Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130307/2/Gf/Km

Linz, 27.12.2001

VwSen-130307/2/Gf/Km Linz, am 27. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der O S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. September 2001, Zl. 933/10-9866843, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. September 2001, Zl. 933/10-9866843, wurde der Einspruch der Rechtsmittelwerberin gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. Juli 2001, Zl. 933-10-986684, mit der über sie eine Geldstrafe in Höhe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 19 Stunden) verhängt wurde, weil sie am 11. Mai 2001 im Zeitraum von 8.14 Uhr bis 8.29 Uhr ihr KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L (B ) abgestellt habe, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einspruchsfrist bereits am 2. August 2001 abgelaufen gewesen, der Einspruch jedoch erst am 9. August zur Post gegeben worden sei.

1.2. Gegen diesen ihr am 25. September 2001 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. Oktober 2001 (und damit rechtzeitig) mittels e-mail bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin wird - soweit es den Umstand der Verspätung betrifft - angeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen sei, was auch durch Zeugen bestätigt werden könne.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 933-10-9866843; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.2. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG ist das Rechtsmittel des Einspruches gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Rechtsmittelwerberin die angefochtene Strafverfügung am 18. Juli 2001 zugestellt wurde und die Abholfrist am 19. Juli 2001 begonnen hat; die Zweiwochenfrist des § 49 Abs. 1 VStG endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 2. August 2001. Tatsächlich wurde der Einspruch aber erst am 9. August 2001 zur Post gegeben.

Wenn die Rechtsmittelwerberin nunmehr (erst) in ihrer Berufung vorbringt, "zur Zeit der Zustellung der Strafverfügung jedoch nicht in Linz" gewesen zu sein und damit einen Zustellmangel i.S.d. § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG geltend machen will, so ist sie darauf zu verweisen, dass sie bereits mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 16. August 2001, Zl. 933/10-9866843, dazu aufgefordert worden war, anzugeben, wann sie wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, sowie "diesbezüglich Beweismittel vorzulegen.

Dem hat die Beschwerdeführerin jedoch bis dato nicht entsprochen. Denn allein durch die bloß unsubstanziierte Behauptung, zum Zustellzeitpunkt nicht an der Abgabestelle gewesen zu sein und hiefür - (trotz entsprechender behördlicher Aufforderung) nicht namentlich benannte - Zeugen beibringen zu können, wird nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Ortsabwesenheit nicht hinreichend nachgewiesen (vgl. z.B. VwGH v. 11. September 1985, 85/03/0056; v. 28. September 1995, 95/17/0072; u.v.a.).

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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