Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130349/2/BMa/Ka

Linz, 25.07.2003

 VwSen-130349/2/BMa/Ka Linz, am 25. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn Dr. RN, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Juni 2003, Zl. 110756, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 8,72 Euro, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
 
 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Juni 2003, Zl. 110756, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43,60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 21. Dezember 2001 um 12:04 Uhr sein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe,

ohne die hiefür entsprechende Parkgebühr entrichtet zu haben, da die vom Rechtsmittelwerber bezahlte Parkzeit am 21. Dezember 2001 bereits um 11:48 Uhr abgelaufen sei; dadurch habe er eine Übertretung der §§ 1, 4 und 6 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 1 bis 4, 6, 7 und 9 der Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 16. Juni 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Juni 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, es sei auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Organs der Fa. Ö als erwiesen anzusehen, dass die Gültigkeit des vom Rechtsmittelwerber gelösten Parkscheines zum Zeitpunkt der Betretung bereits abgelaufen gewesen sei.

 

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der maßgebliche Sachverhalt einer geringfügigen Parkzeitüberschreitung werde von ihm nicht bestritten. Diese habe am fraglichen Tag um 11:48 Uhr geendet. Unter Berücksichtigung einer "Toleranzzeit" von 10 Minuten hätte die Abfahrt um 11:58 Uhr erfolgen müssen. Er habe sein KFZ im Bereich des Rathauses abgestellt, um die BAWAG aufzusuchen. In Anbetracht der bevorstehenden Währungsumstellung hätten sich in der Zweigstelle der genannten Bank mehrere Personen befunden, wobei er angenommen habe, sein Anliegen innerhalb der bezahlten Parkzeit erledigen zu können. Letztlich habe er dieses Ziel unter Berücksichtigung einer "Toleranzzeit" von 10 Minuten um einige Minuten überschritten. Er habe Einspruch gegen die Organstrafverfügung erhoben, da er diese aufgrund der Geringfügigkeit seines Verschuldens für unangemessen hoch erachte. Gegen die daraufhin folgende Strafverfügung vom 13. Mai 2002 habe er mit Eingabe vom 21. Mai 2002 einen Einspruch wegen der Strafe erhoben. Aufgrund dieses Einspruchs sei das angefochtene Straferkenntnis vom 10. Juni 2003 ergangen, welches sich nicht mit der Geringfügigkeit seines Verschuldens (Überschreitung der bezahlten Parkzeit um nur wenige Minuten) auseinander gesetzt habe. Überdies sei die Behauptung der Behörde unrichtig, es hätte zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr keine Gebührenfreiheit bestanden.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Verhängung einer bloßen Ermahnung beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Steyr zu Zl. 110756; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 lit.a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

 

Nach § 6 Abs.1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens des KFZ fällig.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wird vom Beschwerdeführer selbst gar nicht bestritten, dass er im Zeitraum von 11:48 Uhr bis 12:04 Uhr die fällige Parkgebühr nicht entrichtet gehabt hatte; in diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich und bedarf es keiner weiteren Prüfung der diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen des Berufungswerbers einerseits und der belangten Behörde andererseits, ob zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr die Gebührenpflicht nicht bestanden hatte, da auch für den Zeitraum von 11:48 Uhr bis 12:00 Uhr die fällige Parkgebühr nicht entrichtet wurde; er hat daher tatbildlich im Sinn der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

4.3. Auf der Ebene des Verschuldens bringt der Rechtsmittelwerber allerdings vor, er hätte angenommen, seine Bankgeschäfte innerhalb der bezahlten Parkzeit erledigen zu können, es hätten sich jedoch in Anbetracht der bevorstehenden Währungsumstellung mehrere Personen in der Bank befunden. Die Verzögerung bei der Erledigung des Bankgeschäftes, die Kürze der Überschreitung der bezahlten Parkzeit sowie die "Toleranzzeit" bis 11:58 Uhr hätten bei Beurteilung seines Verschuldens berücksichtigt werden müssen.

 

4.4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten "Toleranzzeit" wird festgehalten, dass eine derartige Frist jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt und der Berufungswerber diese auch nicht erfolgreich geltend machen kann.

 

4.5. Der Berufungswerber hat einen Parkschein für eine Zeitdauer von 30 Minuten gelöst. Diese Zeitdauer ist zur Erledigung von einfachen Bankgeschäften üblicherweise ausreichend. Bedenkt man jedoch, dass der Berufungswerber seine Bankgeschäfte zu einer Zeit der bevorstehenden Währungsumstellung erledigt hat und bei Betreten der Bank - wie er selbst angab - auch durchaus wahrnehmen konnte, dass sich mehrere Personen (zur Erledigung ihrer Bankgeschäfte) in der Bank aufhielten, so ist es ihm doch als Fahrlässigkeit anzulasten, dass er, obwohl die zeitliche Verzögerung der Erledigung seiner Geschäfte bereits vorhersehbar war, es unterlassen hat, rechtzeitig vor Ablauf der bezahlten Parkzeit das Parken seines KFZ in der gebührenpflichtigen Zone zu beenden. Er hat sohin fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

5. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 220 Euro Folgendes zu erwägen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Strafe sei im Hinblick auf den (geringfügigen) Grad seines Verschuldens unangemessen hoch, ist Folgendes festzuhalten:

Die erstinstanzliche Behörde hat der Strafbemessung die Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt und als strafmildernd die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers gewertet.

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlich eingeräumten Strafrahmen, den Grad des Verschuldens und die vorangeführten Voraussetzungen ist die verhängte Strafe angemessen, weil sie ohnehin nur ca. 1/5 der Strafobergrenze beträgt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Überschreitung der bezahlten Parkzeit lediglich ca. 1/4 Stunde betragen hat, da bei längerfristiger Überschreitung das öffentliche Interesse (siehe Pkt. 5.3.) in stärkerem Ausmaß beeinträchtigt worden wäre, was bei der Strafbemessung auch entsprechend durch Erhöhung der Strafe berücksichtigt hätte werden müssen.

5.3. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil der vorliegende Grad des Verschuldens, nämlich Fahrlässigkeit (siehe Pkt. 4.5.), nicht dem Bereich der Geringfügigkeit zugerechnet werden kann. Überdies dient die übertretene Norm vor allem dazu, sicherzustellen, in der Stadt Steyr, in der freie Parkplätze in den diversen Kurzparkzonen ohnehin rar sind, die strikte Einhaltung der Parkzeiten und selbstverständlich auch die entsprechende Entrichtung der Parkgebühren zu gewährleisten. Nur so kann eine geordnete Abwicklung des ruhenden Verkehrs gewährleistet werden. Der Übertretung liegt somit ein nicht unbedeutender Unrechtsgehalt zugrunde.

 

5.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 8,72 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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