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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130265/2/Kei/Km

Linz, 17.01.2001

VwSen-130265/2/Kei/Km Linz, am 17. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der J G, W 128, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 22. Mai 2000, Zl. 76037, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben es zu vertreten, daß Sie am 1.9.1999 um 16.51 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Audi, blaulackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen SE- in S, in der L-W-Straße (zwischen der T und der R), innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatten, ohne daß Sie hiefür die entsprechende Parkgebühr entrichtet hatten, da die von Ihnen bezahlte Parkzeit am 1.9.1999 um 16.40 Uhr ablief.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des oö. Parkgebührengesetzes und der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr 1992 dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1, 4 und 6 oö. Parkgebührengesetz, LGBl. 28/1988 i.d.g.F. i.V.m. §§ 1 bis 4, 6, 7 und 9 Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

S 600,-- 24 Stunden § 6 (1) lit. a) oö.

(43,60 €) ParkgebührenG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

S 660,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Es sei nicht klargestellt worden, ob sich die Behörde auf § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz oder auf § 6 Abs.1 lit.b. Oö. Parkgebührengesetz stütze. Es sei davon auszugehen, dass ein Tatbestand nach § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz vorgelegen sei. Diesbezüglich sei Verfolgungsverjährung eingetreten und das Verfahren werde einzustellen sein.

Die verhängte Geldstrafe sei unverhältnismäßig.

§ 21 VStG hätte angewendet werden müssen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Steyr vom 13. Juni 2000, Zl. 76037 und in einen Stadtplan von Steyr Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen.

4.1. Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im Folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, Seite 969 und Seite 970):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 - 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefasst sein muss, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984 Slg 11466A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung a l l e r Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

4.2. In der Verordnung des Magistrates Steyr vom 18. November 1992, Zl. VerkR5629/1992-Dr.V./Sch, wurde ausgeführt (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Nachstehend taxativ angeführte Straßen, Straßenzüge und Plätze unterliegen der Parkgebührenpflicht, soferne dort Kurzparkzonen eingerichtet sind:

1) Innere Stadt: .....

.....

e) Leopold-Werndl-Straße zwischen Tomitzstraße und Redtenba-

chergasse beidseitig

....."

Den in Punkt 4.1. angeführten Erfordernissen genügt die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), im Hinblick auf den der Bw vorgeworfenen Tatort nicht.

Bei dieser Beurteilung wurde berücksichtigt, dass es sich bei dem Bereich L-W-Straße zwischen der T und der R um einen relativ großen bzw. ausgedehnten Bereich gehandelt hat und dass der Bw auch nicht vorgeworfen wurde, auf welcher der beiden Seiten der L-Straße zwischen der T und der R sich das Kraftfahrzeug im gegenständlichen Zusammenhang befunden hätte (arg. "beidseitig", s. die oben erwähnte Verordnung).

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde der Tatort nicht so genau beschrieben, wie es geboten war und es erfolgte im Hinblick auf den Tatort innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung. Eine Berichtigung des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses durch den Oö. Verwaltungssenat war wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist rechtlich nicht zulässig.

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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