Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130321/2/SR/Ri

Linz, 10.10.2002

VwSen-130321/2/SR/Ri Linz, am 10. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. G G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, Sstraße , L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 29. Juli 2002, Zl. 933/10-1757033, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 5.12.2001 von 16:53 bis 17.23 Uhr in L, Dgasse gegenüber Haus Nummer das mehrspurige Kraftfahrzeug, MERCEDES, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einem Halten- und Parken verboten - ausgenommen Ladetätigkeit innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Durchführung einer Ladetätigkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt und sind damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en)

§§ 1,2,3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit. a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F.

Strafausspruch

Es wird über Sie eine Geldstrafe von € 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 lit.a) Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafverfahren (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 47,30 Euro."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 30. Juli 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der vom Parkgebühren-Aufsichtsorgan der Überwachungsfirma Group4 Securitas Austria AG wahrgenommene Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei, während demgegenüber nicht zutreffe, dass eine Kurzparkzone durch eine innerhalb derselben gelegenen Halte- und Parkverbotszone unterbrochen werde. Die Halteverbotsordnung mit einem kleineren, innerhalb einer Kurzparkzone liegenden räumlichen Anwendungsbereich würde die Zonenverordnung nicht als lex specialis zurückdrängen.

2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. vor, dass keine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone vorliegen würde. Weiters wäre der Tatort nicht innerhalb der Kurzparkzone gelegen, sondern hätte sich im Bereich eines Halte- und Parkverbotes, ausgenommen Ladetätigkeit, befunden.

Im Übrigen ermangle es jedenfalls an einem vorwerfbaren Verschulden, weil aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Umstand der Gebührenpflichtigkeit nicht erkennbar gewesen sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-1757033; da der Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs.1 iVm § 3 Abs.1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 i.d.F. 2001/14 vom 30. Juli 2001, im Folgenden: Parkgebührenverordnung) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs.1 lit.b Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und 28 StVO 1960.

Gemäß § 5 lit.d Oö. Parkgebührengesetz und § 4 lit. d der Parkgebühren-verordnung ist die Parkgebühr für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 25 Abs.1 StVO 1960 kann die Behörde im Wege der Festlegung einer Kurzparkzone "das Parken zeitlich beschränken".

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 gilt als Halten im Sinne dieses Bundesgesetzes eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62). Gemäß § 2 Abs.1 Z28 StVO 1960 gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z27 angeführte Zeitdauer.

4.2. Hier ist zu prüfen, ob die Wirksamkeit einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch eine innerhalb derselben gelegene Halte- und Parkverbotszone (ausgenommen Ladetätigkeit) zurückgedrängt wird und ob für den Tatortbereich überhaupt eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet worden ist.

4.2.1. Zurückdrängung einer Rechtsnorm durch die andere:

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1965, B 210/65 (= ZVR 1966, 272) heißt es: "Das Gesetz enthält ..... keine Bestimmung, wonach innerhalb einer Kurzparkzone nicht noch weitergehende" - speziellere - "Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürften. Die belangte Behörde hat mit Recht erwähnt, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben", wenngleich umgekehrt "das Gebiet der Kurzparkzone ..... durch weitere Verkehrsbeschränkungen nicht unterbrochen" wird.

Diese Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes sind vor dem Hintergrund der Prüfung einer Verordnung auf einen Kundmachungsmangel zu sehen und bedeuten nur, dass im Interesse der Verwaltungsvereinfachung dann, wenn innerhalb einer Kurzparkzone eine andere Verkehrsbeschränkung verordnet wird, die Aufstellung zusätzlicher Verkehrszeichen (nämlich hinsichtlich dieses besonderen Beschränkungsbereiches "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 lit.a Z13e StVO 1960 einerseits bzw. zu deren nachfolgender Weiterführung jenes nach § 52 lit.a Z13d StVO) entbehrlich ist; zur Frage, ob in der Halte- und Parkverbotszone Gebührenpflicht besteht, ist damit freilich nichts ausgesagt.

Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 5152/1965) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. im Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 81/17/0168) ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzparkzone weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürften, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Das Verhalten des sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellenden Lenkers wäre daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar.

Diese Auffassung wurde im juristischen Schrifttum kritisiert (Messiner, Parkometerabgabe innerhalb von in Kurzparkzonen gelegenen Ladezonen, ZVR 1981, 363; Knobl, Verkehrsbeschränkungen in Kurzparkzonen, ZVR 1990, 193 ff; Benes-Messiner, StVO, 453 Anm. 6).

Knobl hat am angeführten Ort beispielsweise ausgeführt, dass "Rundumbeschilderungen" für ein bestimmtes Gebiet primär aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommen werden und nicht um die darin befindlichen Verkehrsbeschränkungen in ihrer Anwendbarkeit zurückzudrängen, zu beseitigen oder gar in ihrer Geltung aufzuheben. Im Ergebnis drängt für Knobl "eine Halteverbotsverordnung als lex specialis, egal ob sie vor oder nach Ingeltungtreten einer ihren örtlichen Anwendungsbereich gänzlich umschließenden Kurzparkzonenverordnung kundgemacht wurde, letztgenannte für ihren räumlichen Anwendungsbereich zurück".

4.2.2.: Halte- und Parkverbotszone eine Enklave innerhalb einer Kurzparkzone:

Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 27.4.1995, Zl. 92/17/0300 aus, dass er "in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass es für die Abgabenpflicht ohne rechtliche Relevanz sei, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen werde die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 84/17/0076, u.v.a.; vgl. auch VfSlg. 5152/1965 sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1994, B 1337/94-4)."

