Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130226/4/Kei/Shn

Linz, 22.02.1999

VwSen-130226/4/Kei/Shn Linz, am 22. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. Stefan E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Oktober 1997, Zl. 933-10-7734466, zu Recht: I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 44,8 Stunden herabgesetzt wird. Anstelle von "von-bis um 12:53 Uhr in Linz, Lederergasse neben Hausnummer 33, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes, grau," wird gesetzt "um 12:53 Uhr in Linz in der Lederergasse neben dem Haus mit der Nummer 33 das mehrspurige Kraftfahrzeug Mercedes, silber,", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz". Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG. II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 S, zu leisten. Die Vor- schreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Ver- waltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt, weil er "am 18.06.1997 von - bis um 12:53 Uhr in Linz, Lederergasse neben Hausnummer 33, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes, grau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe der Bw eine Übertretung der "§§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F." begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe): Es wird die Erklärung abgegeben, den Bescheid seinem gesamten Umfange nach anzufechten. Als Berufungsgründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Das Fahrzeug, welches auf mich zugelassen ist, trägt zwar das Kennzeichen die Farbe ist jedoch nicht grau, sondern silber. Wenn also ein PKW, ein grauer Mercedes, abgestellt worden ist, kann er nicht das Kennzeichen haben. In dem gegen mich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurde von mir eingewandt, daß ich infolge einer körperlichen Erkrankung, konkret eines Bandscheibenvorfalles, eine Ladetätigkeit ausgeübt habe. Es gibt keine legale Definition, mit welchen Gegenständen eine Ladetätigkeit durchgeführt werden kann oder nicht. Es ist richtig, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen zum Schluß kommt, daß für den einzelnen auch mehrere, nach Ausmaß und Gewicht geringfügige, Gegenstände, die von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung getragen werden, als Objekt eines 'auf- oder abladens' in Betracht kommt, was auch einem Aktenkoffer die Qualifikation eines Ladegutes abspricht. Auf der anderen Seite hat aber der Verwaltungsgerichtshof wieder in der Erkenntnis vom 28.10.1988, veröffentlicht in ZVR 1989/123, ausgesprochen, daß mit dem von der Rechtsprechung vorgenommenen Ausschluß, der nach Ausmaß und Gewicht geringfügigen Gegenstände als Objekt einer Ladetätigkeit nicht gemeint ist, daß alles, was ein Mensch alleine tragen könne, auch von der Qualifikation als Last oder Ladung auszuschließen sei. Man wird hier sehr wohl differenzieren müssen, sei es nach dem Sinn des Gesetzes, sei es nach dem Sinn der Rechtsprechung. Ohne Vorliegen eines Bandscheibenvorfalles bin ich von der körperlichen Konstitution durchaus in der Lage, ohne größere Schwierigkeiten zB eine Last im Ausmaß von einem Zementsack unter dem Arm zu tragen. Besondere Mühen bereitet mir das Tragen einer derartigen Last ansich nicht. Im gegenständlichen Fall war es allerdings, daß ich - ausgelöst durch ein körperliches Gebrechen - nicht in der Lage war, Gegenstände von mehr als einem Kilogramm Gewicht in Verbindung mit starken Schmerzen zu tragen. Konkret hat mir auch das Gehen ohne eine Last ansich Schmerzen bereitet. Man wird daher im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung sehr wohl differenzieren müssen, was nach Ausmaß und Gewicht ein geringfügiger Gegenstand ist. Aus diesen Gründen liegt bei der von mir durchgeführten Tätigkeit sehr wohl eine Ladetätigkeit vor und war daher das kurzfristige Abstellen des PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen in der Lederergasse, unmittelbar vor meiner Kanzlei, nicht strafbar. Es wird daher der Antrag an die sachlich und örtlich zuständige Behörde II. Instanz gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 26. November 1997, Zl. 933-10-7734466, Einsicht genommen. Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt: Am 18. Juni 1997 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug des Bw, ein silberner Mercedes mit dem Kennzeichen, so durch den Bw in Linz in der Lederergasse neben dem Haus mit der Nummer 33 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich um 12.53 Uhr dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht. Der Bw hat zur gegenständlichen Zeit eine Aktentasche vom o.a. Fahrzeug in seine Kanzlei in der Lederergasse getragen.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z.27 und 28 StVO 1960.

Gemäß § 2 Abs.1 Z.27 StVO 1960 gilt als Halten im Sinne dieses Bundesgesetzes eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62). Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 4 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig. Gemäß § 5 Oö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.d) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten. Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen. Zum Objekt einer Ladetätigkeit wird festgehalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/177, zum Ausdruck gebracht: "Als Objekt einer Ladetätigkeit kommt, da sich diese auf eine 'Ladung' beziehen muß, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen (hier: zwei Aktentaschen und ein Aktenkoffer von nicht näher ausgeführter Größe und Gewicht, die zur Beschaffung von Aktenunterlagen verwendet wurden), die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht". Der Oö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß auch dann, wenn es zutrifft, daß der Bw wie er ausgeführt hat einen Bandscheibenvorfall gehabt hat, eine Ladetätigkeit im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorgelegen ist und der Oö. Verwaltungssenat teilt nicht die Auffassung des Bw, daß im gegenständlichen Zusammenhang eine Ladetätigkeit vorgelegen sei. Eine Ladetätigkeit ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorgelegen. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung: Das Vorliegen von 3 einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind (§ 55 Abs.1 VStG) wird durch den Oö. Verwaltungssenat als erschwerend gewertet (§ 33 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 10.000 S netto, keinem Vermögen und einer Sorgepflicht für ein Kind. Insgesamt wird auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Übertretung und unter Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens - eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S als angemessen beurteilt. Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Einer Geldstrafe von 400 S würde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44,8 Stunden entsprechen.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich der Schuld und hinsichtlich der Geldstrafe abzuweisen und ihr hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum