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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130231/2/Kei/Shn

Linz, 31.03.1999

 

VwSen-130231/2/Kei/Shn Linz, am 31. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Franz H, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 20. Jänner 1998, Zl. 51807, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300 S herabgesetzt wird.

Die als erwiesen angenommene Tat lautet:

"Sie haben das mehrspurige schwarzlackierte Kraftfahrzeug der Marke Audi mit dem Kennzeichen so in 4400 Steyr auf dem Ennskai innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich dort am 5. April 1997 von 10.41 bis 10.53 Uhr befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht."

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Ver waltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben es zu vertreten, daß Sie - wie am 5.4.1997 um 10.53 Uhr festgestellt wurde - das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Audi, schwarzlackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen, in 4400 Steyr, auf dem Ennskai, innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatten, ohne daß Sie hiefür die entsprechende Parkgebühr entrichtet hatten, da die von Ihnen bezahlte Parkzeit am 5.4.1997 um 10.40 Uhr ablief.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des oö. Parkgebührengesetzes und der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr 1992 dar."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch die "§§ 1 bis 4 und 6 oö. Parkgebührengesetz, LGBl.28/1988 i.d.g.F. i.V.m. §§ 1 bis 7 und 9 Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 6 (1) lit.a) oö. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene, als "Einspruch" bezeichnete, Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Ich halte die schon in erster Instanz gemachten Angaben aufrecht und halte nach wie vor das Strafausmaß im Verhältnis zur Geringfügigkeit der Übertretung weit überzogen.

Außerdem bin ich der Auffassung, daß auch der in unserer Verfassung als Grundrecht festgehaltene Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde. Ich war nämlich an Ort und Stelle zur Erledigung der Angelegenheit bereit, eine Verwaltungsstrafverfügung (laut eingeholter Auskunft bei Bundesgendarmerie, Bundespolizei und Stadtpolizei dzt 200,- S) zu bezahlen. Das einschreitende Wachorgan erklärte mir jedoch, daß dies nicht möglich sei. Ich sehe nicht ein, weshalb ich mit der Anonymverfügung 300,- S und nur, weil ich beim anschließenden Verfahren meine Begründung vorgebracht und mein Recht gesucht habe, gleich 600,- S bezahlen sollte.

Nach wie vor ersuche ich wegen Geringfügigkeit und wegen des absolut geringfügigen Unrechtsgehalts entweder um Einstellung des Verfahrens oder aber im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes und der Verhältnismäßigkeit um Reduzierung des Strafbetrages auf jene Höhe, als wenn ich an Ort und Stelle bei einem Organ des Bundes eine Organstrafverfügung bezahlen hätte können.

Im Einspruch vom 5. Oktober 1997 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. September 1997, Zl. 000000051807, hatte der Bw vorgebracht (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Ich parkte am 5. April 1997 meinen PKW in der Kurzparkzone am Kai in Steyr und löste vorschriftsgemäß einen Parkschein für eine Stunde. Ich hatte während dieser Zeit vor, im nahegelegenen Fotohaus Hartlauer den Kauf eines technischen Gerätes durchzuführen, was ich in der Folge auch tat. Die notwendige ausführliche technische Beratung und der Verkauf verzögerte sich aufgrund des regen Geschäftsbetriebes bei der Fa. Hartlauer leider überdurchschnittlich lange. Auf dem Weg zum PKW dachte ich mir jedoch noch immer, daß sich die Parkzeit ausgehen müßte.

Nach meinem Dafürhalten war die Parkzeitüberschreitung von 10.40 bis 10.53 Uhr, bei Lösung eines Parkscheines bis 10.40 Uhr, also von insgesamt nur 14 Minuten, eine absolut geringfügige und tolerierbare Übertretung, noch dazu unter den angeführten entschuldbaren Umständen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Steyr vom 3. Februar 1998, Zl. 51807, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug des Bw, ein schwarzlackierter Audi mit dem Kennzeichen, wurde durch den Bw so in 4400 Steyr auf dem Ennskai innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich am 5. April 1997 von 10.41 bis 10.53 Uhr dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen. Der Oö. Verwaltungssenat teilt nicht die den Gleichheitsgrundsatz betreffende Auffassung des Bw.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erkenntnisse).

Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Bw gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Der Bw hat durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Der Milderungsgrund des § 34 Z17 zweite Alternative StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde ausgegangen von folgenden Grundlagen: Einkommen 20.000 S netto pro Monat, kein Vermögen und keine Sorgepflicht. Eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Übertretung, der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens angemessen. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurde durch den Oö. Verwaltungssenat eine für den Bw günstigere Beurteilung vorgenommen als durch die belangte Behörde. Dies hat zur Konsequenz, daß die Geldstrafe herabgesetzt wurde.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu niedrig bemessen. Einer verhängten Geldstrafe in der Höhe von 600 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 67,2 Stunden entsprechen. (Einer verhängten Geldstrafe von 300 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 33,6 Stunden entsprechen). Ein Hinaufsetzen der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Oö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich der Schuld abzuweisen und ihr hinsichtlich der Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 30 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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