Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300239/2/WEI/Bk

Linz, 07.07.1999

VwSen-300239/2/WEI/Bk Linz, am 7. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der R, vom 17. August 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. August 1998, Zl. Sich 96-1012-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 3 lit e) Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 23.12.1995 um 01:45 Uhr im Hause K in mit einer männlichen 'Kundschaft' einen Geschlechtsverkehr gegen Entgelt vollzogen, obwohl mit Verordnung des Marktgemeindeamtes S vom 26.09.1991 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution die Anbahnung und Ausübung der Prostitution im Hause K verboten wurde und seither rechtskräftig verboten ist."

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 2 Abs 3 lit e) Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs 2 lit b) Oö. PolStG eine Geldstrafe von S 8.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 800,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 13. August 1998 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 17. August 1998, die am 21. August 1998 bei der belangten Behörde einlangte. Die Bwin beruft sich auf ein ihr am 13. August 1998 zugestelltes Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates, mit dem ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden wäre. Im neuen Straferkenntnis der belangten Behörde gehe es um die gleiche Sache, in der die Voraussetzungen für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale abermals nicht nachgewiesen worden seien.

1.3. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten mit Schreiben vom 24. August 1998, eingelangt am 27. August 1998, mit der Bemerkung vorgelegt, daß ihr kein h. Erkenntnis bekannt sei, mit dem ein gegen die Bwin eingeleitetes Strafverfahren eingestellt wurde.

Dazu ist anzumerken, daß mit dem h. Erkenntnis vom 7. August 1998, Zlen. VwSen-240301/4/WEI/Bk und VwSen-240302/3/WEI/Bk, das gegen die Bwin auf Grund des gleichen Sachverhaltes ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 1997, Zl. SanRB 96-7-1996, wegen idealkonkurrierender Verwaltungsübertretungen nach dem § 4 Abs 2 AIDS-Gesetz 1993 und nach dem § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz iVm § 1 der V BMGU, BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993 wegen unzureichender Tatanlastung und Spruchfassung aufgehoben und die Strafverfahren eingestellt wurden.

2. Im angefochtenen Straferkenntnis ging die belangte Behörde davon aus, daß die Bwin am 23. Dezember 1995 um 01.45 Uhr im Hause K, mit dem Gast K den Geschlechtsverkehr durchführte, wobei sie aber durch eine Gendarmeriekontrolle gestört wurden. Osterer gab als Zeuge vernommen an, daß er für eine halbe Stunde mit Geschlechtsverkehr S 1.500,-- bezahlt hatte. Als die Gendarmerie kam, hätte die Bwin ihm noch einzureden versucht, daß er sich als ihr Freund ausgeben sollte. Auch der Zeuge L wußte davon, daß im oben bezeichneten Haus die Prostitution angebahnt und ausgeübt wird.

Die Bwin nahm zu den ihr bekanntgegebenen Beweisergebnissen nicht Stellung. Anläßlich ihrer vorangegangenen Einvernahme vom 5. Februar 1996 behauptete sie, daß O ihr Freund gewesen wäre und daß sie kein Geld von ihm verlangt hätte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im § 31 Abs 2 VStG bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Wenn ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später eingetreten ist, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Im vorliegenden Fall hat die der Bwin angelastete strafbare Tätigkeit am 23. Dezember 1995 gegen 01.45 Uhr stattgefunden. Das strafbare Verhalten war noch am gleichen Tag abgeschlossen, ein Erfolg hatte nicht einzutreten. Seit dem genannten Zeitpunkt sind mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil durch den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 3 Satz 1 VStG ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit des angelasteten Verhaltens aufgehoben hat.

Die belangte Behörde hat erst nach mehr als 2 1/2 Jahren ein Straferkenntnis erlassen. Dem Oö. Verwaltungssenat verblieben weniger als vier Monate, um ein Berufungsverfahren durchzuführen und zu entscheiden. Auf Grund zahlreicher anderer Berufungs- und sonstiger Geschäftsfälle war es dem Oö. Verwaltungssenat nicht möglich, innerhalb der gegenständlichen Strafbarkeitsverjährungsfrist den Berufungsfall zu erledigen.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

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