Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130230/2/Kei/Shn

Linz, 26.02.1999

VwSen-130230/2/Kei/Shn Linz, am 26. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dipl. Ing. Gottfried F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 1997, Zl. 933-10-6744434, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) ein Geldstrafe von 250 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden) verhängt, weil er "am 24.10.1996 von - bis von 11:32-11:58 Uhr in Linz, Lustenauerstraße neben Hausnummer 5, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Toyota, weiß, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe der Bw die "§§ 1,2,3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei. Die belangte Behörde hat in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses ua ausgeführt: Die Ermittlungen ergaben, daß keiner der im Bereich Lustenauerstraße situierten Parkscheinautomaten gestört war und diese auf die Höchstparkdauer von 90 Minuten (= S 15,--) programmiert sind.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor: Ich habe die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens entrichtet bzw entrichten wollen, habe somit die Linzer Parkgebührenordnung nicht verletzt. Da bis zum damaligen Zeitpunkt alle meine 5-Schilling-Münzen von den Parkautomaten angenommen worden sind, habe ich mit einer Nichtannahme nicht rechnen müssen und sah mich für die benötigte Parkzeit ausreichend mit Münzen versorgt. Das Sonderwissen, daß Parkautomaten, auch wenn sie nicht völlig gestört sind, nicht alle Münzen annehmen, war mir damals also noch nicht zugänglich. Die Nichtannahme meiner Münze war höhere Gewalt, auf jeden Fall nicht meine Schuld. Im Einspruch vom 2. Mai 1997 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. April 1997, Zl. 933-10-6744434, hatte der Bw ua vorgebracht: Ich wollte mit 2 Fünfschilling-Münzen eine Stunde Parkzeit bezahlen. Eine der Münzen (ohne sichtbare Beschädigung oder Deformation) nahm jedoch der Automat trotz mehrmaligen Versuchen nicht an. Weitere Münzen trug ich nicht bei mir.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 15. Dezember 1997, Zl. 933-10-6744434, Einsicht genommen. 4. Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Beurteilung kam, daß der Parkscheinautomat im gegenständlichen Zusammenhang funktionstüchtig gewesen sei (arg. "Die Ermittlungen ergaben ...", s. die Ausführungen unter Punkt 1). Wenn der Parkscheinautomat nicht funktionstüchtig gewesen ist, so ist jedenfalls die subjektive Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertetung nicht vorgelegen. Es ist vor dem Hintergrund des Vorbringens des Bw, das nicht ignoriert werden kann, und der nicht nachvollziehbaren Beurteilung der belangten Behörde im Hinblick auf die Frage, ob der Parkscheinautomat funktionstüchtig gewesen ist oder nicht, für den Oö. Verwaltungssenat nicht gesichert, daß der Parkscheinautomat im gegenständlichen Zusammenhang funktionstüchtig gewesen ist und es ist das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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