch für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung, die in Österreich verwendet werden, die §§ 58 Abs. 1, 3 sinngemäß, 4 und 6 sowie 62 und 63.

§ 15 Abs.1 LFG besagt, dass Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister (§ 16) eingetragen sind, ein österreichisches Kennzeichen zu führen haben.

Dieses Luftfahrzeug war offenkundig nicht in das Luftfahrtregister eingetragen, sodass bereits mit der Bestrafung des Punktes 2.) der staatliche Strafanspruch erschöpft ist, weil für ein nicht zugelassenes Luftfahrzeug ein Kennzeichen nicht zugewiesen werden könnte. Ein darauf gestützter Schuldvorwurf liefe demnach auf einen Wertungswiderspruch und eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus. Dies weil damit ein Verhalten unter Strafe gestellt wäre, welches angesichts eines sachlich konkurrierenden und bereits von einer Bestrafung umfassten Fehlverhaltens ein rechtmäßiges Alternativverhalten objektiv unmöglich machen würde.

Daher war der Strafausspruch zu Punkt 3.) nach § 45 Abs.1 Z2 VStG aufzuheben.

Inhaltlich gilt es entgegen der vom Berufungswerber dargelegten Rechtsüberzeugung, den rechtlichen Maßstab an der geltenden und nicht an der, wenn auch mit nachvollziehbaren Argumenten seitens des Berufungswerbers rechtspolitisch erwünschten Rechtsordnung, Maß zu nehmen.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.1. Die Tatfolgen können in der Verwendung eines für die Verwendung im Flug von den zuständigen Behörden in Form einer bescheidmäßigen Zulassung (noch) nicht erfassten motorisierten Gleitschirms nicht bloß geringfügig qualifiziert werden. Insbesondere ist dem Bereich Luftfahrt in Österreich ein stringentes öffentlich rechtliches Regelungsregime zugeordnet. Dem normgebenden Institutionen (Gesetzgeber u. Verordnungsgeber, zuletzt dem BMfVIT u. der A C ) ist es vorbehalten darüber zu befinden mit welchen Geräten und unter welchen Bedingungen der Luftraum benützt werden darf. Wenngleich die subjektive Rechtsüberzeugung des Berufungswerbers durchaus nachvollziehbar sein mag, kann aber das auf die Verwirklichung des Tatbildes zu beziehende Verschulden des Berufungswerbers ebenfalls nicht als bloß geringfügig qualifiziert werden. Immerhin muss ihm nicht nur als Inhaber einer Pilotenlizenz, sondern insbesondere mit Blick auf den Stand der von ihm angestrengten Bewilligungsverfahren die österreichische Rechtslage und demnach die Unzulässigkeit seiner Flugdurchführung bewusst gewesen sein.

Gemäß Art. 132 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens eine Rechtswidrigkeit bei der Strafzumessung dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).

Diesbezüglich ist auch noch auf den generalpräventiven Zweck dieser Strafnorm und insbesondere auf die minimale Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von weniger als einem Prozent hinzuweisen. Demnach könnte ein Ermessensfehler selbst bei dem vom Berufungswerber unrealistisch gering angegebenen Einkommen von € 1.350,-- erblickt werden.

Der Berufung musste somit ein Erfolg zur Gänze versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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