Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130261/4/Kei/La

Linz, 28.04.2000

VwSen-130261/4/Kei/La Linz, am 28. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Johann K, L 39, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 2000, Zl. 933-10-8797496, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 49 Abs. 1 VStG, § 17 Abs. 3 ZustG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Jänner 2000, Zl. 933-10-8797496, wegen einer Übertretung von Parkgebührenvorschriften eine Strafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde am 20. Jänner 2000 beim Postamt 4222 St. Georgen an der Gusen hinterlegt. Dagegen hat der Bw Einspruch erhoben, welcher am 14. Februar 2000 der Post zur Beförderung übergeben wurde und der am 15. Februar 2000 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 2000, Zl. 933-10-8797496, wurde der "Einspruch des Herrn K Johann vom 08.02.2000 gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.01.2000, GZ 933-10-8797496, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen".

1.3. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid GZ 933-10-8797496. Wie Sie aus den beigelegten Stundennachweisen ersehen können, war ich auch noch in der Folgewoche auswärts und nächtigte und konnte mir daher das zugesandte Schriftstück erst verspätet abholen".

2. Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich durch Ermittlungen, die durch den Oö. Verwaltungssenat durchgeführt wurden - im Rahmen dieser Ermittlungen wurde durch den Bw ein Beleg und durch die Firma R GmbH, Q, W, (für diese Firma war der Bw zur gegenständlichen Zeit tätig) eine Bestätigung vorgelegt - ergeben, dass der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle L 39, L, jedenfalls von 19. Jänner 2000 bis 28. Jänner 2000 erst frühestens am 29. Jänner 2000 vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können (s. § 17 Abs.3 ZustG). Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass die gegenständliche Einspruchsfrist nicht vor dem 14. Februar 2000 (= Montag, siehe § 33 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG) geendet hat und dass der gegenständliche Einspruch fristgerecht erhoben wurde.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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