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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130305/2/Kei/La

Linz, 31.12.2001

VwSen-130305/2/Kei/La Linz, am 31. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. G G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H V, S 4, 4 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Oktober 2001, Zl. 933/10-9727686, zu Recht:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie haben am 10.12.1999 von 14:25 bis 14:38 Uhr in L, P neben dem Haus mit der Nummer 15 das mehrspurige Kraftfahrzeug, M, mit dem polizeilichen Kennzeichen L- in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sind damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß § 6 Abs.1 lit.a)

Schilling (EURO) ist, Ersatzfreiheitsstrafe von OÖ. Parkgebührengesetz

600,-- (43,60) 67 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

60,-- Schilling, 4,36 EURO, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch S 20,--;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 660,-- Schilling, Euro 47,96."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Der Tatort sei falsch bezeichnet bzw. nicht entsprechend präzisiert worden.

Es wurde beantragt, dass das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen bzw. die Strafe gemildert wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Dezember 2001, Zl. 933/10-9727686, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im Folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, Seite 969 und Seite 970):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 - 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefasst sein muss, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg 11466A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung a l l e r Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

4.2. Als der dem Bw vorgeworfene Tatort wurde im gegenständlichen Straferkenntnis Linz, Promenade "neben dem Haus mit der Nummer 15" angeführt. Diese Bezeichnung des Tatortes ist nicht eindeutig und nicht ausreichend präzis - das Kraftfahrzeug kann an mehreren Stellen in Linz, Promenade "neben dem Haus mit der Nummer 15" abgestellt worden sein. Es wird in diesem Zusammenhang auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, Seite 981, Z.50, hingewiesen: "Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (so auch VwGH 25.10.1989, 89/03/0015, 0016). Die Umschreibung des Tatortes allein mit 'Kreuzung ....... Straße ........ Gasse' ist nicht eindeutig, da das Fahrzeug an mehreren Stellen im Kreuzungsbereich abgestellt werden kann (VwGH 20.1.1986, 85/02/0231)."

Dem Bw wurde der Tatort innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die abgelaufen ist, nicht tauglich (= dem Konkretisierungsgebot des § 44a entsprechend) vorgeworfen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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