Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130326/2/SR/An

Linz, 04.11.2002

VwSen-130326/2/SR/An Linz, am 4. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des A G, N, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 3.9.2002, Zl. 933/10-1810652 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 (im Folgenden: Oö. ParkGebG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 7,20 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:


1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 11.2.02 von 15:39 bis 15:53 Uhr in L, Vstraße gegenüber Haus Nummer das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 36,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 3,60-- zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 39,60--."

2. Gegen dieses dem Bw am 6. September 2002 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat aufgrund der Angaben des Aufsichtsorgans und des Bw den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Da der Bw im Verfahren nicht glaubhaft machen hätte können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, sei sein Verhalten zumindest als fahrlässig zu bewerten gewesen. Betreffend der Strafhöhe hat die Behörde erster Instanz die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt. Bei der Strafbemessung ist sie von einem Einkommen von 1.500 Euro und dem Fehlen von Sorgepflichten ausgegangen.

2.2. Der Bw hat ohne konkrete Ausführungen zu machen, das Vorliegen des objektiven Tatbestandes bestritten. Zur Schuldfrage hat er u.a. ausgeführt, dass er den Feststellungen der Behörde erster Instanz nicht folgen könne und "kein Verschulden empfinde". Abschließend wurde die Höhe der Pension mit 1.542,13 Euro bezeichnet und auf die Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter (20.11.1989 geb.) hingewiesen.

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw hatte das gegenständliche Kraftfahrzeug am 11. Februar 2002, vor 15.39 Uhr am spruchgemäß angelasteten Tatort abgestellt und die Parkgebühr bis 15.39 Uhr entrichtet. Von 15.39 bis 15.53 Uhr war das o.a. Kraftfahrzeug in der genannten Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Beim Tatort handelt es sich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Gebührenpflicht besteht von Montag bis Freitag, von 08.00 bis 18.30 Uhr, an Samstagen von 08.00 bis 12.00 Uhr. Die höchstzulässige Parkdauer ist mit 90 Minuten festgesetzt.

Der Bw ist in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten und hat für seine minderjährige Tochter zu sorgen. An monatlicher Pension bezieht der Bw 1.542,13 Euro.

3.2. Der Bw hat das objektiv tatbestandsmäßige Verhalten zwar in der Berufungsschrift ohne konkretisierende Angaben bestritten, jedoch im Verfahren vor der Behörde erster Instanz eingestanden, dass er zum Zeitpunkt der Amtshandlung des Aufsichtsorgans über keinen gültigen Parkschein verfügt hat (argum.: "..... den Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ... innerhalb der Toleranzfrist von 10 Minuten verlassen ...").

Aus der Aktenlage lässt sich daher eindeutig ableiten, dass der Bw zum Zeitpunkt der Amtshandlung seiner Gebührenpflicht nicht nachgekommen ist.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs.1 lit. a Oö. ParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220,-- Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs.1 Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Parkgebührenverordnung) wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen eine Parkgebühr ausgeschrieben, wobei gemäß § 3 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. ParkGebG ist die Höhe der Parkgebühr durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei sie nicht niedriger als mit 22 Cent und nicht höher als mit 73 Cent für jede angefangene halbe Stunde veranschlagt werden darf; durch § 2 Abs.1b Parkgebührenverordnung wurde die Höhe der Parkgebühr mit 50 Cent für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt.

Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs.1 Parkgebührenverordnung bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtraum zu entfernen sind.

4.1. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass der Berufungswerber zwar zunächst einen Parkschein für 60 Cent - Gebührentrichtung bis 15.38 Uhr - gelöst, im Anschluss daran jedoch die Parkzeit überschritten hat.

Strittig ist ausschließlich die Dauer der Parkzeitüberschreitung. Das Vorbringen des Aufsichtsorgans betreffend der Tatbestandsmäßigkeit ist aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar. Darüber hinaus ist schon aus der Anzeige erkennbar, dass der Bw die Organstrafverfügung nicht angenommen hat (siehe Vermerk in der Anzeige). Es gibt keinen erkennbaren Grund, um an den zeugenschaftlichen Aussagen des Aufsichtsorgans zu zweifeln.

Die Ansicht des Bw, dass die "Toleranzfrist von 10 Minuten" noch nicht abgelaufen gewesen sei, ist nicht geeignet, die objektive Tatbestandsmäßigkeit zu beseitigen. Selbst wenn man dem Vorbringen des Bw folgen und nicht von einer Überschreitung der "10 Minuten Toleranzfrist" sondern von einer Überschreitung unter 10 Minuten ausgehen würde, wäre für den Bw nichts gewonnen, da auch das Parken für die behauptete Zeit der Gebührenpflicht unterliegt.

Es liegt somit ein tatbestandmäßiges Handeln iSd. § 6 Abs.1 lit.a Oö. ParkGebG i.V.m. § 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung vor.

Die weiteren Ausführungen des Bw gehen in die Richtung, dass er kein Verschulden empfinde. Eine Begründung, warum ihn kein Verschulden treffen soll, liefert der Bw nicht. Seine Schilderungen legen lediglich die weitere Amtshandlung aus seiner Sicht dar. Damit gelingt es ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die festgesetzte Geldstrafe auch unter Einbeziehung der geändert dargestellten Verpflichtungen durchaus tat- und schuldangemessen ist. Ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz kann nicht festgestellt werden. Die bei der Strafbemessung vorgenommene Schätzung wurde vom Bw soweit korrigiert, als seine Pension geringfügig höher anzusetzen ist und er entgegen der Annahme der Behörde erster Instanz Sorgepflicht für eine minderjährige Tochter hat. Dieser Umstand wirkt sich aber im Hinblick auf die geringfügige Geldstrafe - diese beträgt nicht einmal ein Fünftel der Höchststrafe - und die monatliche Pension von über 1.500 Euro nicht dahingehend aus, dass die verhängte Geldstrafe zu reduzieren gewesen wäre.

Da das Tatverhalten des Beschuldigten auch keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.


5. Die Kosten waren spruchgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Toleranzgrenze

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum