Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300246/3/Gf/Km

Linz, 09.06.1999

VwSen-300246/3/Gf/Km Linz, am 9. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des T A, vertreten durch RA Dr. K H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. August 1998, Zl. Pol96-62-1998, wegen Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 500 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. August 1998, Zl. Pol96-62-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er in der Nacht vom 26. zum 27. März 1998 in seinem Lokal eine Striptease-Veranstaltung ohne entsprechende behördliche Bewilligung durchgeführt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 14 Z. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 30/1995 (im folgenden: OöVeranstG), begangen, weshalb er gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 und § 1 Abs. 1 Z. 3 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 19. August 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. September 1998 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Lokalbesuchers als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend und eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber zunächst ein, daß es die belangte Behörde insbesondere unterlassen habe, zu seinen Gunsten auch Entlastungszeugen einzuvernehmen. Im übrigen habe es sich lediglich um eine solche Darbietung gehandelt, die von der Betriebsart seines Lokales ("Diskothek") bereits miterfaßt und daher nicht gesondert bewilligungspflichtig gewesen sei. Schließlich habe er ohnedies über eine entsprechende Veranstaltungsbewilligung verfügt und außerdem sei beim Rechtsmittelwerber offenkundig ein strengerer Maßstab angelegt worden als bei anderen Personen, denen die Durchführung gleichartiger Veranstaltungen bisher stets anstandslos ohne behördliche Bewilligung gestattet worden sei.

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol96-62-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Z. 4, § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Z. 3 OöVeranstG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der Varietéveranstaltungen ohne behördliche Bewilligung betreibt.

4.2. Allseits unbestritten verfügte der Rechtsmittelwerber über die auf das Oö. Veranstaltungsgesetz gestützte Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Grieskirchen vom 25. März 1998, Zl. Pol-130-2/Za/N, mit der ihm zugestanden wurde, zum Vorfallszeitpunkt in seinem Lokal eine "Mißwahl" durchzuführen, was dann auch tatsächlich geschah.

Strittig ist allein die Rechtsfrage, ob eine Mißwahl, bei der - wie hier - mehrere Damen mit entblößtem Oberkörper auftreten, noch unter diesen Begriff subsumiert werden kann (so der Beschwerdeführer) oder - weil es sich hier, wie die belangte Behörde meint, um eine andersartige Veranstaltung handelt - einer eigenständigen Bewilligung bedurft hätte.

Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, daß der letzte Satz des § 2 Abs. 1 des Oö. Veranstaltungsgesetzes grundsätzlich eine absolute Schranke dahin, daß für die Betriebsart "Nachtklub" jedenfalls eine Bewilligung nach dem OöVeranstG erforderlich ist, bildet; damit allein ist jedoch für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen, weil hier ja gerade eine auf dieses Gesetz gegründete Genehmigung vorlag.

Allerdings ergibt sich aus dem vorzitierten Bewilligungsbescheid, daß eine Entblös-sung des Oberkörpers der Bewerberinnen durch diesen insgesamt nicht gedeckt war:

Denn aus dem Auflagenpunkt 11 i.V.m. der Niederschrift des Stadtamtes Grieskirchen vom 25. März 1998, Zl. Pol-130-2/Za/N, folgt, daß es "sich ausschließlich um eine Mißwahl, bei der die Models zumindest Bikinis tragen", zu handeln hatte; ein "gänzliches Entblößen der Teilnehmerinnen - weder Ober- noch Unterteil -" hatte jedenfalls "nicht statt"zufinden.

Aus all dem resultiert somit, daß die gegenständliche Mißwahl, bei der die Bewerberinnen mit entblößtem Oberkörper auftraten, in concreto vom Bewilligungsbescheid nicht gedeckt war.

Der Beschwerdeführer hat sohin tatbestandsmäßig im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.3. Als Gewerbetreibender war der Rechtsmittelwerber verpflichtet, sich detailliert über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren. Daß er dies offenkundig insoweit unterlassen hat, als er irrtümlich davon ausging, daß seine Gewerbeberechtigung auch die Durchführung einer Varietéveranstaltung abdecken würde, vermag ihn sohin nicht zu entschuldigen. Vielmehr liegt darin zumindest ein grob fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten.

Die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist somit gegeben.

4.4. Weshalb die belangte Behörde hier allerdings den gesetzlichen Strafrahmen zu einem Fünftel ausgeschöpft hat, ist dem Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, hat sie doch in einem nahezu gleichgelagerten Fall eine bloß im untersten Zwanzigstel dieses Rahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden (vgl. das - denselben Beschwerdeführer betreffende - Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. August 1998, Zl. Pol96-61-1998, und dazu VwSen-300425 vom 3. Juni 1999).

Die verhängte Strafe war daher entsprechend zu mildern.

4.5. Der vorliegenden Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Strafverfahren ermäßigt sich auf 500 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

 

 

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