Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130225/2/KON/FB

Linz, 12.02.1998

VwSen-130225/2/KON/FB Linz, am 12. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F L, H, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. November 1997, VerkR96-7909-1997, wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes (O.ö. PGG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben am 21.05.1997 um 15.04 - 15.19 Uhr den PKW, Kennz. in K, K, neben Parkscheinautomat, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkgebühr zu entrichten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 6 Abs. 1 lit.a Parkgebührengesetz 1988 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 700,-- 24 Stunden 99/3a StVO" In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschuldigten hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. PGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht. Gemäß § 4 Abs.1 leg.cit. sind die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Gemäß § 7 Abs.1 der am 1.3.1997 in Kraft getretenen Parkgebühren-Verordnung der Stadt Kirchdorf/Krems dienen als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr ausschließlich Parkscheine nach dem Muster der Anlage B (Parkschein B) und solche nach dem Muster der Anlage C (Parkschein C). Gemäß § 7 Abs.2 der zitierten Verordnung wird beim Erwerb eines Parkscheines B die Parkgebühr nach § 3 durch den Einwurf von geeigneten Münzen in den Parkscheinautomaten oder durch Abbuchung von einer Chip-Karte entrichtet. Gemäß § 7 Abs.4 der zitierten Verordnung sind Parkscheine nach dem Muster der Anlage B oder C unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten, dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Dies hat zur Folge, daß es im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich ist. Es reicht sohin nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern ist die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren und nach Maßgabe des Tatbildes zu konkretisieren. Diesen in § 44a Z1 VStG begründeten Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht, als aus dem darin enthaltenen Tatvorwurf nicht ersichtlich ist, durch welche Handlungen oder Unterlassungen der Beschuldigte die Parkgebühr hinterzogen (nicht entrichtet) haben soll. Unter Bezugnahme auf den aufgezeigten Spruchmangel wird begründend auf die eingangs zitierte Bestimmung des § 4 Abs.1 O.ö. PGG sowie auf § 7 Abs.1 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Kirchdorf/Krems hingewiesen.

Eine Sanierung des Spruchs im Zuge des Berufungsverfahrens, war wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.1 VStG) nicht mehr möglich. Die Berufung ist laut Eingangsstempel am 21. November 1997 in der Kanzlei des h. Verwaltungssenates eingelangt; die Verfolgungsverjährung ist mit Ablauf dieses Tages eingetreten.

Aus den dargelegten Gründen war, ohne auf das Berufungsvorbringen in der Sache einzugehen, wie im Spruch zu entscheiden.

Unabhängig von der vorliegenden Entscheidung wird aufgezeigt, daß die anzuwendende Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) nicht § 99/3a StVO 1960 sondern richtig § 6 Abs.1 O.ö. PGG iVm § 8 Abs.1 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Kirchdorf/Krems zu lauten gehabt hätte. Aufgrund der vorliegenden Berufungsentscheidung ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum