Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130254/2/Kei/La

Linz, 29.03.2000

VwSen-130254/2/Kei/La Linz, am 29. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Johann K, N, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 1999, Zl. 933-10-7805674, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 S (entspricht 36,34 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt wird.

Zwischen "10:09" und "in" wird eingefügt "Uhr", nach "zur Verwendung überlassen" wird eingefügt "gehabt haben", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet " § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 50 S, (entspricht 3,63 €) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen L, welches am 04.02.1998 um 10:09 in L, B vor Hausnummer 7, gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war, haben Sie nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 29.5.1998, nachweislich zugestellt am 2.6.1998, bis zum 16.6.1998 nicht gesetzeskonform Auskunft darüber erteilt, wem Sie dieses Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 2 Abs.2 OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F. i.V.m. § 6 Abs.1 lit.b) OÖ. Parkgebührengesetz vom 1988 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.b) Oö. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Es ist unrichtig, daß ich auf Grund Ihrer Anfrage vom 29.5.98 den Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Pol.Kennz. L nicht namhaft machen wollte. Ich habe Ihre diesbezügliche Anfrage per Schreiben vom 15. Juni 1998 - beweisbar am 16.6.98 beim Magistrat Linz eingegangen, beantwortet und in diesem festgestellt, daß es keinen Lenker dieses Fahrzeuges gibt, der vor 10 Uhr 09 gegenständliches Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Der Wortlaut in Ihrem Straferkenntnises deckt sich nicht mit Ihrer Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers vom 29.5.1998. Ich wurde mit der Zustellung Ihrer Lenkererhebung von Ihnen lediglich aufgefordert, bekanntzugeben wer am 4.2.1998 um oder vor 10 Uhr 09 das KFZ Pol.Kz. L vor dem Hause L, B 7 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Diese Fragestellung ist, nach dem O.Ö. Parkgebührengesetz 1988 i.d.g.F., in dieser Form unzulässig. Siehe dazu Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes O.Ö., VwSen-130145/2/Kei/Shn vom 25.6.1997, zu Zl. 933-10-5799526-Ho.

Außerdem wäre ich bei richtiger Fragestellung nach dem OÖ. Parkgebührengesetz zur Lenkerauskunft nur dann verpflichtet, wenn das KFZ zum Beanstandungszeitpunkt in einer einwandfrei beschilderten und verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, im Wirkungsbereich des Magistrates Linz abgestellt gewesen wäre. Das Fahrzeug war aber in einer beschilderten Halte- u. Parkverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit, zum Zeitpunkt der Beanstandung abgestellt. Im OÖ. Parkgebührengesetz ist kein Gesetzestext vorhanden, der mich als Zulassungsbesitzer verpflichten würde - eine vorhandene Beschilderung auf ihre Rechtsmäßigkeit anzuzweifeln bzw. feststellen zu müssen, ob über diese Straßenbeschliderung hinaus noch eine zusätzliche Verordnung über gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht.

Da das KFZ zur beanstandenden Zeit zum Zweck des Be - bzw Entladens abgestellt war, wäre der Lenker auch in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht zur Entrichtung einer Parkgebühr verpflichtet gewesen, laut: & 5 Abs.d) Parkgebühreng. bzw. § 4 Abs.d) Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz v. 11.5.1989

Somit konnte ich den Tatbestand laut § 2 Abs 2 Parkgebührengesetz nicht erfüllen.

Wir beantragen, das Straferkenntnis aufzuheben und jede weitere Verfolgung zu unterlassen. Von der Einstellung des Strafverfahrens mögen Sie mich bitte schriftlich verständigen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Oö. Verwaltungssenat teilt nicht die das gegenständliche Auskunftsverlangen (Schreiben des Magistrates Linz vom 29. Mai 1998, Zl. 933-10-7805674) betreffend Sichtweise des Bw im Hinblick auf die Formulierung. Das Auskunftsverlangen entsprach (und entspricht) den gesetzlich normierten Anforderungen (§ 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz). Zum Vorbringen des Bw, dass das Fahrzeug "in einer beschilderten Halte- u. Parkverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt gewesen sei, wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Messiner, "Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 19. StVO-Novelle", S 597 und S 596 hingewiesen.

"Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben jedoch ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, weiters, dass auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde."

"Bemerkt wird hier noch, dass durch weitere einschränkende Verkehrsmaßnahmen innerhalb einer Kurzparkzone, wie etwa Halteverbote oder Ladezonen, eine Kurzparkzone an sich nicht unterbrochen wird."

Zum Vorbringen des Bw, dass eine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei, wird bemerkt, dass der Bw auch dann, wenn eine Ladetätigkeit durchgeführt worden ist, eine Auskunft hätte geben müssen.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen innerhalb der vorgegebenen Frist nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz geben müssen.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das Verhalten des Bw zu rechtfertigen, das Verschulden des Bw zu mindern oder das Verschulden des Bw auszuschließen.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

3.2. Zur Strafbemessung:

Es liegt eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Das wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht als erschwerend gewertet (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde). Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: monatliches Einkommen 20.000 S netto, kein Vermögen, keine Sorgepflicht.

Die Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention werden berücksichtigt.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 500 S ist insgesamt angemessen.

Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, war die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

3.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 50 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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