Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130351/2/SR/Ri

Linz, 15.09.2003

 

 

 VwSen-130351/2/SR/Ri Linz, am 15. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. E P, Wstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Zl. 933/10-5559 vom 11. Juli 2003 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz 1988 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

  1. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 5,80 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 19.2.2003, von 09.57 Uhr bis 10.11 Uhr, in Linz, Dstraße vor Hausnummer, das mehrspurige Kraftfahrzeug, VOLVO, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

III. Strafausspruch

Es wird ihnen eine Geldstrafe von € 29,00 im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

IV. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 2,90 zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 31,90."

2. Gegen dieses dem Bw am 21. Juli 2003 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. August 2003 per E-mail rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass auf Grund des Ermittlungsverfahrens die angelastete Verwaltungsübertretung, die der Bw im Verfahren auch nicht bestritten habe, erwiesen sei. Notstand käme dem Bw schon deshalb nicht zugute, da er sich selbst in eine selbstverschuldete Notlage gebracht habe. Im Hinblick auf eine jedem Fahrzeuglenker zumutbare Sorgfaltspflicht und einer durchschnittlichen Erfahrung mit Ärzten hätte er die Parkgebühr ausreichend kalkulieren oder zumindest eine der zahlreichen Linzer Innenstadt-Tiefgaragen benützen können. Das Verhalten des Bw sei daher mindestens als fahrlässig und damit auch schuldhaft zu bewerten gewesen. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien in die Strafbemessung eingeflossen.

 

2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. vor, dass er um 10:12 Uhr zu seinem Auto gekommen sei. Das Parkraumbewirtschaftungs-Aufsichtsorgan habe ihn sicherlich wahrgenommen, sich vermutlich verborgen oder rasch entfernt, um nicht angesprochen zu werden. Diese Vorgangsweise sei eine Schikane. Er sei in einer CT-Röhre festgehalten worden und habe nicht eine Minute früher kommen können. Die Ausstellung des Strafzettels sei daher nicht zu verhindern gewesen. Da er nicht im Wartezimmer gesessen sei, sondern sich der Behandlung in der CT-Röhre unterzogen habe, hätte er nicht hinausgehen und keine weiteren 0,50 Euro einwerfen können. Durch das Festgehaltenwerden in der Röhre treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Die Behörde habe keine Beweise gegen seine "rechtmäßige Schuldlosigkeit" gesammelt. Da die Verwaltungsübertretung erst entstanden sei, als er in der Röhre steckte, könne er nicht objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben. Weiters liefere der angefochtene Bescheid keinen Beweis, dass er keinerlei Verzögerungspanne einkalkuliert habe. Diese sei auch nicht nötig gewesen, da das Auto direkt vor der Ordination gestanden sei. Die Feststellung der Behörde, dass er sich selbstverschuldet in diese Zwangslage gebracht habe, sei durch nichts begründet. Dem sei entgegenzuhalten, dass er lediglich den Anweisungen des Arztes gefolgt habe. Somit habe er die Situation nicht selbst verschuldet.

 

Erschließbar hat der Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ. 933/10-5559; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bw hat entsprechend der spruchgemäßen Anlastung das gegenständliche Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt. Die Behörde erster Instanz hat dem Bw die Nichtentrichtung der Parkgebühr für die Tatzeit "19. Februar 2003, von 09.57 bis 10.11 Uhr" vorgeworfen. Der Bw ist erst nach 10.41 Uhr zu seinem Kraftfahrzeug zurückgekehrt.

 

3.2. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr für die gegenständliche Zeitspanne (Tatzeit) wird nicht bestritten.

 

Das Vorbringen des Bw ist unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Im Verfahren hat der Bw eine Bestätigung des behandelnden Arztes vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass sich der Bw von 09.28 Uhr bis 10.41 Uhr in der Ordination des Dr. W bzw des Dr. P aufgehalten hat. Im Einspruch vom 13. Mai 2003 führt der Bw aus, dass die Untersuchung für 20 Minuten angesetzt war und er daher nur für eine halbe Stunde die Parkgebühr entrichtet hat. In der Berufungsschrift behauptet der Bw nunmehr, dass er sich bereits wieder um 10.12 Uhr bei seinem Auto befunden habe. Durch diese Behauptung stellt er einerseits seine Erstverantwortung und die Bestätigung des behandelnden Arztes in Frage. Folgt man der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so ist Erstaussagen eine stärkere Bedeutung beizumessen. Es ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Verantwortung eher den Tatsachen entspricht, zumal diese vom behandelnden Arzt bestätigt wird. Nicht abgeleitet werden kann aus der Erstverantwortung und der ärztlichen Bestätigung, wie lange die Untersuchung tatsächlich gedauert hat bzw. wann diese begonnen wurde. Nimmt man die Zeitangaben der Berufungsschrift her, dann könnte der gesamte Praxisaufenthalt keinesfalls länger als 40 Minuten gedauert haben. Stellt man ausgehend von dieser Zeitangabe auf die Untersuchung ab, dann hat diese jedenfalls weniger als 40 Minuten in Anspruch genommen. Setzt man die Zeitangaben (aus dem Einspruch, der Bestätigung und der Berufungsschrift) zueinander in Bezug, dann wäre es dem Bw sehr wohl möglich gewesen, die Ordination vor Beginn der Untersuchung zu verlassen und die erforderliche Parkgebühr zu entrichten.

 

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

 

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 i.d.F. 2001/14 vom 30. Juli 2001, im Folgenden: Parkgebührenverordnung) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs.1 lit. b Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Bw selbst nicht bestritten, dass er über den vorgeworfenen Zeitraum von (zumindest) 14 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat; ursprünglich hat er sogar erschließbar eingestanden, dass er die Parkgebühr für mindestens 44 Minuten nicht entrichtet hat. Bezogen auf den Tatvorwurf hat er jedenfalls tatbestandsmäßig i.S.d. vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

 

Wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt, hat sich der Bw widersprüchlich verantwortet. Auf Grund der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens und des Fehlens eines geeigneten Tatsachenvorbringens konnte der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Der Bw verkennt schon im Hinblick auf § 5 Abs. 1 VStG, dass nicht die Behörde erster Instanz gefordert war, Beweise zu erbringen, die seine Unschuld beweisen, sondern dass er mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat. Abgesehen von den widersprüchlichen Zeitangaben ist nicht zu ersehen, warum der Bw nicht in der Lage gewesen sein sollte, die erforderlichen Auskünfte über die Dauer der Untersuchung im Vorhinein einzuholen bzw. nicht entsprechend Vorsorge zu treffen, dass der Gebührenpflicht entsprochen wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die zutreffende Begründung der Behörde erster Instanz verwiesen. Da in Summe die Verantwortung des Bw als reine Schutzbehauptung gewertet werden musste, war auf das weitergehende Vorbringen nicht mehr einzugehen.

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

 

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar.

 

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen einer Herabsetzung der Geldstrafe entgegen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

 

5. Die Kosten waren spruchgemäß festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

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