Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130353/6/BMa/Sta

Linz, 28.11.2003

 

 

 VwSen-130353/6/BMa/Sta Linz, am 28. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aus Anlass der Berufung des Herrn Dipl.-Ing. L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Juli 2003, Zl. 99/10 - 27198, wegen der Zurückweisung des Einspruches vom 1. Juli 2003 gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juni 2003, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF 117/2002.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

  1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Juli
  2. 2003, Zl. 99/10 - 27198 wurde der Einspruch des Herrn Dipl.-Ing. L vom 1. Juli 2003 gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juni 2003, Zl. 933/10-27198, als verspätet zurückgewiesen.

    1.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Strafverfügung sei laut Zustellnachweis (Rückschein) am 11. Juni 2003 hinterlegt worden, die Einspruchsfrist hätte daher mit Ablauf des 25. Juni 2003 geendet. Der Einspruch wurde jedoch erst am 1. Juli 2003, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, gemailt und sei somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen. Daher hätte das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren nicht eingeleitet werden dürfen und es bleibe die Strafverfügung maßgebend.

     

  3. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid, der am 25. Juli 2003 durch Hinterlegung
  4. beim Postamt 5280 Braunau am Inn zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 6. August 2003 - und damit rechtzeitig - mittels E-Mail eingebrachte, mit 7. August 2003 datierte, Berufung.

     


    2.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, noch vor Einlangen seines Schreibens und jedenfalls ca. 7 Tage vor Ablauf der ihm für die Äußerung (Verantwortung wegen Verspätung des Einspruches) gesetzten Frist sei ohne jegliches Eingehen auf seine Verantwortung sein Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden. In seiner Stellungnahme sei klar erkennbar gewesen, dass nach § 13 Abs.3 Zustellgesetz die Hinterlegung nicht als Zustellung gelten könne. Es sei ihm auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit nicht möglich gewesen, so rechtzeitig an den Ort der Hinterlegung zu gelangen, dass er das Schreiben hätte beheben können. Anschließend an zwei Tage, die innerhalb der Hinterlegungsfrist situiert gewesen seien, während der er aus beruflichen Gründen ortsabwesend gewesen sei, sei er am Samstag in der Früh um 5.00 Uhr verreist, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, das Schriftstück zu beheben. Er habe auch versucht, den RSa-Brief wegen der ihm nicht gegebenen Abholmöglichkeit zurücksenden zu lassen, was jedoch von der Post abgelehnt worden sei. Weiters verweise er auf sein Schreiben vom 21. Juli 2003, mit welchem er seine Angaben wegen Abwesenheit von der Abgabestelle belegt habe.

    In diesem Schreiben sind die Aktenzahlen der Verhandlungen am Bezirksgericht Frankenmarkt am 10. Juni, am Landesgericht Wels am 11. Juni und am Landes - und am Bezirksgericht Wels am 12. Juni 2003 angeführt. Auch eine Buchungsbestätigung für den Segeltörn in Kroatien, zwischen 14. Juni und 28. Juni 2003 wurde in Kopie beigelegt.

     

    Daher wird die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides wegen Verspätung (oder Abänderung dieses Bescheides) beantragt.

     

    Darüber hinaus brachte der Berufungswerber vor, die Einhebung einer Parkgebühr sei im konkreten Fall verfehlt, und deshalb sei die erlassene Strafverfügung rechtswidrig. In diesem Zusammenhang wandte er sich mit dem Ersuchen an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu klären, ob unterschiedliche Maßstäbe zwischen Amtssachverständigen einer im Dienst befindlichen Verwaltungs- oder Magistratskommission und Gerichtssachverständigen für Verkehrssicherheit einer im Dienst befindlichen Gerichtskommission anzusetzen seien.

     

    1. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 21.10.2003 wurde der Berufungswerber aufgefordert bekannt zu geben, wo er sich am 6. Juni 2003, dem Tag des ersten Zustellversuches der angefochtenen Strafverfügung, aufgehalten habe und seine Angaben zu belegen.
    2.  

    3. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2003 gab der Berufungswerber an, das Einschreiben sei erst am 6. Juni 2003 um 16.00 Uhr in Braunau eingetroffen, die Postzustellung erfolge in Braunau am Vormittag, damit habe das Schreiben, das erst am Nachmittag eingetroffen sei, an diesem Tag nicht mehr zugestellt werden können.

