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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130259/2/Kei/La

Linz, 31.01.2000

VwSen-130259/2/Kei/La Linz, am 31. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Johann D, B 18, 8 T, BRD, gegen den am 7. Dezember 1999 unterfertigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zl. VerkR96-1-1999-Fs, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend lautet, keine Folge gegeben.

"Die schriftliche Eingabe des Johann D vom 22. November 1999 im Hinblick auf die Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Kennzahl 041000620429, wird in Entsprechung der Bestimmung des § 49a Abs.6 VStG zurückgewiesen."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwal- tungsstrafgesetz (VStG), § 49a Abs.6 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Präambel und der Spruch des am 7. Dezember 1999 unterfertigten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zl. VerkR96-1-1999-Fs, lauten:

"Mit Eingabe vom 22.11.1999 haben Sie einen 'Einspruch' gegen die Anonymverfügung mit der Kennzahl 041000620429 erhoben. In Ihrer Eingabe führen Sie im Wesentlichen an, daß Sie mit Ihrer Mutter unterwegs gewesen seien, die eine 100%ige Gehbehinderung habe und sei der Ausweis gut sichtbar im Auto gelegen.

Hierüber ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn folgender

Spruch

Ihre Eingabe vom 22.11.1999 wird gemäß § 49 a Abs. 6 VStG als unzulässig zurückgewiesen."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte nochmals um Überprüfung, da ich mir keiner Schuld bewußt bin. Der Ausweis meiner Mutter war vorhanden; andere Rollstuhlfahrerparkplätze besetzt (soweit ich mich noch erinnern kann). Eine Kopie liegt Ihnen bereits vor.

Anonymverfügung? Ich habe keine erhalten. Wie sollte ich früher mich rechtfertigen!!! Vielleich hat sich jemand einen bösen Scherz erlaubt."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. Dezember 1999, Zl. VerkR96-7086-1999- (Ro), Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49a Abs.6 erster bis vierter Satz VStG lauten:

Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs.4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß § 34 VStG vorzugehen.

Das Vorbringen des Bw, dass er keine Anonymverfügung erhalten hätte, trifft nicht zu. Diese Beurteilung gründet sich darauf, dass die o.a. Eingabe des Bw vom 22. November 1999 auf die Rückseite des Stückes Papier geschrieben wurde auf dessen Vorderseite sich die Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Kennzahl 041000620429, befindet. Die in dieser Anonymverfügung, die sich auf einen Vorfall vom 26. August 1999, 11.18 Uhr bezogen hat, angeführte Frist für die Einbezahlung des Strafbetrages ist am 6. Dezember 1999 abgelaufen. Die Einzahlung des Strafbetrages ist innerhalb dieser Frist nicht erfolgt. Dies hat zur Konsequenz, dass die angeführte Anonymverfügung gegenstandslos geworden ist. Aus den angeführten Gründen war der Berufung keine Folge zu geben.

Bemerkt wird, dass das in der Berufung erfolgte Vorbringen im Hinblick auf den Vorfall vom 26. August 1999 um 11.18 Uhr in einem Verwaltungsstrafverfahren - wenn ein solches innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eingeleitet worden ist oder wird - zu erfolgen hätte und in einem solchen einer Beurteilung zu unterziehen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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