Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130356/2/Gf/Gam

Linz, 13.01.2004

VwSen-130356/2/Gf/Gam Linz, am 13. Jänner 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Dezember 2003, Zl. 933/10-94723, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Dezember 2003,
Zl. 933/10-94723, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. Dezember 2004, Zl. 933-10-94723, mit der über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe:

55 Stunden) verhängt wurde, weil er am 13. November 2003 im Zeitraum von 9.50 Uhr bis 14.48 Uhr sein KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz (Hafnerstr. 24) abgestellt habe, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Strafverfügung am
8. Dezember 2003 hinterlegt worden, er jedoch - da er vom 5. bis zum 15. Dezember 2003 auf Urlaub gewesen sei - bereits bei Urlaubsantritt über die Ankündigung des zweiten Zustellversuches in Kenntnis gewesen und ihm überdies bei seiner Rückkehr die Rechtsmittelfrist noch eine Woche zur Verfügung gestanden sei. Sein erst am 25. Dezember 2003 per Telefax eingebrachter Einspruch erweise sich sohin als verspätet.

1.2. Gegen diesen ihm am 31. Dezember 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag per E-mail eingebrachte Berufung.

Darin wird - soweit es den Umstand der Verspätung betrifft - angeführt, dass er erst während seines Urlaubes im Zuge eines Telefonates von seinen Eltern über die Strafverfügung in Kenntnis gesetzt worden sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 933-10-94723; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG ist das Rechtsmittel des Einspruches gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Strafverfügung, wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt, nicht erst - wie von der belangten Behörde irrtümlich angenommen - am 8. Dezember 2003 (dieser Tag war ein Feiertag !), sondern bereits am 6. Dezember 2003 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete aber - weil der 20. Dezember 2003 ein Samstag war - gemäß
§ 33 Abs. 2 AVG dennoch erst mit Ablauf des 22. Dezember 2003.

Durch die am 4. Dezember 2003 erfolgte Ankündigung des zweiten Zustellversuches für den nächsten Tag war der Beschwerdeführer daher zum einen bereits vor seinem Urlaubsantritt an diesem 5. Dezember 2003 in Kenntnis darüber, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden wird. Zum anderen blieb ihm nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle am 15. Dezember 2003 eine weitere Woche Zeit, das Rechtsmittel des Einspruches - das nicht begründet sein muss, sondern (worauf in der Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich hingewiesen wurde) lediglich das Außerkrafttreten der Strafverfügung und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat - einzubringen.

Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 25. Dezember 2003 eingebracht. Der Beschwerdeführer hat daher weder die erforderlichen Dispositionen zur unmittelbaren Übernahme des behördlichen Schriftstückes noch am 5. Dezember 2003 noch die - was von ihm gar nicht in Abrede gestellt wird - objektiv jedenfalls möglichen Vorkehrungen zur rechtzeitigen Einbringung des Einspruches bis zum 22. Dezember 2003 getroffen.

Die Zurückweisung des Einspruches erfolgte daher zu Recht.

3.3. Die gegenständliche Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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