Im angesprochenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1968, VfSlg. 5859/1968 verwiesen. Dieses enthält folgenden Rechtssatz: "Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder."

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit auch das Oö. Parkgebührengesetz als ein Abgabengesetz im Sinne des F-VG 1948 zu betrachten, das, soweit nicht ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, lediglich der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "An der Verpflichtung zur Geldleistung an die Gebietskörperschaft in der Art einer Abgabe, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Verkehrsfläche eine solche einer Kurzparkzone zu sein hat. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, nicht aber wegen Zuwiderhandelns gegen ein Halte- oder Parkverbot nach der StVO 1960 (vgl. sinngemäß VfSlg. 5859/1968). Wie der Verfassungsgerichtshof in Slg. 12668/1991 dargelegt hat, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, wird (kompetenzrechtlich unbedenklich) die Abgabenpflicht - als ein Sachverhaltselement - an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone geknüpft. Damit löst eine Kurzparkzonenverordnung einerseits (bestimmte) straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits (davon verschiedene) abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Rechtsfolgenbereich nach der StVO 1960 etwa ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht. Wenn der (Landes-) Gesetzgeber die Abgabenpflicht auf das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges - lediglich - in einer Kurzparkzone abstellt, so verfolgt er offenbar AUCH das Ziel, den zur Befriedigung des Bedarfes an Parkplätzen nicht mehr hinreichenden Parkraum zu rationieren; dies durchaus zulässigerweise, weil an der Einordnung einer Geldleistungsverpflichtung als Abgabe nichts ändert, dass der Gesetzgeber neben fiskalischen auch andere Zwecke verfolgt (vgl. etwa VfSlg. 10403/1985 und die dort zitierte umfangreiche Vorjudikatur)".

Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.

Die historische Interpretation des § 25 Abs.1 StVO 1960 ergibt eindeutig, dass Kurzparkzonen sich nicht auf Halteverbotsbereiche erstrecken dürfen und können (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 22 BlgNR 9. GP, 57; Laurer, Zuständigkeit zur Erlassung eines Parkometergesetzes, ÖJZ 1969, 478, mit Verweis auf einen Entwurf des Handelsministeriums zur 3. StVO-Novelle).

Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) auszuschreiben.

Das Klammerzitat stellt eine deklaratorische Verweisung dar. Auch wenn sie nicht konstitutiv ist, kann der Begriff "Kurzparkzone" nur durch Rückgriff auf die StVO 1960 ermittelt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber dem Begriff "Kurzparkzone" ein anders gelagertes Begriffsverständnis zugesonnen hat.

Gemäß § 25 Abs.1 StVO ist unter "Kurzparkzone" u.a. ein bestimmtes Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen das Parken auf Straßen zeitlich beschränkt ist. Die Kurzparkzonenermächtigung darf sich somit nicht auf Bereiche - gesetzlicher oder verordneter - Verbote erstrecken, weil § 25 Abs.1 StVO als Verordnungsermächtigung - ausgehend vom Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung - teleologisch reduziert werden muss. Damit bezieht sich diese Ermächtigung nur mehr auf jene Straßen-, Strecken- oder Gebietsteile, die nicht bereits von Halte- und/oder Parkverboten erfasst sind (Knobl, a.a.O.; VwSen 130167/2/Gf/Km vom 10. Jänner 1997). Die Gemeinden sind somit nur ermächtigt, eine Kurzparkzonenverordnung ausschließlich für jene Teile eines bestimmten Gebietes zu erlassen, auf denen das Parken auf Straßen an sich erlaubt ist. Nur dort, wo das Parken erlaubt ist, kann eine Parkzeitbeschränkung verbunden mit einer Abgabenpflicht vorgesehen werden.

Auch vermag die Anordnung des § 1 Abs.1 und 2 Oö. Parkgebührengesetz, das die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für das "Abstellen", d.i. "das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und 28 StVO" auszuschreiben, nichts zu ändern, weil diese landesgesetzliche Bestimmung ja ihrerseits vollinhaltlich auf der wie oben dargestellten bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs.1 StVO beruht.

4.3. In der gegenständlichen Verordnung, die sich auf § 25 Abs.1 StVO 1960 bezieht, wird das "Parken zeitlich beschränkt". Weiters ist in der Verordnung ausgeführt: "Bestehende anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken werden hiedurch nicht aufgehoben".

Schon aus dem Verordnungstext ist erschließbar, dass zwar das Parken auf Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes zeitlich beschränkt wird, aber nur dort, wo nicht bereits anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken bestehen.

Die Strafbarkeit wegen einer Verletzung der Gebührenpflicht kann nur dann zum Tragen kommen, wenn das Abstellen des Fahrzeuges grundsätzlich erlaubt und so das Entstehen dieser Pflicht überhaupt rechtlich möglich ist.

Nach dem zuvor Dargestellten ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Halte- und Parkverbotszone nicht von der "Kurzparkzonenverordnung" umfasst worden ist, da erstere innerhalb des angeführten Gebietes eine Enklave bildet. Das abgestellte Kraftfahrzeug des Bw unterlag von vornherein keiner Gebührenpflicht. Der Bw hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebühren-gesetz iVm § 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung nicht tatbestandsmäßig gehandelt

4.4. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen, ohne dass es noch eines weiteren Eingehens auf die Frage der Schuldhaftigkeit der Verhaltensweise des Bw bedurfte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Kurzparkzone, Normenkonflikt

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