    Darauf sei das Pfingstwochenende gefolgt, sodass der erste Zustellversuch am Dienstag, dem 10. Juni 2003 möglich gewesen sei. Dieses Datum sei auf der Vorderseite des Kuverts auch vermerkt. Darunter, teilweise auf dem nur schwach erkennbaren Poststempel, sei auch der 11. Juni 2003, offensichtlich als Hinterlegungsdatum, vermerkt. Auf der Rückseite sei als Hinterlegungsdatum der 10. Juni 2003 angegeben, hier sei aber offensichtlich eine Ausbesserung durchgeführt worden. Am 5. Juni 2003 sei er am Abend in Gmunden eingetroffen. Am 6. Juni 2003 habe er (gemeint offensichtlich in Gmunden) ein schriftliches Gerichtsgutachten bearbeitet. Von einer Fahrt nach Braunau unter tags sei wegen des nachfolgenden langen Wochenendes Abstand genommen worden, da er von 18.00 bis 19.00 Uhr seine Mutter aufgesucht habe, wobei an diesem Tag auch immer die wöchentliche Abrechnung mit der Betreuungskraft seiner Mutter stattgefunden habe. Um 20.00 Uhr sei er dann in Braunau eingetroffen, wo er bis einschließlich Montag nachmittags verblieben sei.

     

  5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den
  6. Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Zl. 933/10-27198; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

     

  7. Der Oö. Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:
  8. 4.1. Gemäß § 17 Abs.1 des Zustellgesetzes BGBL.Nr.200/1982 idF BGBl. I. Nr.65/2002 ist dann, wenn eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

    Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes ist die hinterlegte Sendung mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten jedoch nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Allerdings wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

    1. Auch wenn es dem Berufungswerber - nach seinen Angaben - tatsächlich
    2. unmöglich war, in der Zeit ab dem ersten Zustellversuch bis zum Ende der Hinterlegungsfrist die hinterlegte Sendung zu beheben, so hatte er dennoch bereits nach dem ersten Zustellversuch Kenntnis vom Zustellvorgang, da er sich am Wochenende nach dem ersten Zustellversuch an der Abgabestelle aufgehalten hat. Dass der erste Zustellversuch am 6. Juni 2003 erfolgt ist und nicht erst am 10. Juni 2003, wie dies vom Berufungswerber behauptet wird, ergibt sich aus dem der Strafverfügung beigehefteten RSa-Rückschein. Aus diesem ergibt sich auch, dass der zweite Zustellversuch am 10. Juni 2003 und die Hinterlegung beim Postamt in Braunau am 11. Juni 2003 erfolgte.

    3. In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2003 gab der Berufungswerber an, dass er in der Woche des bevorstehenden Urlaubes (in der Zeit vom 10. bis 13. Juni 2003) keinerlei Möglichkeit gehabt habe nach Braunau zurückzukommen, dies insbesondere zu einer Zeit, in der die Post geöffnet gehabt habe.

    Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber in dieser Zeit vor seinem Urlaub an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, jedoch nicht zu Zeiten, zu denen ihm eine Abholung des Schriftstückes selbst möglich gewesen wäre. Ab 14. Juni 2003 war er urlaubsbedingt ortsabwesend.

    4.4. Der Zusteller durfte also im Sinne des § 17 Abs.1 des Zustellgesetzes davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Vornahme einer Hinterlegung durch den Zusteller war demnach zulässig. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes nach sich ziehen würde, liegt aber nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die berufliche Abwesenheit von der Abgabestelle während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit. Es kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Zustellung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Abholfrist, dem 11. Juni 2003, und damit das Ende der Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 25. Juni 2003 angenommen hat. Der unbestritten erst danach eingebrachte Einspruch des Berufungswerbers vom 1. Juli 2003 gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juni 2003 erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.

     

  9. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4. Juli 2003 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, da die belangte Behörde über diesen Antrag nicht gleichzeitig mit der Zurückweisung wegen Verspätung abgesprochen hat.

 

6. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe zwischen Amtssachverständigen einer im Dienst befindlichen Verwaltungs- oder Magistratskommission und Gerichtssach-verständigen einer im Dienst befindlichen Gerichtskommission erübrigt sich schon allein angesichts dieses Verfahrensergebnisses.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum