Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130325/2/SR/Ri

Linz, 24.10.2002

VwSen-130325/2/SR/Ri Linz, am 24. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des G D, Kstraße, L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 9. 10. 2002, Zl. 933/10-1828613 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 (im Folgenden: PGebG), zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 6 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
  3. Rechtsgrundlagen:

    Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

    zu II.: § 64 VStG.

    Entscheidungsgründe:


    1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt von Linz wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

    "I. Tatbeschreibung

    Sie haben am 14.5.02 von 08.31 bis 09.02 Uhr in L, Fstraße vor Haus Nr. das mehrspurige Kraftfahrzeug, S, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

    II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

    §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988

    §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

  4. Strafausspruch
  5. Es wird über Sie eine Geldstrafe von € 30,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46,2 Stunden verhängt.

    Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

  6. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 3,-- zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 33,--."

2. Gegen dieses dem Bw am 10. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat aufgrund der Angaben des Bw den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Da der Bw im Verfahren nicht glaubhaft machen hätte können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, sei sein Verhalten zumindest als fahrlässig zu bewerten gewesen. Betreffend der Strafhöhe hat die Behörde erster Instanz § 34 Z.2 StGB als besonderen Milderungsgrund berücksichtigt. Bei der Strafbemessung ist sie von einem Einkommen von 1500 Euro und dem Fehlen von Sorgepflichten ausgegangen.

2.2. Der Bw hat das Vorliegen des objektiven Tatbestandes nicht bestritten. Zur Schuldfrage hat er u.a. ausgeführt, dass nicht eine Fahrlässigkeit von ihm sondern eine des behandelnden Arztes vorgelegen sei. Er wäre in seiner Tätigkeit als Gendarm des GP E täglich mit solchen Verwaltungsübertretungen konfrontiert, weshalb er sehr wohl einsichtig und besonnen wäre. Auch würde er die gebotene Sorgfalt an den Tag legen. Hätte ihm der behandelnde Arzt mitgeteilt, dass neben der "eigentlichen raschen Röntgenuntersuchung er auch eine ca. 30-minütige Infusion" bekommen würde, dann wäre er nicht selbst mit dem Auto gefahren. Weiters wäre er sich auch bewusst, dass eine solche Behandlung länger dauern würde und dabei auch die 90-minütige Parkdauer überschritten worden wäre. Da er noch nie eine solche Behandlung erhalten habe, hätte er auch über diese Vorgehensweise nicht Bescheid gewusst.

Sollte die Behörde an dem Straferkenntnis festhalten, so würde er Berufung gegen die Strafhöhe einlegen.

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw hat das gegenständliche Kraftfahrzeug am 14. Mai 2002 kurz vor 07.45 Uhr am Tatort abgestellt und sich anschließend in die nahegelegene Arztpraxis begeben. In dieser hat er sich von 07.15 bis 09.15 Uhr aufgehalten. Da sich der Bw einer Röntgenuntersuchung unterziehen musste, hatte er einen Termin für 08.15 Uhr vereinbart. Im Einspruch und der gleichlautend abgegebenen Stellungnahme hat der Bw lediglich von "einer Behandlung, die so lange gedauert hat" gesprochen. Erstmals in der Berufung hat der Bw die "Behandlung" als "rasche Röntgenuntersuchung und 30-minütige Infusion" beschrieben.

Beim Tatort handelt es sich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Gebührenpflicht besteht von Montag bis Freitag, von 08.00 bis 18.30 Uhr, an Samstagen von 08.00 bis 12.00 Uhr. Die höchstzulässige Parkdauer ist mit 90 Minuten festgesetzt.

3.2. Das objektiv tatbestandsmäßige Verhalten wird nicht bestritten.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der dem Bw zur Last gelegte Tatbestand ist in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen und wird auch von dem Bw nicht bestritten.

Die Ausführungen des Bw gehen in die Richtung, dass kein Verschulden vorläge. In eventu wird Strafreduzierung beantragt.

4.2. Dass der Bw den objektiv vorliegenden Tatbestand auch zu verantworten hat, wird im Einklang mit der Erstbehörde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates geteilt. Diesbezüglich wird die Begründung der Erstbehörde nicht für unschlüssig empfunden.

Im Gegensatz dazu konnte der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Seinem Vorbringen, dass er sehr wohl einsichtig und besonnen ist und auch die gebotene Sorgfalt an den Tag legt, weil er als Gendarmeriebeamter täglich mit derartigen Verwaltungsübertretungen konfrontiert wird, kann nicht gefolgt werden. Die weitere Begründung - Fahrlässigkeit des Arztes durch Unterlassung einer entsprechenden Aufklärung über Umfang und Behandlungsdauer - kann mangelndes Verschulden nicht begründen.

Als Untersuchungs- bzw. Behandlungsbeginn war 08.15 Uhr vorgesehen. Trotz dieser Terminvereinbarung, hat der Bw sein Kraftfahrzeug am Tatort ohne Entrichtung der Parkgebühr kurz vor 07.45 Uhr abgestellt, obwohl er gewusst hat, dass für die gegenständliche Örtlichkeit ab 08.00 Uhr Gebührenpflicht besteht und die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein kann. Auf ein glaubwürdiges Vorbringen hätte allenfalls dann geschlossen werden können, wenn der Bw die Parkgebühr zumindest für jenen Zeitraum entrichtet hätte, der erwartungsgemäß durch die Untersuchung benötigt worden wäre. Da der Bw überhaupt keinen Parkschein gelöst und somit keine Parkgebühr entrichtet hat, war auf seine weiteren Ausführungen betreffend der Nichtvorhersehbarkeit der Behandlungsdauer nicht mehr einzugehen. Der Bw hat somit zumindest fahrlässig gehandelt.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist. Ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz kann nicht festgestellt werden. Die bei der Strafbemessung vorgenommene Schätzung blieb in der Berufungsschrift unbestritten.

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.


5. Die Kosten waren spruchgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum