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VwSen-130238/2/Kei/Shn

Linz, 31.05.1999

VwSen-130238/2/Kei/Shn Linz, am 31. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Dr. Sylvia B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 20. April 1998, Zl. VerkR96-3127-1997, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sehr geehrte Frau Dr. B!

Sie haben am 25.03.1997 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen in 5230 Mattighofen, vor dem Haus S Nr.28, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und haben sohin die Parkgebühr hinterzogen. Dieser Sachverhalt wurde am 25.03.1997 um 10.25 Uhr von einem von der Stadtgemeinde Mattighofen bestellten Parkraumüberwachungsorgan festgestellt." Die Berufungswerberin (Bw) habe dadurch "§ 6 Abs.1 lit.a PGG 1988 iVm. §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 Zi.1 der Verordnung d. Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 26.06.1991, 144/1 u. 2-1991" übertreten, weshalb sie gemäß "§ 6 Abs.1 lit.a PGG" zu bestrafen gewesen sei -

und zwar mit einer Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Bw brachte in der Berufung ua vor (auszugsweise Wiedergabe):

Zum Zeugen W Michael, welchem weder in seiner Fähigkeit betreffend der Beurteilung ob es sich bei der gegenständlichen Hausein- bzw. Ausfahrt um eine solche handelt oder nicht, eine Beurteilungsfähigkeit nach dessen Aussage mehr Beweiskraft zukommen kann, ist zu bemerken, daß dieser anläßlich seiner Einvernahme am 25.7.1997 lediglich ausführt eine Ladetätigkeit nicht beobachtet zu haben (wörtlich meinte er: "Ladetätigkeit konnte keine beobachtet werden"). Die Behörde in erster Instanz setzt diese Äußerung damit gleich, daß tatsächlich keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde, welche Folgerung jedoch nicht einmal durch die Aussage des Zeugen W Michael gedeckt ist. Überdies wird der Zeuge in seiner Eigenschaft als Überwachungsorgan nicht nur die Ein- bzw Ausfahrt des Hauses S 28 beobachtet haben.

Ich stelle daher den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich eingestellt und ich von der Einstellung benachrichtigt werde.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt-mannschaft Braunau am Inn vom 6. Mai 1998, Zl. VerkR96-3127-1997-(Kb), Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Zeuge Michael W brachte ua vor (Niederschrift vom 25. Juli 1997): "Es wurde keine Ladetätigkeit beobachtet." Der Zeuge Dipl.Ing. Heinz S brachte unter näherer Präzisierung vor, daß im gegenständlichen Zusammenhang eine Ladetätigkeit vorgelegen sei (Niederschrift vom 11. März 1998). Die Bw brachte ua vor, daß eine Ladetätigkeit vorgelegen sei.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, daß der Zeuge Michael W am 25. März 1997 um 10.25 Uhr - für eine Minute - beobachtet hätte.

Es ist vor dem Hintergrund, daß die Beobachtung durch Michael W über einen zu kurzen Zeitraum (maximal eine Minute) erfolgte und unter Berücksichtigung der oben angeführten Aussagen des Michael W und des Dipl.Ing. Heinz S und des Vorbringens der Bw nicht gesichert, daß keine Ladetätigkeit vorgelegen ist und es ist (siehe die Bestimmung des § 5 lit.d Oö. Parkgebührengesetz) das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

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