Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130346/2/BMa/Ka

Linz, 25.07.2003

 

 

 VwSen-130346/2/BMa/Ka Linz, am 25. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der Frau MN, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. Juni 2003, Zl. VerkR96-3785-1-2002-Hol, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. Juni 2003, Zl. VerkR96-3785-1-2002-Hol, wurde der Einspruch der Rechtsmittelwerberin gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 11. September 2002, Zl. VerkR96-3785-1-2002, mit der über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt wurde, weil sie am 25. April 2002 um ca. 16:34 Uhr ihr KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am Oberen Stadtplatz von Schärding abgestellt habe, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einspruchsfrist bereits am 14. Oktober 2002, 24:00 Uhr, abgelaufen gewesen, der Einspruch jedoch erst am 18. Oktober 2002 zur Post gegeben worden sei.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 6. Juni 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. Juni 2003 (und damit rechtzeitig) zur Post gegebene Berufung. Darin wird auf den Umstand der Verspätung nicht eingegangen, es wurde jedoch von der Berufungswerberin vorgebracht, es sei ihr nicht möglich gewesen, einen Parkschein zu lösen, weil sie sich um ihr Kind, das an Brechdurchfall gelitten habe, gekümmert habe.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Zl. VerkR96-3785-1-2003-Hol; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist das Rechtsmittel des Einspruches gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Rechtsmittelwerberin die angefochtene Strafverfügung spätestens am 30. September 2002 zugestellt wurde (ein Datum der ordnungsgemäßen Ausfolgung ist auf dem internationalen Rückschein nicht ersichtlich, jedoch ist dieser am 1. Oktober 2002 wieder bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangt); die Zweiwochenfrist des § 49 Abs.1 VStG endet daher grundsätzlich mit Ablauf des 14. Oktober 2002. Tatsächlich wurde der Einspruch aber erst am 18. Oktober 2002 zur Post gegeben.

Damit wurde der Einspruch zu Recht, weil verspätet, zurückgewiesen. Ein Eingehen auf das Vorbringen der Berufungswerberin, das sich nicht mit der Frage der Rechtzeitigkeit auseinandersetzt, erübrigt sich daher.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 
 

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