Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130221/3/Kei/Shn

Linz, 30.11.1998

VwSen-130221/3/Kei/Shn Linz, am 30. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. Andreas H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt von Linz vom 24. September 1997, Zl. 933-10-6735576, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt, weil er "am 03.01.1997 von-bis/Uhr 08:31 Uhr in Linz, Lessingstraße vor dem Haus mit der Nummer 1 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Peugeot, rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz i.d.g.F" begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw beantragte in der Berufung "die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens".

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte des Magistrates Linz vom 17. Oktober 1997 und vom 29. Oktober 1997, jeweils Zl. 933-10-6735576, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der Bw brachte ua vor, daß er "für die behauptete Straftat nicht verantwortlich" sei. Eine niederschriftliche Aussage eines allfälligen Zeugen im Hinblick auf das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat, § 44a Z1 VStG) angeführte Verhalten - zB eine solche eines Meldungslegers bzw einer Meldungslegerin - liegt nicht vor. In den gegenständlichen Verwaltungsakten scheint nicht einmal ein Name eines allfälligen Zeugen auf. Vor diesem angeführten Hintergrund - insbesondere wegen dem oa Vorbringen des Bw, das nicht ignoriert werden kann und der Tatsache, daß wie oben angeführt eine niederschriftliche Aussage eines allfälligen Zeugen nicht vorliegt - ist das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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