Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130316/2/Kei/An

Linz, 13.09.2002

VwSen-130316/2/Kei/An Linz, am 13. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G G, I, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 25. März 2002, Zl. VerkR96-4737-2-2001-Wam, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Zwischen "2001" und "das Kraftfahrzeug" wird gesetzt "um 15.05",

    statt "Rechtsvorschrift" wird gesetzt "Rechtsvorschriften",

    die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten

    "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz" und

    die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit a Oö. Parkgebührengesetz".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 4,20 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 21. Mai 2001 das Kraftfahrzeug, Marke M, mit dem Kennzeichen in M, S, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und haben sohin die Parkgebühr hinterzogen.

Dieser Sachverhalt wurde am 21. Mai 2001 um 15.05 Uhr von einem von der Stadtgemeinde Mattighofen bestellten Parkraumüberwachungsorgan festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 6 Abs. 1 lit. a Oö. PGG 1988 i. V. m. der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 26. Juni 1991, 144/1 u. 2-1991.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 21,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß § 6 Abs 1 lit. a Oö. PGG 1988.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 2,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet) zu zahlen.

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 23,10 Euro.

(Der Betrag von 23,10 Euro entspricht 317,86 Schilling)".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es handelt sich bei der ganzen Angelegenheit nur um eine fehlerhafte Information meines ehemaligen Arbeitgebers an Sie, deren ich zum Opfer gefallen bin. Ich habe nämlich nach Erhalt Ihrer beiden Straferkenntnisse bei der Firma G Recherchen angestellt, und die hat mir zugestanden, daß sie einen Fehler gemacht hat. Nachdem in nun Opfer dieses Fehlers bin, rät mir mein Anwalt, gegen diese beiden Bescheide Berufung zu erheben, was ich hiermit tue.

Die Begründung für diese Berufung habe ich hoffentlich genauest angegeben; und ich wiederhole mich, ich bin nicht gefahren.

Der Fahrer des PKWs war ganz ein anderer, wie sich nun herausgestellt hat. Fragen Sie doch meinen ehemaligen Arbeitgeber, der wird Ihnen das bestätigen.

Mein Anwalt hat mir weiters noch geraten, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, was ich hiermit ebenfalls tue, damit ich nicht noch weiter in dieses Schlamassel komme, was ich gar nicht zu vertreten habe.

Der Fehler, der meinem ehemaligen Arbeitgeber da passiert ist, darf nicht von mir bezahlt werden, auch werde ich keine Ersatzfreiheitsstrafe akzeptieren. Ich habe meinen ehemaligen Arbeitgeber auch bereits aufgefordert, die Aussage, die er gemacht hat, auch zu widerrufen, was er zugesagt hat.

Ich beantrage aus diesem Grund, die beiden Straferkenntnisbescheide aufzuheben. Ich kann Ihnen außerdem noch beweisen, daß ich an den bewußten Tagen des Parkraumüberwachungsvergehens gar nicht in M bzw. in B gewesen bin. Auch das ist nunmehr ein Ergebnis meiner jüngsten Recherchen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Mai 2002, Zl. VerkR96-4337-2-2001-(Ms), Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Anzeige des Stadtamtes Mattighofen und auf Grund der mit 19. Februar 2002 datierten Lenkerauskunft der Firma G. In dieser Lenkerauskunft wurde zum Ausdruck gebracht, dass im gegenständlichen Zusammenhang der Bw der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen ist.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva. Erkenntnisse). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die im gegenständlichen Zusammenhang gemäß § 31 Abs.2 VStG ein Jahr betragen hat, wurde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag ist nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zuständig. In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 71 und 72 AVG iVm § 24 VStG hingewiesen.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 21 Euro ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 4,20 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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