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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130234/2/Kei/Shn

Linz, 28.05.1999

VwSen-130234/2/Kei/Shn Linz, am 28. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. Michael G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Februar 1998, Zl. 933-10-7726621, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 14.05.1997 von-bis 14:30-14:44 in Linz, Fabrikstraße vor Hausnummer 32, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Volvo rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sind damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch die "§§ 1,2,3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 20 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Gegen das bezogene, mir am 19. Februar zugestellte Straferkenntnis vom 18. Februar 1998 lege ich Berufung ein - mit der Einschränkung, daß ich nur den Strafausspruch bekämpfe: Die Strafbehörde hat in dieser Angelegenheit wider mich zu Unrecht den § 21 VStG nicht angewendet.

Mit meinem bisherigen Vorbringen, auf das ich verweise und das ich ausdrücklich aufrecht halte, habe ich Geringfügigkeitsgründe für den objektiven und den subjektiven Aspekt der Tat eingeworfen.

Ich beantrage die Aufhebung des Strafausspruches und die Anwendung des § 21 VStG.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 1998, Zl. 933-10-7726621, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw hat im Schreiben vom 25. Jänner 1998 u.a. vorgebracht, daß er gerade als er sein Büro wieder verlassen wollte durch ein Telefongespräch, dem er sich nicht entziehen hätte können, aufgehalten worden sei. Dieses Vorbringen wird als glaubhaft beurteilt. Es ist das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 uva Erkenntnisse). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt. Das Vorbringen des Bw im Schreiben vom 1. November 1997, daß der Bereich, in dem der Bw das Kraftfahrzeug abgestellt hat, zur gegenständlichen Zeit "weitgehend unverparkt" gewesen sei, wird als glaubhaft beurteilt. (Der Aussage der Zeugin Silvia O ist nichts zu entnehmen, auf Grund dessen es geboten wäre, diesem Vorbringen des Bw keinen Glauben zu schenken.) Es waren im gegenständlichen Bereich freie Parkplätze vorhanden und es wurde durch das Verhalten des Bw "niemandem ein Parkplatz weggenommen". Vor diesem Hintergrund iVm der relativ kurzen Dauer der Übertretung werden die Folgen der Übertretung als unbedeutend qualifiziert.

Da beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vorliegen, war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

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