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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130228/2/KON/FB

Linz, 16.02.1998

VwSen-130228/2/KON/FB Linz, am 16. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau G K, W, L, gegen die Ermahnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. November 1997, GZ: 933-10-7757232, wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes (O.ö. PGG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1, 2. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

In der angefochtenen Ermahnung wird die Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung iVm § 6 Abs.1 lit.a des O.ö. Parkgebührengesetzes 1988 für schuldig erkannt, weil sie am 23.7.1997 um 12.28 Uhr, in L, B vor Haus Nr. 9, das mehrspurige Kraftfahrzeug VW, schwarz, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei.

In Anwendung des § 21 VStG wurde der Beschuldigten hiefür eine Ermahnung ausgesprochen. In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bestreitet die Beschuldigte, wie schon in ihrem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung, daß ihr PKW nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden habe. Wie bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung angegeben, wäre der PKW außerhalb der Kurzparkzone abgestellt gewesen, und zwar so, daß der PKW vom Fahrbahnrand mindestens 4 m entfernt abgestellt gewesen wäre. In diesem Zuge sei zwar ein Halteverbot verordnet, jedoch befände sich dieses nicht im Bereich der Kurzparkzone. Wie aus der Verordnung vom 25.1.1991, GZ: 101-5/19, zu ersehen sei, sei genau am damaligen Standort ihres PKW eine Busspur verordnet.

Es ist zunächst aufzuzeigen, daß sich die belangte Behörde, wie sich aus dem Tatvorwurf und der Begründung der angefochtenen Ermahnung ergibt, in keiner Weise mit den Einspruchangaben der Beschuldigten gegen die Strafverfügung auseinandergesetzt hat, sodaß diese als von der Behörde unbestritten aufzufassen sind. Dies umso mehr, als die Beschuldigte sowohl gegenüber der belangten Behörde als auch in der vorliegenden Berufung glaubwürdig und konkret die Situation darstellt, derzufolge ein Parken innerhalb der Kurzparkzone auszuschließen ist. Dies ergibt sich auch daraus, daß durch den zum Tatzeitpunkt vor dem Objekt B 9 befindlichen Schanigarten des Restaurants W, die vor diesem Haus befindliche Kurzparkzone den Verkehrsteilnehmern eben nicht zur Verfügung gestanden hat. Wenn der PKW der Beschuldigten in dem sich durch die Einschleifbusspur ergebenden Halteverbotsbereich gestanden hat, stellt dies eine Übertretung nach der StVO dar, die zu ahnden aber die belangte Behörde nicht zuständig ist. Aus den dargelegten Gründen war in Stattgebung der Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Über Verfahrenskosten war in diesem Strafverfahren nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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