Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130213/2/Kei/Shn

Linz, 31.08.1998

VwSen-130213/2/Kei/Shn Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Friedrich G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 1997, Zl. 933-10-6748043, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) ein Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er "am 23.9.1996 von-bis/Uhr 14:30-14:42 in Linz, Bernaschekplatz gegenüber dem Haus mit der Nr.6 das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW silber, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gehabt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz i.d.g.F." begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses dem Bw am 28. Mai 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 6. Juni 1997 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde.

Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor: Er bleibe nach wie vor dabei, sich nach so langer Zeit nicht mehr daran erinnern zu können, ob nicht etwa seine Tochter, die fallweise sein Auto benütze, dieses auch am Tattag gelenkt hätte. Die Aussage, daß der Bw sein Auto niemandem überlassen gehabt hätte, hätte er nur deshalb gemacht, um nicht eine weitere Strafe wegen Verletzung der Auskunftspflicht zu riskieren. Der Bw hätte schon in seiner Stellungnahme vom 18. März 1997 vorgebracht, eine die Gebührenpflicht ausschließende Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. Aufgrund welcher Anhaltspunkte die Behörde zum Ergebnis gekommen sei, daß eine Ladetätigkeit nicht vorgelegen sei, sei schlechthin unerfindlich. Die vage Beweislage hätte es für den Bw nicht gerade einfach gemacht. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ladetätigkeit vorzubringen, zumal er sich nicht einmal sicher sei, daß er überhaupt zum Tatzeitpunkt selbst das Fahrzeug gelenkt hätte. Im übrigen behauptet der Bw, daß sein Fahrzeug nicht 12, sondern höchstens 10 Minuten abgestellt gewesen sei. Es sei noch zu berücksichtigen, daß selbst dann, wenn man die Annahme der Behörde als zutreffend unterstellt - was der Bw aber bestreitet -, das ganze "Unrecht" seiner Tat darin bestehen würde, die zulässige Haltezeit von 10 Minuten bloß um 2 Minuten überschritten zu haben. Der Bw beantragt, daß das Straferkenntnis "im Zweifel für den Angeklagten" aufgehoben wird oder jedenfalls die Strafe auf höchstens 150 S herabgesetzt wird, wenn von dieser nicht ohnehin abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt werden kann.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 7. August 1997, Zl. 933-10-6748043-Ho, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und 28 StVO 1960. Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO ist Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62). Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 4 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig. Gemäß § 5 Oö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.d) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten. Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Die Meldungslegerin Brigitte K hat vor der belangten Behörde u.a. zum Ausdruck gebracht (Niederschrift vom 8. Jänner 1997): "Ggstl. Fahrzeug beobachtete ich 12 Minuten, da kein Parkschein deponiert war. Ich stellte um 14:42 Uhr eine Organstrafverfügung aus, da um diese Zeit noch immer kein gültiger Parkschein hinterlegt war." Dem Wortlaut dieser Aussagen, auf die sich die gegenständliche Bestrafung stützt, ist nicht zu entnehmen, daß die Meldungslegerin in der Zeit von 14.30 bis 14.42 Uhr - diese Uhrzeit wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt - das Kraftfahrzeug beobachtet hätte und daß das Kraftfahrzeug in dieser Zeit, so wie es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt wurde, abgestellt gewesen ist. Der o.a. Niederschrift ist als konkrete Uhrzeitangabe nur 14.42 Uhr zu entnehmen. Zu dieser Zeit sei kein gültiger Parkschein hinterlegt gewesen und es sei eine Organstrafverfügung ausgestellt worden.

Im Einspruch vom 16. Dezember 1996 hat der Bw u.a. ausgeführt: "Zutreffend ist demgegenüber vielmehr, daß ich die Parkzeit nur geringfügig überzogen habe." In der Stellungnahme vom 18. März 1997 hat der Bw u.a. ausgeführt, daß "vermutlich eine Ladetätigkeit durchgeführt" worden sei und daß er dies aber deshalb nicht mehr sagen hätte können, weil das Fahrzeug nicht nur von ihm, sondern fallweise auch von seiner Tochter benützt werde und daß er sich nicht mehr so genau an den gegenständlichen Vorfall erinnern hätte können, da dieser schon längere Zeit zurückgelegen sei. Der Bw hat auf die Aufforderung der belangten Behörde zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 24. April 1997 hin der belangten Behörde mitgeteilt, daß er "das Kraftfahrzeug zur Verwendung niemandem überlassen" gehabt hätte. Was das Vorbringen in der Berufung betrifft, so wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Punkt 2 hingewiesen.

Eine Aussage der Meldungslegerin im Hinblick auf eine allfällige Ladetätigkeit liegt nicht vor.

Für den Oö. Verwaltungssenat ist selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, daß der Bw im gegenständlichen Zusammenhang Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen ist, das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Es ist nämlich nicht erwiesen, daß (durch den Bw) im gegenständlichen Zusammenhang keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde und es steht auch die Uhrzeit der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht eindeutig fest. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. (Zu dem dem Bw vorgeworfenen Tattag wird bemerkt: Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde als Tattag mit Ausnahme der Angabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der 12. September 1996 angeführt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde als Tattag der 23. September angeführt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses scheint als Tattag der 12. September 1996 auf. Eine diesbezügliche Spruchberichtigung wäre durch den Oö. Verwaltungssenat möglich gewesen.) 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum