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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130249/2/Kei/Shn

Linz, 31.05.1999

VwSen-130249/2/Kei/Shn Linz, am 31. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Georg B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Jänner 1998, Zl. 933-10-7714409, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Als Geschäftsführer und somit i.S.d. § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der Firma F, haben Sie nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 23.4.1997, nachweislich zugestellt am 29.4.1997, bis zum 13.5.1997 nicht gesetzeskonform Auskunft darüber erteilt, wem Sie das mehrspurige Firmenfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen, welches am 18.02.1997, von 15:05 bis 15:22 Uhr in Linz, Friedrichstraße ggü. Haus Nummer 1, gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war, zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen haben bzw. wer dieses Kraftfahrzeug an jenem Tag vor der fraglichen Zeit zuletzt dort abgestellt hat."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 2 Abs.2 Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F. i.V.m. § 6 Abs.1 lit.b) OÖ. Parkgebührengesetz 1988 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.b) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 20 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung ua vor:

Es ließe sich feststellen, daß der Bw seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt hätte, und sorgfältig und gewissenhaft das Verfahren bestritten hätte.

Der Bw beantragt, daß seiner Berufung stattgegeben wird und daß die Strafverfügung (gemeint wohl: das Straferkenntnis) aufgehoben wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 2. Oktober 1998, Zl. 933-10-7714409, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S 969 und S 970):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 - 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984 Slg 11466 A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß

1.die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2.die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Daß es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Oben angeführten Erfordernissen entspricht die im gegenständlichen Straferkenntnis angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), nicht.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG ist ausgeführt:

"Im Tatbestand nach Abs.2" (gemeint § 103 Abs.2 KFG, Anmerkung) "ist die spruchmäßige Feststellung, daß der Täter als Zulassungsbesitzer gehandelt hat, wesentlich. VwGH 9.9.1983, 83/02/0037; 9.12.1983, 82/02/0003; 11.5.1984, 83/02/0490; ZfVB 1985/1/119; 21.9.1984, 83/02/0526." ("Das österreichische Kraftfahrrecht. Band II. Kraftfahrgesetz", von Mag. Dr. Michael Grubmann, Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1995, S. 957).

"Eine Verfolgungshandlung iZm einer Übertretung des § 103 Abs.2 muß den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kfz zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt." ("Das österreichische Kraftfahrgesetz nach der 17. Novelle", Neuauflage 1994, 2. Band, ARBÖ-Fachbuch, S. 641).

Das oben Zitierte gilt nach ho. Auffassung auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz. Das Element "als Zulassungsbesitzer" wurde im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorgeworfen. Eine diesbezügliche Berichtigung des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses durch den Oö. Verwaltungssenat war wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist nicht möglich. Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

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