Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130314/2/Kei/An

Linz, 23.09.2002

VwSen-130314/2/Kei/An Linz, am 23. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der U M, M,H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. April 2002, Zl. 933/10-1716361 ua., zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "§ 49 VStG" gesetzt wird "§ 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG", keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit den Strafverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Zlen. 933-10-1723859, 1734604, 1734862, 1737511,1740348, 1716361, 1716394, 1734477, 1701064, 9860149, 9860633, 9860668, 9860746, 9860919, 9860968, 9880359, 9888912, 9890159, 9890221, 9890429, 9890795, 9890930, 9892782, jeweils vom 8. Februar 2002, Strafen verhängt. Gegen diese Strafverfügungen hat die Bw Einsprüche erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. April 2002, Zl. 933/10-1716361 ua., wurden die oa. Einsprüche als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Die Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Gegen die am 4.4.2002 übernommene Ablehnung meines Einspruches vom 26..2002 erhebe ich fristgerecht EINSPRUCH.

Strafverfügung: 933-10-1723859, 1734604, 1734862, 1737511, 1740348, 1716361, 1716394, 1734477, 1701064, 9860149, 9860633, 9860668, 9860746, 9860919, 9860968, 9880359, 9888912, 9890159, 9890221, 9890429, 9890795, 9890930, 9892782.

Bei der in den Strafverfügungen angeführten Adresse handelt es sich weder um meinen Wohnsitz noch um eine Zustelladresse, daher ist eine Hinterlegung an dieser Adresse nicht möglich und kann daher auch keine Rechtsgültigkeit haben.

Die oben angeführten Strafverfügungen wurden am 12.2.2002 ohne vorherige Hinterlegung übernommen und habe daher auch fristgerecht Einspruch erhoben."

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 29. April 2002, Zlen. 933/10-1723859, 1734604, 1734862, 1737511, 1740348, 1716361, 1716394, 1734477, 1701064, 9860149, 9860633, 9860668, 9860746, 9860919, 9860968, 9880359, 9888912, 9890159, 9890221, 9890429, 9890795, 9890930, 9892782, Einsicht genommen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

§ 7 Zustellgesetz lautet:

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

3.2. Die Bw hat die gegenständlichen Strafverfügungen am 11. Februar 2002 persönlich übernommen. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis.

Da die Bw die gegenständlichen Strafverfügungen am 11. Februar 2002 persönlich übernommen hat, gilt die Zustellung dieser Strafverfügungen als mit 11. Februar 2002 bewirkt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die in Punkt 3.1. wiedergegebene Bestimmung des § 7 Zustellgesetz hingewiesen.

Die Einsprüche gegen die gegenständlichen Strafverfügungen wurden - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrungen - erst am 26. Februar 2002 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf den Briefkuverts. Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war jeweils der 25. Februar 2002 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist sind die gegenständlichen Strafverfügungen mit Ablauf des 25. Februar 2002 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem OÖ. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der gegenständlichen Strafverfügungen - verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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